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Häufig gestellte Fragen

Stadtreinigung und Winterdienst

 

Warum kommt die Straßenreinigung in der Laubzeit nicht öfter?

Bei den riesigen Mengen Laub, die im Herbst anfallen, werden alle verfügbaren Ressourcen der Stadtreinigung zur Laubbeseitigung eingesetzt. Trotzdem gelingt es der Stadtreinigung nicht, überall gleichzeitig zu sein. Auch hier gibt es wieder Prioritäten bezüglich der verkehrswichtigen bzw. der verkehrsgefährlichen Straßen, die vom Laub befreit werden müssen. Dies gilt es genau so zu berücksichtigen wie die laut der aktuellen Straßenreinigungssatzung der Stadt Aachen (PDF, 157 KB) festgelegten Reinigungsklassen, die eine Reinigungshäufigkeit festlegen.

 

Wer ist für den Hundekot zuständig und muss ihn entfernen?

Als erstes sind die Verursacher*innen/Hundehalter*innen/Hundeführer*innen zuständig und müssen die Verschmutzung beseitigen. Hierzu besagt § 3 (3) der derzeit gültigen Straßenreinigungssatzung der Stadt Aachen (PDF, 157 KB): „Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen. Abs. 3 Satz 2 gilt auch für Verunreinigungen durch Hundekot. Hundeführerinnen und Hundeführer sowie auch Hundehalter/innen sind verpflichtet, Hundekot unverzüglich von öffentlichen Straßen zu entfernen“.

 

Warum wird das Wildkraut nicht häufiger entfernt?

Laut § 3 (1) der derzeit gültigen Straßenreinigungssatzung der Stadt Aachen (PDF, 157 KB) werden Wildkräuter (Unkraut) entfernt, wenn sie den Straßenverkehr behindern, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen wesentlich einschränken oder geeignet sind, Straßen- oder Gehwegbeläge zu schädigen.

 

Wie erfahre ich, welche Pflichten ich bei der Straßenreinigung habe?

Der konkrete Pflichtenumfang ergibt sich aus der Reinigungsklasse meiner Straße und den weiteren Vorschriften der Straßenreinigungssatzung, die im Folgenden erläutert werden. Die jeweilige Reinigungsklasse kann dem Gebührenbescheid oder der Straßenreinigungssatzung entnommen werden. Sie kann auch telefonisch unter der Telefonnummer 0241/432 18666 erfragt oder im Internet Straßenreinigungssatzung (PDF) eingesehen werden. Weitere Informationen finden Sie auch im Flyer "Hand in Hand" (PDF) zur Straßenreinigung.

 

Was muss ich machen, wenn die Gehweg-Reinigung, also die „Straßenreinigung“ (§ 3 der Satzung) bzgl. der Gehwege auf mich übertragen ist?

Der Reinigungsumfang ergibt sich aus § 3 der Satzung. Eine akzeptable Gehwegreinigung umfasst grds. die Beseitigung aller Verunreinigungen auf dem Gehweg – unabhängig davon, ob Passant*innen sie absichtlich weggeworfen haben (Zigarettenschachteln, Getränkedosen usw.), ob sie von Tieren (z. B. Hundekot) verursacht wurden oder einfach durch die Natur bedingt sind. Deshalb sollten Sie auch Gras, Wildkräuter, Algen und sonstige Pflanzen aus der Gehwegfläche entfernen. Laub muss umgehend beseitigt werden, wenn es z. B. wegen Nässe zu Rutschgefahr führen kann, oder wenn so viel Laub auf dem Gehweg liegt, dass Passanten stolpern oder Radfahrer zu Fall kommen könnten.

Die Reinigungshäufigkeit beträgt 52 Reinigungen im Jahr, also i.d.R. 1 x in der Woche. Im Regelfall können Sie den Zeitpunkt, an dem Sie Ihrer Verpflichtung nachkommen, innerhalb des gesetzten Zeitrahmens nach Ihren Bedürfnissen und Möglichkeiten frei wählen. Die Bürger sollten gerade zum Wochenende in einer „Sauberen Stadt “ spazieren gehen können.

 

Welche Pflichten habe ich bei der Übertragung der Fahrbahn-Reinigung auf mich(§ 3 der Satzung)?

Sinngemäß gilt das Gleiche wie bei der Gehwegreinigung. Wenn die Reinigung übertragen worden ist, ist die gesamte Fahrbahn vor dem eigenen Grundstück grds. jeweils bis zur Mitte zu kehren. Bitte kehren Sie auch den gegenüber liegenden Fahrbahnteil, wenn das gegenüber liegende Grundstück nicht bebaut ist. In Sackgassen sollten Sie mit den Eigentümern etwaiger Kopfgrundstücke Vereinbarungen etwa zum abwechselnden Kehren treffen.

Unter Fahrbahn ist alles das zu verstehen, was nicht zum Gehweg bzw. zur Gehbahn in Mischflächen (1,50 m ab Fahrbahnrand) gehört. Die Fahrbahnreinigung betrifft die gesamte übrige Straßenoberfläche, also neben den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße insbesondere auch die Trennstreifen, befestigte Seitenstreifen, die Bankette, die Bushaltestellenbuchten sowie die (vom Gehweg abgegrenzten) Radwege.

 

Was muss ich machen, wenn ich für die Winterwartung von Gehwegen (§ 4 der Satzung) zuständig bin?

Gehwege müssen in einer Breite von 1,50 Meter entlang des Grundstückes geräumt werden. Der Schnee sollte nicht auf die Fahrbahn, sondern möglichst an den Gehwegrand geräumt werden. Ist in verkehrsberuhigten Straßen kein abgesetzter Gehweg vorhanden, ist der Fahr¬bahnrand in einer Breite von 1,50 Metern schnee- und eisfrei zu halten. Bitte achten Sie darauf, dass durchgängige Gehbahnen in den Straßen entstehen.

Zusätzlich sind an Haltestellen für Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse Zugänge zum Wartehäuschen und den Einstiegen in Bus und Bahn von Schnee zu befreien und bei Glätte zu streuen. Auch kombinierte Geh- und Radwege fallen in die Zuständigkeit der anliegenden Grundstückseigentümer.

 

Welche Aufgaben umfasst der Fahrbahnwinterdienst (§ 4 der Satzung)?

Unter Fahrbahn ist alles das zu verstehen, was nicht zum Gehweg bzw. zur Gehbahn in Mischflächen (1,50 m ab Fahrbahnrand) gehört. Die Fahrbahnreinigung betrifft die gesamte übrige Straßenoberfläche, also neben den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße insbesondere auch die Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen, die Bankette, die Bushalte¬stellenbuchten sowie die (vom Gehweg abgegrenzten) Radwege.

Grundstückseigentümer*innen, die für die Winterwartung auf Fahrbahnen zuständig sind (Reinigungsklasse X ), müssen auch Zebrastreifen und sogenannte Querungshilfen räumen und streuen.

Hiermit soll erreicht werden, dass in der Stadt auch bei winterlichen Verhältnissen ein guter, geordneter und sicherer Fußgängerverkehr für alle Bürger*innen auf allen Straßen möglich ist. Die Stadt kann allein dieses Ziel ohne eine drastische Kosten- und damit Gebührensteigerung für das gesamte innerörtliche Straßennetz nicht erreichen.

In Reinigungsklasse X ist die gesamte Fahrbahn vor dem eigenen Grundstück grds. jeweils bis zur Mitte zu warten. Bitte räumen bzw. streuen Sie auch den gegenüber liegenden Fahrbahnteil, wenn das gegenüber liegende Grundstück nicht bebaut ist. In Sackgassen sollten Sie mit den Eigentümer*innen etwaiger Kopfgrundstücke Vereinbarungen etwa zum abwechselnden Räumen bzw. Streuen treffen.

 

Was ist im Rahmen der Räumpflicht (auf Gehwegen und Fahrbahnen) zu beachten?

Die Inhalte der Räum- und Streupflicht ergeben sich im Einzelnen aus § 4 der Satzung. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf durch Schneeberge nicht mehr als nötig behindert oder gefährdet werden. Einläufe in Entwässerungsanlagen müssen von Schnee und Eis freigehalten werden, um bei Tauwetter den ungehinderten Abfluss des Schmelzwassers zu gewährleisten. Sonst drohen Überschwemmungen und erneute Glatteisbildung. Das Gleiche gilt für Hydranten.

 

Welche Streumittel dürfen eingesetzt werden?

Die Verwendung eines bestimmten Streumittels ist nicht vorgeschrieben. In jedem Fall sollte das Streugut eine gute Wirkung gegen Rutschgefahren haben. Aus Umweltschutzgründen ist das Streuen mit Salz bzw. auftauenden Stoffen auf Gehwegen grundsätzlich nicht erlaubt. Eine Ausnahme besteht dann, wenn durch abstumpfende Mittel keine ausreichende Wirkung mehr erzielt werden kann, z.B. bei Eisglätte oder Gehwegen mit starkem Gefälle. Bei Salznutzung sollte auf einen größtmöglichen Abstand zur angrenzenden Vegetation geachtet werden. Auch auf privaten Flächen sollte der Umwelt zuliebe kein Salz verwendet werden.

Auf den Straßen verwenden die Mitarbeiter*innen der Straßenreinigung Auftausalz. Hier müsste bei der Verwendung von Splitt ständig nachgestreut werden, um eine gleichartige Wirkung zu erzielen. Studien des Umweltbundesamtes haben ergeben, dass das häufige Nachfahren und das spätere Auffegen in der Gesamtbetrachtung umweltschädlicher sind, zumal neuere Streuer und die Verwendung von Sole die gestreuten Salzmengen deutlich verringert haben.

Auch im Übrigen können Ihre Pflichten im Einzelfall über das hinausgehen, was durch die kommunale Straßenreinigung geleistet wird. Bedenken Sie bitte, dass Sie nur für den überschaubaren Bereich vor Ihrem Grundstück verantwortlich sind, während die Stadt das gesamte Straßennetz säubern und sichern muss. Dies bedeutet z. B., dass die Stadt die verkehrswichtigen und gefährlichen Straßen und Straßenteile im Winter bis zum Eintritt des Berufsverkehrs (wochentags gegen 7.00 Uhr) gewartet haben muss.

 

Wo sind Streumittel erhältlich?

Splitt und Granulat sind bei Baustoffhändlern gegen Entgelt zu erhalten. Bitte denken Sie daran, ein eigenes Gefäß mitzubringen!

 

Wie kommt die Höhe meiner Straßenreinigungsgebühr zustande?

Die Gebühr ist die Gegenleistung für die Erbringung der Straßenreinigung und des Winterdienstes durch die Stadt – und zwar für die Leistung, die in der gesamten Erschließungsstraße erbracht wird, in der das Grundstück liegt. Eine Gebühr fällt also auch dann an, wenn vor dem eigenen Grundstück konkret keine Leistung erbracht wird, etwa, weil dort ständig PKW parken oder weil wegen sonstiger Hindernisse (Baumbeete usw.) die Kehrmaschine bzw. das Räumfahrzeug einen Bogen fährt. Die Gebühr hängt des Weiteren von der Größe und Nutzbarkeit des Grundstücks ab, dies wird nach der Länge der auf die Erschließungsstraße ausgerichteten Grundstückseiten berechnet. Und sie hängt schließlich vom zeitlichen und inhaltlichen Umfang der Leistung ab. Je mehr Leistungen also in einer Straße von Anlieger*innen selbst erbracht werden (Übertragung der Gehwegreinigung - Übertragung der Fahrbahnreinigung - Sommerreinigung/Winterdienst), umso geringer fällt seine Gebühr aus.

 

Mit welchen Konsequenzen muss ich rechnen, wenn ich meinen Verpflichtungen nicht nachkomme?

Einerseits kann sich der Anlieger schadensersatzpflichtig machen, wenn er seine Pflicht nicht erfüllt hat und deshalb bspw. ein*e Passant*in fällt und sich verletzt. Andererseits hat die Stadt die Möglichkeit, mit einem Bußgeld einzugreifen. Die Pflicht besteht im Übrigen auch dann, wenn der Eigentümer wegen Gebrechlichkeit, frühem Dienstbeginn, Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen nicht in der Lage ist, selbst zu räumen bzw. zu streuen. Er muss dann dafür Sorge tragen, dass sich jemand anderes darum kümmert.

 

Welche Möglichkeiten stehen mir zu Verfügung, wenn die Stadt ihre Reinigungspflicht nicht erfüllt?

Bei erheblichen Reinigungsausfällen, z. B. wenn längere Zeit wegen einer Baustelle, die den Großteil der Straße betrifft, keine Straßenreinigung erfolgt, können Gebühren anteilig zurückverlangt werden. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 9 der Satzung.

 

Weitere Auskünfte erhalten Sie beim Aachener Stadtbetrieb unter der Tel.-Nr. 0241/432 18666.

 

 

 

Kontakt

Kehrmann in der Innenstadt

Abteilung Abfallwirtschaft
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