Verweigerung der Zugangseröffnung der Stadt Aachen für rechtsverbindliche elektronische Nachrichten (gem. § 3 a Verwaltungsverfahrensgesetz NW)
Verweigerung der Zugangseröffnung der Stadt Aachen für rechtsverbindliche elektronische Nachrichten (gem. § 3 a Verwaltungsverfahrensgesetz NW)
Der elektronische Zugang zur Verwaltung der Stadt Aachen - insbesondere die Übermittlung elektronischer Dokumente - für eine rechtsverbindliche elektronische Kommunikation zwischen Bürgern und Bürgerinnen, juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts und der Verwaltung im Sinne des § 3 a Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), wird hiermit ausdrücklich zurzeit nicht eröffnet. Die Arbeiten zur Eröffnung laufen.
Die vorstehende Einschränkung gilt sowohl für die Zugänge per Email-Adresse, für Email-Kontaktformulare als auch für jede Art von Web-Formularen und sonstigen Zugängen.
Alle anderen bekannten Mailadressen, sowie personenbezogene Mail-Adressen von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der Verwaltung, stellen keinen offiziellen Maileingang dar und bewirken keinen rechtsverbindlichen Zugang.
Eine Benachrichtigung über die Nichtverwertbarkeit im Sinne des § 3 a Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), kann in der Regel nicht erfolgen, da damit ein unverhältnismäßig hoher Aufwand verbunden wäre.