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Corona-Betreuungsverordnung

Die Coronabetreuungsverordnung wurde bis Montag, 14. März 2021, verlängert.

Geändert haben sich die Ausnahmen zur Anwesenheit in den schulischen Einrichtungen.

Wiedereinstieg in Modelle des Präsenz- oder Wechselunterrichts: Am 22. Februar starten die Grundschulen, die Förderschulen der Primarstufe und die Abschlussklassen wieder mit dem Unterricht in Präsenz- oder Wechselmodellen. Dabei gelten gerade im Hinblick auf möglicherweise ansteckendere Virusmutationen hohe Infektionsschutzanforderungen. So findet der Unterricht zum Beispiel immer in kleineren, festen Gruppen statt. Überall im Schulgebäude muss grundsätzlich eine medizinische Maske getragen werden, wie dies bereits aus den Lebensmittelgeschäften und dem öffentlichen Personennahverkehr bekannt ist. Kinder bis einschließlich Klasse 8 können eine Alltagsmaske anziehen, wenn die medizinische Maske wegen der Größe nicht passt.

Stattfinden darf die Betreuung für Schülerinnen und Schüler

  • der Primarstufe und der Klassen 5 und 6 der weiterführenden Schulen, die nach Erklärung ihrer Eltern nicht zuhause betreut werden können,
  • aller Klassen und Jahrgangsstufen mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, bei denen zugleich ein besonders stark ausgeprägter Bedarf an schulischer Betreuung besteht,
  • aller Klassen und Jahrgangsstufen, die nach Einschätzung der Schulleitung zuhause oder im Ausbildungsbetrieb nicht mit Erfolg am Distanzunterricht teilnehmen können.

Außerdem dürfen Auswahlgespräche von Schulen im Lehrereinstellungsverfahren, soweit sie zur Sicherung der Unterrichtsversorgung unabdingbar sind, und unterrichtspraktische Prüfungen im Rahmen der Lehrerausbildung stattfinden.

Zusätzlich kann die obere Schulaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen für Abschlussklassen oder für die Erbringung von Leistungsnachweisen.

Außerschulische Bildungsangebote und Präsenzunterricht für Abschlussklassen: Die vom Schulministerium besonders geförderten Kurse zum Ausgleich von pandemiebedingten Bildungsnachteilen sind ebenso wieder zulässig wie die schulnahen Angebote für Kinder und Jugendliche in Flüchtlingseinrichtungen. Wie in den Schulen dürfen auch in anderen staatlichen und sonstigen Bildungsgängen die Abschlussklassen beziehungsweise die letzten Ausbildungsabschnitte in Präsenz erfolgen, um eine gleichberechtigte Vorbereitung auf Schul- und Berufsabschlüsse zu ermöglichen. Dabei sollten möglichst große Räume genutzt werden.

Alten- und Pflegeheime

Die NRW-Landesregierung untersagt Besuchern, die einen Corona-Schnelltest ablehnen, den Zugang zu Alten- und Pflegeheimen. Die Allgemeinverfügungen Pflege und Eingliederungshilfe wurden entsprechend angepasst. Mit diesem Entschluss reagierte das Gesundheitsministerium auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen. Ausnahmen gibt es nur, wenn medizinische Gründe der Durchführung dieser Testung entgegenstehen. Auch wenn nachgewiesen wird, dass innerhalb von 72 Stunden vor dem beabsichtigten Besuch bereits eine Testung mit negativem Ergebnis durchgeführt wurde, sind Besuche möglich.

Zudem ist bei jedem Besuch ein Kurzscreening (Erkältungssymptome, SARS-CoV-2-Infektion, Kontakt mit Infizierten oder Kontaktpersonen ersten Grades gemäß der Richtlinie des Robert Koch-Instituts) einschließlich Temperaturmessung durchzuführen. Ein Zutritt zu der Einrichtung ist nur möglich, wenn sich bei dem Kurzscreening keine Hinweise darauf ergeben, dass durch die Besucherin bzw. den Besucher das SARS-CoV-2-Virus oder ein anderer Krankheitserreger in die Einrichtung eingetragen werden kann. Sofern seitens der Besucherin oder des Besuchers die Mitwirkung am Kurzscreening verweigert wird, hat die Einrichtungsleitung den Zutritt zu versagen.

Nur während der Sterbephase sind Zutrittsverbote nach Maßgabe der Coronaschutzverordnung ausgeschlossen.

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 14. März 2021 außer Kraft.

Die Allgemeinverfügung Pflege und Besuche ist hier einsehbar.