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Biotope

Nach § 62 des Landschaftsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen sind Maßnahmen und Handlungen verboten, die zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung oder zu einer Zerstörung folgender Lebensräume bzw. Biotope führen können:

  • Natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche und regelmäßig überschwemmten Bereiche.

  • Moore, Sümpfe, Röhrichte, Riede, Nass- und Feuchtgrünland, Quellbereiche.

  • Binnendünen, natürliche Felsbildungen, natürliche und naturnahe Blockschutt- und Geröllhalden, Höhlen und Stollen, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Magerwiesen und -weiden, Trocken- und Halbtrockenrasen, natürliche Schwermetallfluren, Binnensalzstellen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte.

  • Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Schluchtwälder, Block- und Hangschuttwälder.

Diese Biotope sind damit per Gesetz geschützt, d.h. es muss zu ihrem Erhalt nicht unbedingt eine Schutzgebietsausweisung als Naturschutzgebiet erfolgen.
Die Untere Landschaftsbehörde kann im Einzelfall aber Ausnahmen zulassen, soweit dies aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich ist.

Wichtiger Hinweis:
Die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung Nordrhein-Westfalen hat diese "§ 62-Biotope" auch im Bereich der Stadt Aachen kartiert. Diese Flächen sind allerdings noch im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde eindeutig abzugrenzen. Dieser Schritt ist noch nicht vollzogen worden. Auch die Eigentümer der Flächen sind noch zu unterrichten. Insofern sind die hier dargestellten Grenzen der Biotopflächen noch vorläufig! Es können sich daher noch Änderungen ergeben.

Weitere Infos:
LinkFachbereich Umwelt, Abteilung Naturschutz (Untere Landschaftsbehörde, Baumschutz) FB 36/42