Winterdienst
Maschineller Winterdienst Manueller Winterdienst
Winterdienst auf Gehwegen Appell
Die Stadt Aachen ist nach § 1 StrReinG NW verpflichtet, die im Winter durch Schneefall und Glätte auftretenden Verkehrsgefährdungen auf Fahrbahnen , Rad- und Gehwegen sowie Fußgängerüberwegen im Rahmen ihrer finanziellen und sachlichen Leistungsfähigkeit durch Räumen und Streuen zu beseitigen. Dies gilt allerdings nur insoweit, als die Räum- und Streupflicht nicht durch die Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Aachen vom 12. Dezember 2018 in der jeweils gültigen Fassung auf die Straßenanlieger übertragen worden ist.
Dieser Verpflichtung kommt die Stadt Aachen in Form des differenzierten Winterdienstes nach. Demnach versucht der Stadtbetrieb, den bestmöglichen Kompromiss zwischen Verkehrssicherheit, Wirtschaftlichkeit und Umweltschutz zu erreichen. Dabei gilt es zu differenzieren, da nicht auf allen Straßen und bei jeder Wetterlage die gleiche Strategie angewendet werden kann. Die Verwendung der Streustoffe wird vielmehr nach der Verkehrsbedeutung der Straßen, deren Trassierung und dem Einzelfall unterschieden. Ziel ist dabei, die Verwendung von auftauenden Streustoffen auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken.
Maschineller Winterdienst
Wenn die meisten noch schlafen, schieben und streuen die Fahrer*innen des maschinellen Winterdienstes mit ihren 35 Streufahrzeugen die Straßen frei und sorgen im gesamten Stadtgebiet auf rund 1.200 Straßen bzw. Straßenabschnitten mit einer Streckenlänge von ca. 1.500 Kilometern für sichere Verhältnisse.
Da es technisch nicht möglich ist, bei Schnee oder Glatteis alle Fahrbahnen gleichzeitig zu räumen und zu streuen, werden die Straßen, Rad- und Fußgängerüberwege in der Reihenfolge ihrer Verkehrsbedeutung in drei Dringlichkeitsstufen eingeordnet.
Dringlichkeitsstufe 1
Ab 4.00 Uhr werden zuerst die Fahrbahnen mit besonderer Verkehrsbedeutung von Schnee und Eis befreit. Hierzu zählen Hauptverkehrs- und Durchgangsstraßen, Straßen für den öffentlichen Personennahverkehr sowie Zufahrtstraßen zu Krankenhäusern, Schulen, Feuerwachen. Auch Straßen zu Gewerbe- und Industriegebieten, gesicherte und stark frequentierte Fußgängerüberwege sowie Radwege an Hauptverkehrs- und Durchgangsstraßen fallen darunter.
Wenn die Stufe 1 im Volleinsatz gegen 7.00 Uhr abgearbeitet worden ist, haben die Winterdienstfahrer*innen bereits eine Strecke von 555 km zurückgelegt.
Dringlichkeitsstufe 2
Im Anschluss an die Stufe 1 werden die rund 457 km der Dringlichkeitsstufe 2 betreut. Hierzu zählen vornehmlich Verbindungs- und Wohnsammelstraßen, mittelstark frequentierte Radwege sowie mittelstark frequentierte Fußgängerüberwege.
Dringlichkeitsstufe 3
Zur Stufe 3 gehören reine Wohn- und Anliegerstraßen. Der Winterdienst auf diesen Straßen wird im Anschluss an die Stufe 2 durchgeführt und umfasst eine Streustrecke von 423 km.
Die Durchführung des Winterdienstes auf den einzelnen Verkehrsflächen richtet sich nach den Räum- und Streuplänen. Diese werden jährlich aktualisiert und geben die verbindliche Reihenfolge der durchzuführenden Räum- und Streumaßnahmen vor. Die Räum- und Streupflicht besteht auch sonn- und feiertags.
Innerhalb der geschlossenen Ortslage besteht eine Streupflicht auf den Fahrbahnen nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen. Außerhalb der geschlossenen Ortslage besteht eine Streupflicht grundsätzlich nur für besonders gefährliche Fahrbahnbereiche.
Gefährlich ist ein Straßenbereich, wenn wegen seiner besonderen Gestaltung oder Beschaffenheit die Möglichkeit eines Unfalls auch dann nahe liegt, wenn die Verkehrsteilnehmer die im Winter allgemein erforderliche Sorgfalt walten lassen (z.B. scharfe, unübersichtliche oder sonst schwierig zu durchfahrende Kurven, starke Gefällstrecken, unübersichtliche Kreuzungen und Straßeneinmündungen sowie zur Glättebildung neigende Brücken und Straßen an Wasserläufen).
Verkehrswichtig sind vornehmlich verkehrsreiche Durchgangsstraßen, Ortsdurchfahrten von klassifizierten Straßen sowie die viel befahrenen innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen.
Manueller Winterdienst
Parallel zum maschinellen Winterdienst kümmern sich die rund 270 Mitarbeitenden des manuellen Winterdienstes in der Regel ab 5.00 Uhr um die Verkehrssicherheit an 223 Kreuzungsbereichen, 27 Fußgängerzonen, 183 Fußgängerüberwegen, 410 Gehwegen, 81 Radwegen, 18 Brückenanlagen und 64 Treppenanlagen.
Zur Sicherung des Fußgängerverkehrs sind Gehwege innerhalb geschlossener Ortslage, soweit solche nicht vorhanden sind, entsprechende Streifen am Rand der Fahrbahn, entsprechende Flächen in Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen sowie gemeinsame Rad- und Gehwege zu räumen und zu streuen.
Eine Verpflichtung der Stadt Aachen besteht nur insoweit, als nicht die Räum- und Streupflicht durch die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung vom 14. Dezember 1987 in der jeweils aktuellen Fassung auf die Straßenanlieger übertragen worden ist.
Winterdienst auf Gehwegen
Verantwortlich für die Schnee- und Glättebeseitigung auf Gehwegen sind die jeweiligen Grundstückseigentümer*innen.
Als Streumittel dürfen dabei nur abstumpfende Mittel wie z.B. Sand oder Splitt eingesetzt werden. Ausnahmen von dieser Regelung sind nur erlaubt, wenn der Einsatz von abstumpfenden Streumitteln nicht ausreicht, keine Wirkung erzielt und dadurch eine Gefahr für die Gesundheit der Fußgänger*innen gegeben ist (z.B. bei Eisglätte, Treppenanlagen, starkem Gefälle).
Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von 1,5 Meter von Schnee freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen.
Die Verpflichtung zur Winterwartung auf Gehwegen erstreckt sich auch auf den Bereich der Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse sowie an allen für den Fußgängerverkehr eingerichteten Fußgängerüberwegen (z.B. Ampeln, Zebrastreifen, Bordsteinabsenkungen). An diesen Stellen müssen die Gehwege bis zur Bordsteinkante so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.
An Werktagen muss von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte entfernt werden. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind bis 7.00 Uhr (an Sonn- und Feiertagen bis 9.00 Uhr) des folgenden Tages zu beseitigen.
Weitere Informationen oder Ansprechpartner erhalten Sie unter:
Tel.: 0241/432-18666
Straßenreinigungssatzung (PDF, 157 KB)
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Appell
Auch bei bester Organisation bringt die Winterzeit immer Beeinträchtigungen des Fahrzeug- und Fußgängerverkehrs mit sich.
Bitte haben Sie hierfür Verständnis und passen Sie Ihre Fahrweise den Witterungs- und Straßenverhältnissen an.
Anliegen zum Winterdienst können sie jetzt auch online melden.