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Rat stellt Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens „Mobile Vernunft“ fest

  • Der Rat hat mehrheitlich das Bürgerbegehren „Mobile Vernunft“ wegen formeller Fehler für nicht zulässig erklärt.
  • Er folgte damit dem Gutachten einer Kanzlei.
  • Der Verein Mobile Vernunft e.V. hatte Ende Mai einen Antrag auf Vorprüfung seines Bürgerbegehrens gestellt.

In seiner Sitzung vom 26. Juni hat der Rat der Stadt Aachen gemäß der Empfehlung eines extern erstellten juristischen Gutachtens mehrheitlich die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens „Mobile Vernunft“ festgestellt. Vorangegangen war ein Vorprüfungsverfahren, das der Verein Mobile Vernunft e.V. Ende Mai bei der Stadt Aachen beantragt hatte. Geprüft wurde ausschließlich die formelle Zulässigkeit des Antrags.

Zur Vorprüfung hatte der Verein Mobile Vernunft folgende Forderungen eingereicht, über die in einem Bürgerbegehren mit „ja“ oder „nein“ abgestimmt werden sollte. Hier wörtlich zitiert:
1. Die derzeitige Leistungsfähigkeit der Radialen (Ein- und Ausfallstraßen) Roermonder-, Krefelder-, Jülicher-, Lütticher-, Eupener-, Vaalser-, Monschauer- und Trierer Straße, bis zu ihrem jeweiligen Ende, für den MIV (motorisierten Individualverkehr) erhalten.
2. Keine zusätzlichen als die bisher umgesetzten und beschlossenen Unterbrechungen des Graben- und Alleenrings und keine Schleifenlösungen.
3. Unverzügliche Öffnung von Templergraben und Annuntiatenbach.“
Ebenfalls eingereicht wurden Begründungen für diese Forderungen.

Gründe für die Empfehlung einer Nicht-Zulassung

In dem von der Verwaltung beauftragen Rechtsgutachten heißt es dazu in der Zusammenfassung: „Im Ergebnis ist das Bürgerbegehren aus mehreren Gründen unzulässig. Die formulierte Fragestellung genügt den gesetzlichen Anforderungen des § 26 GO NRW nicht, weil die Forderungen 1 und 2 nicht hinreichend bestimmt sind und nicht auf eine konkrete Sachentscheidung gerichtet sind. Die Verbindung der Forderung 1 mit den Forderungen 2 und 3 in einem Bürgerbegehren verstößt gegen das von der Rechtsprechung entwickelte Koppelungsverbot, weil die Forderungen Themenfelder zum Gegenstand haben, die keinen inneren, engen Zusammenhang aufweisen und keine einheitliche Angelegenheit bilden ..." Aus dieser und weiteren Feststellungen resultiert die Emfehlung, das Bürgerbegehren insgesamt vom Rat für unzulässig zu erklären.

Aus der Fragestellung muss klar erkennbar sein, für oder gegen was die Stimme abgegeben wird

Im Schwerpunkt ihrer Argumentation legte die im Stadtrat anwesende Gutachterin unter anderem noch einmal persönlich dar, dass die Fragestellungen eines Bürgerbegehrens die Sachlage ebenso wie die daraus resultierenden Konsequenzen umfassend und verständlich darstellen müssen, damit Bürger*innen sachgerecht darüber abstimmen können: „Die Bürger müssen schon aus der Fragestellung erkennen können, für oder gegen was sie ihre Stimme abgeben.“ Das sei bei den vorgelegten Fragen und ihren Begründungen nicht vollständig der Fall. Als ein Beispiel führte sie einen fehlenden Hinweis auf die Regiotram auf, die „bei einem Erfolg des Bürgerbegehrens/Bürgerentscheids nicht mit der beschlossenen Trasse realisiert werden kann.“

Das vollständige Gutachten ist online einsehbar im Ratsinformationssystem der Stadt Aachen.

Bürgerbegehren als Instrument der Bürgerbeteiligung

Mit einem Bürgerbegehren stellen Bürger*innen einer Kommune den Antrag, in Form eines Bürgerentscheids anstelle des Rates über eine Angelegenheit zu entscheiden. Voraussetzung dafür ist, dass der Rat auch tatsächlich für die Entscheidung in der entsprechenden Angelegenheit zuständig ist.  

Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens können eine vorzeitige Prüfung der Zulässigkeit des gewünschten Bürgerbegehrens beantragen. Diese frühzeitige Feststellung über die Zulässigkeit erfolgt durch den Rat. Der Rat muss innerhalb von acht Wochen die formelle Zulässigkeit des Begehrens prüfen und gegebenenfalls feststellen.

Das städtische Rechtsamt informiert über die Rahmenbedingungen eines Bürgerbegehrens. Laut gesetzlicher Vorgaben ist es jedoch ausdrücklich nicht die Aufgabe der Verwaltung, eine rechtskräftige Vorlage zu formulieren.

Weitere Infos zum Ablauf eines Bürgerbegehrens sind unter aachen.de/wahlen zu finden.

Herausgegeben am 28.06.2024

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