Landesentwicklungsplan NRW
Aktuell: Die Landesregierung hat den neuen Landesentwicklungsplan am 05.07.2016 beschlossen Unterlagen und Informationen
Aufstellungsverfahren
Die wichtigsten veränderten Rahmenbedingungen und somit Auslöser für die Neuaufstellung des Landesentwicklungsplan sind:
- demografischer Wandel
- fortschreitende Globalisierung der Wirtschaft
- Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel
Außerdem musste der Landesentwicklungsplan an veränderte Rechtsgrundlagen und gerichtliche Entscheidungen angepasst werden.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hatte vor diesem Hintergrund dieser Themen am 25.06.2013 beschlossen, einen neuen Landesentwicklungsplan (LEP) für Nordrhein-Westfalen zu erarbeiten. Der neue Landesentwicklungsplan ersetzt den bisherigen Landesentwicklungsplan aus dem Jahr 1995, den Landesentwicklungsplan IV „Schutz vor Fluglärm“ und das 2011 ausgelaufene Landesentwicklungsprogramm (LEPro). Darüber hinaus sind die Inhalte des separat erarbeiteten Teilabschnitts „Großflächiger Einzelhandel“ als Kapitel 6.5 eingeflossen.
Das Aufstellungsverfahren erfolgte nach den Regelungen des Raumordnungsgesetzes (ROG) in Verbindung mit dem Landesplanungsgesetz (LPlG) in Federführung der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen.
Alle Unterlagen können hier auf der Internetseite des Landes eingesehen und heruntergeladen werden.
Das erste Beteiligungsverfahren der Öffentlichkeit und der öffentlichen Stellen erfolgte in der Zeit vom 28.08.2013 bis 28.02.2014. An das Beteiligungsverfahren schloss sich die Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen durch die Staatskanzlei an. Eine zweite Offenlage des geänderten Entwurfs schloss sich vom 15.10.2015 bis zum 15.01.2016 an. Die Stadt Aachen hat in beiden Beteiligungsphasen eine Stellungnahme beim Land eingereicht:
Stellungnahme vom 16.01.2014,
Stellungnahme vom 14.01.2016
Nach Durchführung des Aufstellungsverfahrens hat die Landesregierung am 05.07.2016 den Landesentwicklungsplan beschlossen und wird diesen dem Landtag den Planentwurf mit Bericht über das Verfahren zuleiten. Der Landesentwicklungsplan wird von der Regierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen. Mit Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen wird dieser rechtswirksam.
Aufbau und Überblick über die Inhalte des Landesentwicklungsplans
Der neue Landesentwicklungsplan (LEP NRW) verändert deutlich sein Erscheinungsbild und setzt stärker auf textlich fixierte Ziele und Grundsätze als auf räumlich dargestellte zeichnerische Festlegungen.
Der neue LEP NRW kommt deshalb mit zeichnerischen Festlegungen im Maßstab 1: 300 000 für das gesamte Land Nordrhein-Westfalen aus. Für die Stadt Aachen werden als urbane Region im Vergleich zu ländlichen Regionen vergleichsweise viele Festlegungen getroffen, wobei neben den originären Festlegungen des Landesentwicklungsplans auch nachrichtlich Festlegungen des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln dargestellt werden. Festlegungen des Landesentwicklungsplans und somit landesbedeutsame Raumfunktionen Aachens sind:
- Aachen ist Oberzentrum
- Gebiete für den Schutz der Natur als Bausteine des landesweiten Biotopverbunds, z.B. Beverbach, Inde und Rollefbach, Iterbach
- Gebiete für den Schutz des Wassers, z.B. Eicher Stollen, Reichswald
- Überschwemmungsbereiche, z.B. Indetal
Die Darstellungsschwelle liegt maßstabsbedingt bei 150ha.
Der Textband besteht aus den Festlegungen und Erläuterungen und ist in 11 Kapitel gegliedert, die auch die Bandbreite der zu betrachtenden Themen wiederspiegeln:
- Einleitung, Rahmenbedingungen, Aufgaben, Leitvorstellungen und Ausrichtung der Landesplanung
- Räumliche Struktur des Landes
- Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung
- Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel
- Regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit
- Siedlungsraum (einschließlich Festlegungen zum großflächigen Einzelhandel)
- Freiraum
- Verkehr und technische Infrastruktur
- Rohstoffversorgung
- Energieversorgung
- Rechtsgrundlagen und Rechtswirkung.
Bei den Festlegungen wird zwischen Zielen und Grundsätzen unterschieden. Für die Stadt Aachen als nachgelagerte konkretisierende Planungsebene, bedeutet dies, dass die beschriebenen „Ziele“ zu beachten sind. Sie lösen eine strikte Bindung aus, die nicht durch Abwägung überwindbar ist. Die Bauleitpläne sind an die neuen Ziele der Raumordnung anzupassen. Es besteht Handlungspflicht zur Umsetzung der Ziele. Das heißt, bereits mit Rechtswirkung des LEP, spätestens mit Anpassung der Regionalplanung an die Ziele des neuen LEP NRW sind die Kommunen verpflichtet, die daraus resultierenden Änderungen in ihren Planungen umzusetzen.
Für die Abwägungs- und Ermessensentscheidung von Planungen und Vorhaben sind die „Grundsätze der Raumordnung“ zu berücksichtigen. Sie sind, entsprechend ihrem Gewicht, in die Abwägung einzustellen, können jedoch beim Abwägungsprozess mit anderen relevanten Belangen überwunden werden.
Zusätzlich sind dem Textband verschiedene Abbildungen beigefügt, zum Beispiel zu den Kulturlandschaftsbereichen oder den „unzerschnittenen verkehrsarmen Räumen“. Diese sind als weitergehende Erläuterungen zu verstehen, da sie in der Darstellung sehr grob bleiben und teils stark überzeichnet sind.
Weiterhin sind dem Textband 2 Anhänge beigefügt. Anhang 1 „Zentrale Orte“ listet die in der Abb. 1 des LEP dargestellte Zuordnung als Ober-, Mittel- oder Grundzentrum auf. Anhang 2 „Landesbedeutsame Kulturlandschaftsbereiche“ beschreibt die in der Abb. 2 des LEP zugeordneten Kulturlandschaftsbereiche.
Gemäß § 12 Abs. 4 Landesplanungsgesetz (LPlG) in Verbindung mit dem Raumordnungsgesetz (ROG) wurde dem LEP- Entwurf ein Umweltbericht beigefügt, der von einem Planungsbüro im Auftrag der Landesplanung erarbeitet wurde.
Welche Festlegungen für die Stadt Aachen eine unmittelbare Bedeutung haben werden, lässt sich zum heutigen Zeitpunkt nicht abschließend feststellen. In vielen Bereichen wird die Umsetzung auf der Ebene der Regionalplanung entscheidend sein. In der Vergangenheit haben zum Beispiel die Festlegungen zum großflächigen Einzelhandel eine besondere Bedeutung gehabt. Im Rahmen der aktuellen Neuaufstellung des Flächennutzungsplans Aachen*2030 wird die ebenfalls im Kapitel 6 vorgenommene Festlegung, was eine flächensparende und gleichzeitig bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung einschließlich der Ermittlung der Bedarfe eine große Bedeutung erhalten. Das im Landesentwicklungsplan festgelegte landesweite Frackingverbot unterstützt die Position der Stadt Aachen.