Allgemeinverfügung
Ausnahmegenehmigung von der Aufstallungsverpflichtung gem. § 1 Abs. 3 Geflügel-Aufstallungsverordnung für das Gebiet der Stadt Aachen
Gem. § 1 Abs. 3 der Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der Klassischen Geflügelpest (Geflügel-Aufstallungsverordnung) vom 9. Mai 2006 (www ebundesanzeiger de, eBAnz AT28 2006 V1) lege ich das Stadtgebiet Aachen als Gebiet fest, in dem Geflügel auch außerhalb geschlossener Ställe oder Schutzvorrichtungen gehalten werden darf (Freilandhaltung).
Begründung:
Für sämtliche Geflügelhaltungen im Stadtgebiet Aachen liegen die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Geflügel-Aufstallungsverordnung vor.
Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Widerrufsvorbehalt gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG.NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV.NRW S. 602 / SGV.NRW 2010) und kann insbesondere widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen gem. § 1 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 der Geflügel-Aufstallungsverordnung nicht mehr vorliegen (§ 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG.NRW).
Sie tritt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft und kann beim Oberbürgermeister, Ordnungsamt, Wilhelmstr. 96, 52070 Aachen, Zimmer 303 u. 305, eingesehen werden.
Aachen, den 17.5.2006
Stadt Aachen
Der Oberbürgermeister
Ordnungsamt
Im Auftrag
W ü l l e r
Herausgegeben am 18.05.2006