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Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Städteregion Aachen und der Stadt Aachen

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung von Aufgaben der  Kreisstraßenunterhaltung und –verwaltung  gemäß § 56 Abs. 3 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NW) von der Städteregion Aachen auf die Stadt Aachen

Es wird darauf hingewiesen, dass zwischen der Stadt Aachen und der Städteregion Aachen auf der Grundlage der §§ 1, 23 ff des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit -GkG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NW. S. 621 / SGV NW 202) eine öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Übertragung von Aufgaben der Kreisstraßenunterhaltung und –verwaltung gemäß § 56 Abs. 3 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NW) von der Städteregion Aachen auf die Stadt Aachen abgeschlossen worden ist.

Die Bezirksregierung Köln, Aktenzeichen 31.1.1.6.3-323 D,  hat mit Datum vom 25.6.2010 diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung aufgrund der §§ 24 Abs. 2 GkG NRW i.V.m. § 29 GkG  aufsichtsbehördlich  genehmigt und im  Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln vom 05.07.2010, Nr. 26/2010 bekannt gemacht.

Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 12.05.2010/01.06.2010 wurde am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln wirksam.

Aachen, den 07.07.2010

(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister

 

Herausgegeben am 21.07.2010