Wohnraumschutz und Zweckentfremdung
Seit dem 01. August 2019 ist die Nutzung von Wohnraum zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken und der Leerstand von Wohnraum in der Stadt Aachen genehmigungspflichtig.
Eine Zweckentfremdung von Wohnraum besteht beispielsweise bei der gewerblichen Zimmervermietung für touristische Zwecke oder möbliertem Wohnen für einen Zeitraum von unter drei Monaten. Die Nutzung oder Umwandlung von Wohnraum in Gewerbe- oder Büroeinheiten stellen ebenfalls eine Zweckentfremdung gemäß der Wohnraumschutzsatzung dar. Darüber hinaus gilt Wohnraum auch durch vermeidbaren Leerstand oder Abriss als zweckentfremdet. Für den Einstieg in das Thema Wohnraumschutz und Zweckentfremdung haben wir Ihnen folgende Sammlung von Fragen und Antworten, die hierzu aufkommen können oder in ähnlicher Form schon aufgekommen sind, zusammengestellt:
FAQ – Fragen und Antworten zum Thema Wohnraumschutz und Zweckentfremdung
Antrag auf Zweckentfremdung
Planen Sie, bestehenden Wohnraum anders als zu Wohnungszwecken zu nutzen? Beantragen Sie bitte mittels folgenden Formulars die Genehmigung der Wohnraumzweckentfremdung. Beachten Sie dazu auch die ergänzenden Informationsmaterialien zum Thema weiter unten:
Antrag auf Genehmigung einer Wohnraumzweckentfremdung
Meldung von Zweckentfremdung
Vermuten Sie eine Zweckentfremdung oder kennen zweckentfremdeten Wohnraum, können Sie uns diesen mit folgendem Formular melden. Beachten Sie bitte die ergänzenden Informationsmaterialien weiter unten:
Meldung von Wohnraumzweckentfremdung
Ergänzende Informationen
Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in Aachen (Wohnraumschutzsatzung), 10. Juli 2019
FAQ – Fragen und Antworten zur Wohnraumschutzsatzung