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Bauberatung

Weitere informationen und Kontakt finden Sie hier.

Werbeanlagen

Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen. Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind Werbeanlagen in der Regel unzulässig.

Weitere Informationen und Kontakt

Abgeschlossenheitsbescheinigung

Eigentum an Gebäuden oder Grundstücken muss nicht immer deren Gesamtheit betreffen, sondern kann sich auch lediglich auf bestimmte Anteile beziehen. Teileigentümer von Gebäuden- (z.b. Wohnungseigentümer) sind im Grundbuch eingetragen.

Voraussetzung für diese Eintragung ins Grundbuch ist eine Bescheinigung des Bauordnungsamtes inkl. geprüfter Bauzeichnungen über die vorliegende Abgeschlossenheit der jeweiligen Wohnung. Eine in sich abgeschlossene Wohnung muss eigenständig funktionieren (Bad und Küche besitzen) und über einen eigenen Zugang (Wohnungstür) verfügen.

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung kann formlos beantragt werden.

Kontakt sowie Merkblatt

 

Baulastenverzeichnis

In vielen Fällen ist es dem Bauwilligen/Grundstückseigentümer wegen ungünstiger Lage oder schlechten Zuschnitts seines Grundstückes nicht möglich, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf seinem Grundstück einzuhalten. So kann z. B. die Einrichtung von Stellplätzen unmöglich sein, es fehlt an der gesicherten Erschließung oder die Abstandflächen können nicht auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen werden.

In vielen Fällen ist es dann jedoch möglich, durch die Übernahme von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen auf Nachbargrundstücken die Einhaltung der baurechtlichen Belange auf Dauer zu sichern. Dies geschieht dann durch die Eintragung einer Baulast.

Hierfür bedarf es jedoch der Zustimmung des Eigentümers des Nachbargrundstückes, einen Anspruch auf Eintragung einer Baulast gibt es jedoch nicht. Die Baulast wird gegenüber der Bauaufsichtsbehörde abgegeben, sie wird in das Baulastenverzeichnis eingetragen.

Ansprechpartnerin:
Frau Becker

Erneuerbare Energien

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Technische Anlagen und Einrichtungen

Ansprechpartner:
Herr Schmitz