Wissenswertes
Gülle ist ein wertvoller Dünger, in dem alle für Pflanzen wichtige Nährstoffe enthalten sind. Die Nährstoffe müssen so ausgebracht werden, dass sie dann verfügbar werden, wenn die Pflanzen sie benötigen. Gleichzeitig muss der Boden die Gülle aufnehmen können. Grundsätzlich darf Gülle innerhalb einer gesetzlich vorgegebenen Sperrfrist nicht auf landwirtschaftliche Flächen verteilt werden.
Ob eine Gülleausfuhr auf landwirtschaftlich genutzten Flächen ordnungsgemäß ist oder der Düngeverordnung entspricht, entscheidet die zuständige Behörde.
Zuständige Behörden
- Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstellen Aachen, Düren, Euskirchen, Rütger-von-Scheven-Straße 44, 52349 Düren, Telefon: 02421 5923-0, Telefax: 02421 5923-66,
E-Mail: dueren@lwk.nrw.de - Nur wenn Gülle direkt erkennbar in ein Oberflächengewässer laufen sollte - Untere Wasserbehörde der Stadt Aachen
Eine mit der Ausbringung verbundene temporäre Geruchsbelästigung ist unvermeidbar und daher häufig ein Beschwerdegrund. Der Gesetzgeber hat jedoch keine Bestimmungen oder Verbote erlassen, der diese kurzfristige Geruchsbelästigung verbietet. Daher haben die zuständigen Behörden keine Möglichkeit einer Untersagung.