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Gewerbe-/Industrieabwasser



 

Wissenswertes

Das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde, soweit an das Abwasser in der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind (§ 58 WHG).

Neben den wasserrechtlichen Bestimmungen (WHG/LWG) gibt es noch die satzungsrechtlichen Bestimmungen, die Entwässerungssatzung der Stadt Aachen.


Unterlagen zur Indirekteinleitung

Fettabscheider (Merkblatt)

Abwasserbehandlungsanlagen (Merkblatt)

Indirekteinleitung (Merkblatt)

Indirekteinleitung amalgamhaltiges Abwasser (Antrag)

Indirekteinleitung mineralölhaltiges Abwasser (Antrag)