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Nachtarbeit

Ausnahmegenehmigungen für Nachtarbeit (Landes-Immissionsschutzgesetz)

Der Schutz der Nachtruhe ist im Landes-Immissionsschutzgesetz geregelt.

In der Zeit von 22 bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, die die Nachtruhe stören.

Ausgenommen davon sind Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes.

Darüber hinaus kann die zuständige Behörde auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines*einer Beteiligten liegt.

Typische Beispiele für öffentliches Interesse sind Instandsetzungsarbeiten an öffentlichen Ver- und Entsorgungssystemen oder Gleiskörpern von Verkehrseinrichtungen.

   

Hinweise zu den Antragsunterlagen / Entscheidung über den Antrag

Durch frühzeitige Antragstellung und durch Beifügen aller erforderlichen Unterlagen, die die Notwendigkeit und den Umfang der Nachtarbeit sowie das öffentliche Interesse eines*einer Beteiligten belegen, tragen der*die Antragsteller*in zu einer schnellen Antragsbearbeitung bei.

Die Gründe für die Nachtarbeit sind leicht nachvollziehbar und plausibel darzustellen, um Rückfragen zu vermeiden.

Aufgrund der Personalsituation und der Vielzahl der Anträge kann davon ausgegangen werden, dass kurzfristige Antragseingänge (weniger als 5 Werktage) nicht rechtzeitig bearbeitet werden können.

  

Sofern eine Ausnahmegenehmigung erteilt ist, sind die Anwohner*innen rechtzeitig schriftlich über die Art und Dauer der Arbeiten zu informieren. Telefonisch erreichbare Ansprechpersonen müssen benannt werden.

  

  


Ansprechpartner

N.N.
Tel.: 0241 432–36300