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Schon zu Karl des Großen Zeiten...



 

Vielleicht begegnen Sie auf Ihrem Rundgang ja Forstleute. Die sind heutzutage nicht mehr unbedingt im grünen Lodenmantel unterwegs. Nur die Aufgaben haben sich nicht vollkommen verändert. Forstleute versuchen, immer noch, den Wald nachhaltig zu bewirtschaften und die menschlichen Ansprüche an den Wald sowie die naturschutzfachlichen Belange zu koordinieren.

Der Begriff der Forstleute, forestarii, begegnet erstmals in einer Urkunde der Abtei Stavelot- Malmédy aus dem Jahre 670.
Aus der Karolingerzeit stammt das Capitulare de villis vel curtis imperii, eine Anweisung Karls des Großen zur Wirtschaftsweise auf den königlichen Höfen und Landgütern.

Es ist in 70 Kapitel eingeteilt (daher der Name) und behandelt alle Aspekte der Wirtschaft auf königlichen Landgütern. Es war sehr wichtig, dass überall im Land Stationen vorhanden waren, an denen der König und spätere Kaiser mit seinem großen Hofstaat rasten konnte. Er herrschte nämlich sozusagen aus dem Sattel heraus. Um einen Tross wie den Kaiser samt Gefolge zu beherbergen, wurden große Mengen an Lebensmitteln und Gebrauchsgütern benötigt.

Die Bewirtschaftung der Forsten wird in Kapitel 36 geregelt: Wald solllte nur dort gerodet werden, wo sich Ackerbau auch lohnte und der Wald sollte nicht übernutzt werden, also Eingriffe sollten vorsichtig geschehen. Auch mahnt der Kaiser, die eigenen Beamten, die Schweine zur Mast in den Wald getrieben haben, sollten als erste den Waldzins zahlen und so mit gutem Beispiel vorangehen.

Der Originaltext lautet folgendermaßen:
Ut silvae vel forestes nostrae bene sunt custoditae; et ubi locus fuerit ad stirpandum, stirpare faciant, et campos de silva increscere non permittant: et ubi silvae debent esse, non eas permittant nimis capulare atque damnare; et feramina nostra intra forestes bene custodiant; similiter acceptores et spervarios ad nostrum profectum praevidant; et censa nostra exinde diligenter exactent. Et iudices, si eorum porcos ad saginandum in silvam nostram miserint vel maiores nostri aut homines eorum, ipsi primi illam decimam donent ad exemplum bonum proferendum, qualiter in postmodum ceteri homines illorum decimam pleniter persolvent.

So etwa könnte er übersetzt werden:
Daß unsere Wälder und Forsten gut behütet seien, und wo der Ort für Roden gegeben ist, soll gerodet werden. Und dort soll nicht geduldet sein, dass der Wald wieder in die Felder einwächst. Aber wo Wälder sein sollen ist es weder erlaubt (Bäume) zu fällen noch (den Wald) zu degradieren. Und unser Wild soll in den Wäldern gut gehegt werden, auch sollen Falken und Sperber zu unserer Benutzung vorgehalten werden; und unseren Zins teiben sie sodann genau ein. Und wenn die Richter oder Maier oder deren Leute Schweine zur Mast in unsere Wälder schicken, sollen sie selbst als erste den Zehnt entrichten zum guten Beispiel, damit die anderen den Zehnt ebenso vollkommen entrichten.

Quellennachweis Kapitel 36 Capitulare: Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel: Cod.Guelf. 254Helmst, folio 17

Es ist noch anzumerken, dass im letzten Kapitel des Capitulare eine Liste mit etwa 100 Nutz-und Zierpflanzen aufgeführt ist. Diese Pflanzen sind im Karlsgarten bei Melaten (auf der Rückseite des Klinikums) zu bewundern.

Freundeskreis Botanischer Garten Aachen e.V.: Karlsgarten

Im Mittelalter wurde der Aachener Wald als Allmende genutzt. Generell dürfen die meisten Mitglieder einer Gemeinde die Allmende, also den gemeinsamen Wald, nutzen. Das hier unten reproduzierte Dokument aus dem Jahr 1215 gesteht den Ordensschwestern des Zisterzienserklosters auf dem Salvatorberg die Mitnutzung eines zu fällenden Waldes ( silva cedua ) zu. Vor dem Erstellen des Dokumentes war es den Schwestern also nicht erlaubt, diesen Teil des Aachener Waldes mit zu nutzen, ganz im Gegensatz zu anderen Bürgern der Stadt.

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König Friedrich II. macht Schultheiß, Vogt, Schöffen und Bürgerschaft von Aachen bekannt, daß der hauige Wald, der allen zum Bann von Aachen Gehörenden gemein ist, von Äbtissin und Konvent auf dem Salvatorberg in gleicher Weise mitbenutzt werden kann.

Genehmigung zur einmaligen Reproduktion:
Landesarchiv NRW-Abteilung Rheinland-AA0183Burtscheid, Urkunden Nr.13

Es handelt sich  um ein frühes Dokument über Regelungen zur Waldnutzung. Auch wenn wir es hier nicht mit Nachhaltigkeit im modernen Sinne zu tun haben, ist diese Regelung  doch ein Schritt von ungeregelter Waldnutzung zur geregelten Nutzung.

Immer, wenn es niedergeschriebene Gesetze gab, waren auch Regelungen zur Nutzung des Waldes festgesetzt. Das verhinderte jedoch nicht immer Raubbau am Wald.