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Primarstufe 4: Nein

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Sorry, leider reicht die Entfernung nicht aus. Doch es gibt noch weitere Chancen.

Weitere Gründe für die Bezuschussung eines Schülertickets

Besonders gefährlicher Schulweg?

Ist der Schulweg Ihres Kindes zur nächstgelegenen Schule besonders gefährlich? Die Kriterien hierzu sind streng. Sicherlich ist jeder Fußweg für ein Kind gefährlich. Die Überquerung von Hansemannplatz oder dergleichen Brennpunkten ist sicherlich für einen/n Grundschüler/in nicht einfach.

Die besondere Gefährlichkeit muss aber aus der normalen Gefährlichkeit herausragen.
Eine besondere Gefährlichkeit ist z.B. dann gegeben, wenn die normalen Gefahren des großstädtischen Verkehrs bei weitem überschritten werden. Wäre die Normaluhr ohne Ampel wäre von einer besonderen Gefährlichkeit auszugehen. Die Situation sieht in den Randgebieten von Aachen für ein bezuschusstes Schülerticket schon mal günstiger aus.

Z.B. werden Grundschulkinder die in Sief , Schmithof oder Orsbach wohnen unabhängig von der Entfernung ein Schülerticket bekommen. Die Schulwege führen hier über Straßen ohne Bürgersteig, Beleuchtung  und führen über einsame Strecken.

In der Regel liegt keine besondere Gefährlichkeit vor.

Gesundheitliche Gründe

Dann bleibt noch eine Möglichkeit, dass Ihr Kind den Schulweg zur nächstgelegen Schule aus gesundheitlichen Gründen nicht zurücklegen kann. Dies können neben orthopädischen Störungen auch andere Störungen wie z.B. Astma sein. Ein ärztliches Attest hierzu ist erforderlich. Reichen Sie Ihren Antrag daher mit dem Attest ein.

Schulorganisatorische Gründe

Die letzte Möglichkeit könnte sich noch aus sog. schulorganisatorischen Gründen ergeben. Wenn eine Schule aus Kapazitätsgründen keine Schüler/innen mehr aufnehmen kann, dann kann darauf auch nicht verwiesen werden. Es wird dann praktisch die Entfernung zur nächstfolgenden Schule gerechnet.

Besucht Ihr Kind die Abschlussklassen der Förderschule (Klasse 9 oder 10), dann kann wegen des anstehenden Schulabschlusses nicht auf eine nähergelegene Schule verwiesen werden.

Zurück, wenn ein derartiger Grund vorliegt.

02.03.2011