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Allgemeine Informationen



 

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Foto: Zapfsäule für wassergefährdende Stoffe – Diesel 2006

Wissenswertes

Am 01.08.2017 ist die neue Bundesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) in Kraft getreten. Diese Bundesverordnung löst die bisher geltenden Länderverordnungen ab.

Sie regelt

  • die Einstufungen von Stoffen und Gemischen nach ihrer Gefährlichkeit
  • die technischen Anforderungen, die Anlagen erfüllen müssen, in denen mit diesen Stoffen und Gemischen umgegangen wird sowie
  • die Pflichten der Betreiber dieser Anlagen.

Wassergefährdende Stoffe sind z. B. Öle, Kraftstoffe, Kohlenwasserstoffe, Gifte, Pflanzenschutzmittel etc. Zum Schutz von Umwelt und Gesundheit werden diese Chemikalien auf ihre Gefährlichkeit hin untersucht und eingestuft.

Ein wichtiges Kriterium ist die Einstufung nach ihrer Wassergefährdung, unterschieden werden drei Wassergefährdungsklassen:

  • WGK 1: schwach wassergefährdend
  • WGK 2: wassergefährdend
  • WGK 3: stark wassergefährdend

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen so geplant, gebaut und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer (Grundwasser, Oberflächengewässer) nicht zu besorgen ist. Zu diesen Anlagen gehören:

  • Lager-, Abfüll- und Umschlaganlagen (LAU-Anlagen, z. B. Tanklager, Öl- und Chemikalienlager, Tankstellen, KFZ-Betriebe, aber auch Heizöllageranlagen)
  • Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden der Stoffe (HBV-Anlagen, z. B. Chemische Industrie, Chemische Reinigungen)

Sehr oft dürfen Anlagen, in denen sich wassergefährdende Stoffe befinden, erst nach einer behördlichen Vorkontrolle errichtet und betrieben werden. Sprechen Sie daher die Mitarbeiter der unteren Wasserbehörde an, bevor Sie eine solche Anlage errichten.


Unterlagen zur Lagerung von wassergefährdenden Stoffen

Anlagendokumentation AwSV (Merkblatt)

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