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Inhalt



Kulturlandschaftsprogramm

Fördervoraussetzungen

Die Flächen müssen innerhalb der festgelegten Förderkulisse liegen (Karte, pdf). Hierzu gehören insbesondere Naturschutzgebiete, besonders geschützte Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in Verbindung mit § 30 Landnaturschutzgesetz Nordrhein Westfalen (LNatSchG NRW), geschützte Landschaftsbestandteile und sonstige Biotopverbundflächen. Außerdem müssen die strengen Förderkriterien des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) erfüllt sein, z.B. der Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Lebensraumtyp, die Vorkommen gefährdeter Arten (Rote-Liste-Arten).

Verfahren

Interessierte Landwirtinnen und Landwirte wenden sich an die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Aachen, die auch Bewilligungsbehörde ist.

  • In einem Beratungsgespräch und nach Besichtigung der in Frage kommenden Fläche werden die Förderwürdigkeit geprüft und die naturschutzfachlich erforderlichen Bewirtschaftungsauflagen wie Verzicht auf Düngung und Pflanzenschutzmittel, Festlegung von Mahdterminen, Beschränkung der Tierzahlen auf Weiden abgestimmt.
  • Der Antrag auf Zuwendung ist vor Beginn des Verpflichtungszeitraums bis spätestens 31. August des Antragsjahres bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
  • Der Verpflichtungszeitraum beginnt immer zum 1. Januar und dauert fünf Jahre.
  • Die Einhaltung der Bewirtschaftungsauflagen sowie die Angaben im Antrag werden vor Ort durch die Landwirtschaftskammer NRW und die Stadt Aachen überprüft.
  • Die jährliche Zuwendung ist gesondert zu beantragen; die Überweisung erfolgt durch die EG-Zahlstelle bei der Landwirtschaftskammer.

 

Weitere Infos

Anträge, Faltblätter und weitere Infos in Stadtverwaltung A-Z
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Faltblatt 

Weitere Informationen
Naturschutzinfos-NRW
 

Ansprechpartnerin
Frau Dammers