Aufgaben der Jugendgerichtshilfe
Im gesamten Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ist die Jugendgerichtshilfe (JGH) der Jugendämter ein Verfahrensbeteiligter. Diese Mitwirkung im Jugendgerichtsverfahren (Ge. § 52 SGB VIII) beinhaltet das Einbringen und geltend machen „erzieherischer, sozialer und fürsorgerischer Gesichtspunkte“ ins Jugendgerichtsverfahren – in der Regel in Form eines entsprechenden Berichtes und durch entsprechende persönliche Vertretung in der Hauptverhandlung.
Die JGH „unterstützt zu diesem Zweck die beteiligten Behörden durch „Exploration der Persönlichkeit und der Lebensumstände des Probanden“ und äußert sich bezüglich zu ergreifender Maßnahmen. Darüber hinaus gehört die Überwachung der Einhaltung richterlicher Weisungen und Auflagen zu ihren Aufgaben (vgl. § 38, Abs. 2 JGG).
Die Jugendgerichtshilfe soll so früh wie möglich eingeschaltet werden und ist vor der Erteilung richterlicher Weisungen stets zu hören. Ebenso ist sie für die Umsetzung dieser Weisungen maßgeblich zuständig.