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Inhalt



Fassaden, Dächer, Parzellierung, Grundstückseinfriedungen

Fassaden und Dächer

Beurteilungsspielraum im Hinblick auf Fassaden und Dächer

Änderungen und Eingriffe an Dächern einschließlich ihrer Dachaufbauten unterliegen im Geltungsbereich der Satzung der Genehmigungspflicht durch den Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen, Abteilung Denkmalpflege der Stadt Aachen. Einzeldenkmale gelten im Allgemeinen als Konstante und dürfen nur indem bisher gültigen Rahmen verändert werden. Alle Nichtdenkmale unterliegen einer gesonderten Beurteilung und können in der Regel – ausgenommen prägnante Gebäude – als veränderbares Potential angesehen werden.

GroßkölnstrasseNachkriegsarchitektur  Kleinmarschierstraße –
Veränderungspotential

Friedrich-Wilhelm-Platz Nachkriegsarchitektur (im Foto vorne):Veränderungspotential
Nachkriegsarchitektur (im Foto hinten,  Bankverwaltungsgebäude und Provinzial): Prägnante Bauten – Konstante

CouvenmuseumCouvenmuseum am Hühnermarkt,
Einzelbaudenkmal – Konstante


Parzellierung

SchmiedstraßeKonstante: zum Beispiel Bebauung Schmiedstraße

Der Vergleich von historischer und aktueller Karte zeigt, dass die Stellung von Dom und Rathaus auch heute noch das Stadtbild prägt. Voraussetzungen für eine Konstante sind hier gegeben, d.h. eine Veränderung der Parzellenstruktur, die sich im Erscheinungsbild der Gebäudestruktur widerspiegelt, ist nicht möglich. Die gezeigten Objekte sind ebenfalls eingetragene Einzelbaudenkmale.

GroßkölnstrasseVariable: zum Beispiel Bebauung Großkölnstraße

Der Vergleich von historischer und aktueller Karte zeigt, dass sich dieser Bereich in Bezug auf die Kleinteiligkeit verändert hat, ein unmittelbarer Bezug zu Dom und Rathaus ist nicht vorhanden. Die Voraussetzungen für variables Potential, d.h. eine Veränderung des Erscheinungsbildes mit z.B. großflächigeren Gebäudestrukturen, sind gegeben.

Grundstückseinfriedungen

Die in der Aachener Innenstadt ohnehin seltenen Grundstückseinfriedungen sind zum größten Teil Bestandteil eines eingetragenen Einzeldenkmals. Einzeldenkmale im Allgemeinen gelten als Konstante und dürfen nur in dem bisher gültigen Rahmen für Baudenkmale verändert werden. Die wenigen Freiflächen vor Nichtdenkmalen gehören zum variablen Potential.

Dom EinfriedungBeispiel Konstante:
Die Grundstückseinfriedungen am Dom

 

20.05.2010