Hinweise zum Wahlrecht
1. Wahlberechtigung
Zur Bundestagswahl ist grundsätzlich wahlberechtigt, wer am Wahltag
1. Deutscher ist,
2. das 18. Lebensjahr vollendet hat und
3. seit mindestens 3 Monaten in der Bundesrepublik Deutschland wohnt.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Deutsche im Ausland wahlberechtigt.
2. Eintragung in das Wählerverzeichnis
Wählen kann man grundsätzlich nur dort, wo man in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. In das Aachener Wählerverzeichniswerden von Amts wegen alle Wahlberechtigten, die am Stichtag ( 18.08.2013) in Aachen mit einziger Wohnung oder Hauptwohnung gemeldet sind, eingetragen.
Wahlberechtigte, die im Ausland leben und zuletzt in Aachen wohnten, werden auf Antrag in das Aachener Wählerverzeichnis eingetragen. (siehe auch Service für Auslandsdeutsche) Unter diesem Link finden sie auch weitere Informationen für Deutsche im Ausland, z.B. zum Wahlrecht für Personen, die nie in Deutschland gewohnt haben.
3. Anmeldung / Hauptwohnungserklärung
Wahlberechtigte, die sich vom 19.08. – 01.09.2013 in Aachen mit einziger Wohnung oder Hauptwohnung anmelden oder die ihre bisherige Nebenwohnung in Aachen zur Hauptwohnung erklären, werden nur auf Antrag in das Aachener Wählerverzeichnis eingetragen. Ein Antrag ist vor allem dann erforderlich, wenn Wahlberechtigte
- aus dem Ausland zurückkehren oder
- vor dem Stichtag (18.08.2013) aus ihrer bisherigen Wohngemeinde fortgezogen sind und sich erst danach hier in Aachen rückwirkend anmelden oder
- am Stichtag für keine Wohnung gemeldet waren.
Anträge sind bei den Meldestellen, beim Bürgerservice und im Fachbereich 01/Wahlen erhältlich und müssen bis spätestens 01.09.2013 gestellt werden. Wird ein Antrag gestellt und der Wahlberechtigte in das Aachener Wählerverzeichnis eingetragen, so wird er im Wählerverzeichnis der bisherigen Wohngemeinde gestrichen.
Wird kein Antrag gestellt oder erfolgt die Anmeldung/Hauptwohnungserklärung erst nach dem 01.09.2013, so bleibt der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis der bisherigen Wohngemeinde eingetragen und kann nur dort, z.B. durch Briefwahl, wählen.
4. Abmeldung / Nebenwohnungserklärung
Wahlberechtigte, die sich nach dem 18.08.2013 in Aachen mit einziger Wohnung oder Hauptwohnung abmelden oder die ihre bisherige Hauptwohnung in Aachen zur Nebenwohnung erklären, werden nur dann im Aachener Wählerverzeichnis gestrichen, wenn sie in der neuen Wohngemeinde ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen (Antrag dort bis 01.09.2013 möglich).
Wird in der neuen Wohngemeinde kein Antrag gestellt, so bleibt der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis der Stadt Aachen eingetragen und kann nur hier, z.B. durch Briefwahl, wählen.
5. Ummeldungen innerhalb der Stadt Aachen
Wahlberechtigte, die sich nach dem 18.08.2013 innerhalb der Stadt Aachen ummelden, bleiben im Wählerverzeichnis des alten Wahlbezirks, für den sie am Stichtag (18.08.2013) gemeldet waren, eingetragen. Sie können nur im Wahlraum des alten Wahlbezirks wählen, sofern sie nicht einen Wahlschein und evtl. Briefwahlunterlagen beantragen. Weitere Auskünfte erteilt der Fachbereich 01/Wahlen.
Verwaltungsstellen des Fachbereichs 01/Wahlen der Stadt Aachen
Wohnung im Stadtbezirk | Zuständige Verwaltungsstelle |
Aachen-Mitte |
FB 01/Wahlen |
Aachen-Brand |
Bezirksamt Aachen-Brand |
Aachen-Eilendorf |
Bezirksamt Aachen-Eilendorf |
Aachen-Haaren |
Bezirksamt Aachen-Haaren |
Aachen-Kornelimünster / Walheim |
Bezirksamt Aachen-Kornelimünster / Walheim |
Aachen-Laurensberg |
Bezirksamt Aachen-Laurensberg |
Aachen-Richterich |
Bezirksamt Aachen-Richterich |