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Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen

Satzung
zuletzt geändert durch den 1. Nachtrag vom 30.01.2008
über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz)

Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GONW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. S. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 (Erster Teil) des Gesetzes vom 03.05.2005 (GV. NRW, S. 498) i.V.m. § 17 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechtes -Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder -GTK- vom 29.10.2001 (GV. NRW. S. 380), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2006 (GV. NRW. S. 631) hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung vom 07.06.2006, geändert durch den 1. Nachtrag in der Sitzung vom 30.01. 2008, der zum 01.08.2008 in Kraft tritt, nachfolgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

Für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen für Kinder im Bereich der Stadt Aachen erhebt die Stadt Aachen Elternbeiträge nach Maßgabe dieser Satzung. Tageseinrichtungen für Kinder im Sinne dieser Satzung sind solche, die nach dem KiBiZ gefördert werden.

 

§ 2 Schuldner und Höhe der Elternbeiträge

(1) Die Eltern haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten zu entrichten.

(2) Nicht getrennt lebende Eltern haften als Gesamtschuldner. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.

(3) Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Beitragstabelle.

 

§ 3 Einkommensbegriff und Nachweis

 (1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der volle Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wird dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 hinzugerechnet, soweit es den Betrag von monatlich 300,00 EUR übersteigt. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.

(2) Maßgebend ist das Einkommen des gesamten Kalenderjahres, für das der Elternbeitrag festgesetzt werden soll. Es gilt das Jährlichkeitsprinzip. Soweit das Jahreseinkommen im Sinne des Satzes 1 nicht fest steht, ist der Elternbeitrag auf der Grundlage des Jahreseinkommens des vorangegangenen Kalenderjahres oder des zu erwartenden Jahreseinkommen festzusetzen.

(3) Bei Anmeldung und danach auf Verlangen, haben die Eltern oder die nach § 2 Absatz 2 an die Stelle der Eltern tretenden Personen schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß dieser Satzung ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Solange Angaben zur Einkommenshöhe und geforderte Nachweise fehlen, ist in der Regel der Elternbeitrag nach der höchsten Einkommensgruppe zu leisten.

(4) Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen können, sind durch die Beitragspflichtigen unverzüglich anzugeben.

 

§ 4 Beitragsfreiheit/Beitragsermäßigungen

(1) Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Vollendung des 4.Lebensjahres sind beitragsfrei.

(2) Besuchen mehr als ein Kind der Eltern oder von Personen, die nach § 2 Abs. 2 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Tageseinrichtung für Kinder im Sinne dieser Satzung oder ein Angebot der Offenen Ganztagsschule, so ist für das Kind der volle Beitrag zu entrichten, für welches nach der gewählten Betreuungsform der höchste Elternbeitrag nach der letzen Einkommensgruppe zu entrichten wäre. Kinder nach Abs. 1 zählen bei der Bestimmung nach Satz1 mit. Für das zweite betreute Kind ist der nach der Betreuungsform ermittelte Beitrag hälftig zu zahlen. Bei mehr als 2 betreuten Kindern, gilt für die Feststellung welches Kind als 2. Kind zu werten S. 1 entsprechend. Für das dritte und jedes weitere Kind ist kein Elternbeitrag zu zahlen. Lässt sich eine Rangfolge nach S.1 nicht feststellen, so geht das lebensältere Kind vor.

(3) Auf Antrag der Eltern oder von Personen, die nach § 2 Absatz 2 an die Stelle der Eltern treten, können die Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Die individuelle Zumutbarkeitsprüfung erfolgt nach den Bestimmungen des § 90 Abs. 4 SGB VIII.

 

§ 5 Beitragszeitraum

(1) Beitragszeitraum ist das Kindergartenjahr; dieses entspricht dem Schuljahr. Der Elternbeitrag ist ein' Jahresbeitrag, der in monatlichen Teilbeträgen zu entrichten ist. 

(2) Die Zahlungspflicht entsteht mit Aufnahme des Kindes in die Tageseinrichtung für Kinder, d.h. mit der Belegung des Betreuungsplatzes. Die Zahlungspflicht endet in der Regel mit Ablauf des Kindergartenjahres. Bei Abmeldung zu einem abweichenden Termin endet die Beitragspflicht frühestens mit Ablauf des Monats, der auf die wirksame Abmeldung folgt. Hiervon kann in Einzelfall abgewichen werden, wenn eine durchgängige Belegung des Betreuungsplatzes gewährleistet ist.

 

§ 6 Beitragsfreistellung und Erstattungen

Der Elternbeitrag berücksichtigt gelegentliche Fehlzeiten des Kindes ebenso wie Schließzeiten der Einrichtung. Eine Beitragsfreistellung oder Erstattung erfolgt für diese Zeiträume nicht.

 

§ 7 Fälligkeiten und Zahlungsweise

Der Elternbeitrag ist zum Beginn des Kindergartenjahres, monatlich zum 1. des Monats im Voraus fällig.

Alle Zahlungen sind an die Stadtkasse Aachen unter Angabe des auf dem Beitragsbescheid angegebenen Kassenzeichens zu leisten.

 

§ 8 Salvatorische Klausel

(1) Sollte eine der vorstehenden Regelungen dem derzeit oder künftig geltendem Recht widersprechen, so soll sie durch eine rechtmäßige Regelung ersetzt werden.

(2) Für die Auslegung und Ausgestaltung dieser Satzung ist die verwaltungsgerichtliche Rechtssprechung zu § 17 GTK in der bis zum 31.07.2008 gültigen Fassung maßgebend.

 

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. August 2006 in Kraft.

 

Die vorstehende Änderung der Satzung über die die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Aachen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Aachen, den 13.02.2008

Der Oberbürgermeister

D r.  L i n d e n

 

Herausgegeben am 16.02.2008