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Meldegesetz NRW

Widerspruchsrecht oder Einwilligung nach § 35 Abs. 6 des Meldegesetzes NRW

Die Meldebehörde darf nach § 35 Abs. 1 des Meldegesetzes NRW (MG NRW) Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen oder unmittelbaren Wahlen von Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern sowie Landrätinnen und Landräten sowie nach § 35 Abs. 2 MG NRW  Antragstellern und Parteien in Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden Auskünfte aus dem Melderegister erteilen.

Bezüglich der Datenweitergabe nach § 35 Abs. 1 und 2 MG NRW steht den Betroffenen das Widerspruchsrecht nach § 35 Abs. 6 MG NRW zu. Betroffene sind Personen ab der Vollendung des 15. Lebensjahres; sie bedürfen hierzu nicht der Einwilligung oder Genehmigung von Personen, die zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugt sind.

Die Weitergabe von Daten nach § 35 Abs. 3 MG NRW an parlamentarische oder kommunale  Vertretungskörperschaften, Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen sowie nach § 35 Abs. 4 MG NRW an Adressbuchverlage, bedürfen der Einwilligung durch die Betroffenen.

Der Widerspruch oder die Einwilligung ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Einwohnermeldeabteilung des Fachbereichs Sicherheit und Ordnung, Verwaltungsgebäude Bahnhofplatz, Hackländerstr. 1 oder bei den Bezirksämtern zu erklären. Widerspruch oder Einwilligung gelten so lange, als sie von den Betroffenen nicht durch Erklärung gegenüber der Meldebehörde zurückgenommen werden.

Aachen, den 03.03.2009

Stadt Aachen
Der Oberbürgermeister
Einwohnermeldeabteilung

Herausgegeben am 17.03.2009