6. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Aachen
Vergnügungssteuersatzung vom 22.02.2006
Aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 und § 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) sowie der §§ 1, 2, 3 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712/SGV NW 610) - jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung - hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 07.07.2010 folgenden 6. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Aachen vom 22.02.2006 beschlossen:
Art. 1
§ 14 Abs. 7 wird um folgende Sätze 2 bis 4 ergänzt:
Für den Veranlagungszeitraum 01.04.2006 bis 31.03.2007 ist der Spieleraufwand nach § 9 Abs. 1 bzw. § 9a Abs. 1 auf amtlichen Vordruck unter Beifügung entsprechender Belege bis zum 15.08.2010 einzureichen. Für den Fall, dass bereits für diesen Zeitraum ein entsprechender amtlicher Vordruck einschließlich der Belege bei der Stadt vorliegt, besteht keine Verpflichtung, den Spieleraufwand erneut einzureichen. Falls über die bereits eingereichten Belege weitere Belege für diesen Zeitraum bis zum 15.08.2010 eingereicht werden, erfolgt eine entsprechende Berichtigung der bereits festgesetzten Vergnügungssteuer.
Art. 2
Dieser Nachtrag tritt rückwirkend ab 01.04.2006 in Kraft.
Vorstehender 6. Nachtrag vom 07.07.2010 zur Vergnügungssteuersatzung der Stadt Aachen vom 22.02.2006 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
- diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht wurde,
- der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Aachen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aachen, den 07.07.2010
P h i l i p p
Oberbürgermeister
Herausgegeben am 10.07.2010