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Widerspruchsrecht oder Einwilligung nach §§ 34 und 35 des Meldegesetzes NRW

Widerspruchsrecht oder Einwilligung nach §§ 34 und 35 des Meldegesetzes NRW

Die Meldebehörde darf nach § 35 Abs. 1 des Meldegesetzes NRW (MG NRW) Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen oder unmittelbaren Wahlen von Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern sowie Landrätinnen und Landräten sowie nach § 35 Abs. 2 MG NRW  Antragstellern und Parteien in Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden Auskünfte aus dem Melderegister erteilen.

Bezüglich der Datenweitergabe nach § 35 Abs. 1 und 2 MG NRW steht den Betroffenen das Widerspruchsrecht nach § 35 Abs. 6 MG NRW zu. Betroffene sind Personen ab der Vollendung des 15. Lebensjahres; sie bedürfen hierzu nicht der Einwilligung oder Genehmigung von Personen, die zu ihrer gesetzlichen Vertretung befugt sind.

Die Weitergabe von Daten nach § 35 Abs. 3 MG NRW an parlamentarische oder kommunale Vertretungskörperschaften, Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen sowie nach § 35 Abs. 4 MG NRW an Adressbuchverlage, bedürfen der Einwilligung durch die Betroffenen.

Eine Veröffentlichung von Jubiläumsdaten durch Presse und Rundfunk kann auch eine Verbreitung über das Internet zur Folge haben. Sofern dies nicht gewünscht wird, sollte eine Einwilligung nicht erteilt werden.    

Des Weiteren steht den Betroffenen nach § 34 Abs. 1 b MG NRW das Widerspruchsrecht gegen den Abruf einfacher Meldeauskünfte über das Internet nach § 34 Abs. 1 a MG NRW zu.

Der Widerspruch oder die Einwilligung ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgerservice des Fachbereichs Bürgeramt im Verwaltungsgebäude Bahnhofplatz, Hackländerstr. 1 bzw. Wespienstr. 8-10 oder bei den Bezirksämtern zu erklären. Widerspruch oder Einwilligung gelten so lange, als sie von den Betroffenen nicht durch Erklärung gegenüber der Meldebehörde zurückgenommen werden.

Aachen, den 05.03.2012

Stadt Aachen
Der Oberbürgermeister
Bürgerservice

Herausgegeben am 10.03.2012