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Widmungsverfügung

Widmung im Bereich des Katschhofes und der neuen Rathaustreppe

Aufgrund der Beschlüsse des Mobilitätsausschusses vom 21.06.2012 und der Bezirksvertretung Aachen-Mitte vom 29.08.2012 werden Flächen im Bereich des Katschhofes und der neuen Rathaustreppe dem öffentlichen Verkehr gewidmet (§ 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - StrWG NRW - vom 23.September 1995 (GV.NRW.S.1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327) in der derzeit geltenden Fassung):

Bedingt durch den Umbau des Verwaltungsgebäudes am Katschhof und den Bau der neuen Rathaustreppe sind bzw. werden Flächen zukünftig als öffentliche Verkehrsflächen genutzt. Um für diesen Bereich insgesamt eine klare rechtliche Aussage treffen zu können, wird daher der Katschhof insgesamt klarstellend nach § 6 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) gewidmet.

Der Gemeingebrauch wird auf die Benutzung durch Fußgänger einen zeitlich begrenzten Fahrverkehr für das Liefern und Laden beschränkt.

Die vorstehend gewidmeten Flächen werden in die Gruppe der Gemeindestraßen im Sinne von § 3 Abs. 4 Ziff. 2 (Anliegerstraßen, verkehrsberuhigte Bereiche, Fußgängerbereiche u.a.) StrWG NRW eingeteilt.

Trägerin der Straßenbaulast ist die Stadt Aachen.

Die Widmung wird im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.

Eine Karte mit der Darstellung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen wird beim Fachbereich Geoinformation und Bodenordnung der Stadt Aachen, Lagerhausstraße 20, Verwaltungsgebäude Am Marschiertor, Zimmer 342, während folgender Servicezeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten:

montags bis donnerstags von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr

freitags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Widmungsverfügung kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen erhoben werden. Die Klage ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Aachen zu erklären. Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12.November 1999 (GV.NRW.S.602) in der zur Zeit gültigen Fassung gilt die Widmungsverfügung einen Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Aachen, den 05.09.2012

Marcel Philipp
Oberbürgermeister

Herausgegeben am 06.09.2012