Die Personalräte der Stadtverwaltung Aachen
Welche Personalräte gibt es?
Bei der Stadt Aachen gibt es
- die Mitglieder der Geschäftsstelle
- den Gesamtpersonalrat für Problemstellungen, die mehr als einen Dienststellenpersonalrat tangieren
- den Personalrat der Allgemeinen Verwaltung
- den Dienststellenpersonalrat des Aachener Stadtbetriebes (E 18)
- den Dienststellenpersonalrat des Gebäudemanagements (E 26)
- den Dienststellenpersonalrat der Feuerwehr (FB 37)
- den Dienststellenpersonalrat des Stadttheaters und der Musikdirektion (E 46/47)
- die Jugend- und Auszubildendenvertretung
- die Schwerbehindertenvertretung
Die Mitglieder der jeweiligen Personalräte werden regelmäßig alle vier Jahre von den zu vertretenden Beschäftigten und aus deren Reihen gewählt. Jugend- und Auszubildenden- sowie Schwerbehindertenvertretung werden in gesonderten Wahlverfahren gewählt.
Die rechtliche Grundlage für die Arbeit der Personalräte in Nordrhein-Westfalen ist das Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG).
Wer wird vom Personalrat vertreten?
Der Personalrat vertritt alle Arbeitnehmer*innen sowie alle Beamt*innen, einschließlich der Auszubildenden, Praktikant*innen und Beschäftigte in besonderen Maßnahmen.
Was macht der Personalrat ?
Nach dem LPVG hat der Personalrat zur Wahrnehmung seiner Aufgaben bestimmte Mitbestimmungs-, Mitwirkungs-, Informations- und sonstige Beteiligungsrechte. Eine wichtige Aufgabe des Personalrates ist, über die Einhaltung der zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen zu wachen.
Aus dem reichhaltigen Katalog der gesetzlich beschriebenen Aufgaben können hier nur einige beispielhaft aufgeführt werden:
- Mitbestimmung bei
- Einstellung, Weiterbeschäftigung, Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, Abordnung
- Zuweisung von Beamten*innen und Arbeitnehmern*innen,
- Eingruppierung, Höhergruppierung, Herabgruppierung
- Beförderungen, Laufbahnwechsel
- Versagung, Untersagung, Widerruf von Nebentätigkeit
- Ablehnung von Teilzeit oder Beurlaubung bei Arbeitnehmer*innen
- etc. - Anhörung bei
- Entlassungen ohne Frist
- außerordentlichen und fristlosen Kündigungen
- grundlegende Änderungen bei Arbeitsabläufen,
- Erweiterungsbauten, Anmietung von Diensträumen
- Förderpläne zur Gleichstellung
- etc. - Mitwirkung bei
- wesentliche Änderung von Arbeitsverträgen
- Entlassungen von Beamten auf Probe oder auf Widerruf,
- ordentlichen Kündigungen
- ordentlichen Kündigungen in der Probezeit
- Erhebung von Disziplinarklagen
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
- Stellenausschreibungen
- etc.
Die jeweiligen Personalräte führen mindestens einmal im Kalenderjahr eine Personalversammlung durch. Dabei berichten sie über ihre Tätigkeit im abgelaufenen Jahr.