Wir verwenden Cookies, um für Sie die Benutzerfreundlichkeit der Webseite zu verbessern. OK Weitere Informationen



Inhalt



Bewohnerparken: Ab 1. Mai werden neue Gebühren fällig

Die neue Gebührensatzung für das Bewohnerparken in der Stadt Aachen tritt zum 1. Mai in Kraft. Von diesem Tag an erhebt die Stadt höhere Gebühren für neu ausgestellte und geänderte Bewohnerparkausweise.

 

Die fällige Gebühr wird ab Anfang Mai nach der Fläche berechnet, die ein Kraftfahrzeug im Straßenraum belegt, also nach Länge und Breite. Für jeden belegten Quadratmeter wird eine Gebühr von 30 Euro fällig. Hinzu kommt eine Verwaltungsgebühr für den Antrag in Höhe von 15 Euro. Die Kosten orientieren sich zukünftig am wirtschaftlichen Wert der Parkflächen im öffentlichen Raum und an den Herstellungs- und Unterhaltungskosten für Parkplätze.

 

Der Rat der Stadt Aachen hatte die Satzung und die Verordnung über die Erteilung von Bewohnerparkausweisen im Juni 2024 Jahr beschlossen und die Verwaltung beauftragt, die Online-Beantragung über das Serviceportal der Stadt Aachen anzupassen. Die technische Anpassung im Online-Portal konnte inzwischen abgeschlossen werden.

 

Mehr Personen können Ausweise beantragen

Mit der neuen Verordnung und Gebührensatzung für das Bewohnerparken wird auch der Kreis der Personen vergrößert, der Bewohnerparkausweise in Aachen erhalten kann.  Zum Berechtigtenkreis, der in der Satzung definiert ist, gehören alle Personen, die in einer Bewohnerparkzone in Aachen mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sind und dort auch wohnen.

Die Antragstellenden müssen Halter*in des angegebenen Kraftfahrzeugs sein oder dieses nachweislich dauerhaft nutzen. Somit können nun auch Auszubildende ohne zusätzliches ÖPNV-Abonnement, Auto-Abonnement-Nutzende und Zweitwohnsitzler*innen einen Bewohnerparkausweis beantragen, wenn sie nachweisen können, dass sie ihr Kraftfahrzeug dauerhaft nutzen.

 

Der neue Ausweis kann online nun für drei, sechs oder zwölf Monate über das Serviceportal der Stadt Aachen beantragt werden. Falls Bürger*innen Unterstützung bei der Onlinebeantragung und bei der Anmeldung über BundID benötigen, steht das Servicecenter Call Aachen unter der Behördenrufnummer 115 zur Verfügung. Darüber hinaus kann der Bewohnerparkausweis persönlich im Bürger*innen-Service erworben werden.

 

Alle bereits ausgegebenen Bewohnerparkausweise bleiben bis zum Ende ihrer Laufzeit gültig. Eine Nachforderung von Gebühren auf Grundlage der neuen Gebührenrechnung wird es nicht geben. Bei einer Änderung des aktuell gültigen Bewohnerparkausweises ab 1. Mai 2025 greift aber die neue Regelung. Einen neuen Ausweis können Berechtigte frühestens einen Monat vor Ablauf des bisherigen Ausweises beantragen.

 

Gesetzlicher Hintergrund:

Die Anpassung des Bewohnerparkens in Aachen geht auf folgende Entwicklung der rechtlichen Rahmenbedingungen zurück.

Der Bundestag verabschiedete am 14. Mai 2020 das „Achte Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und weiterer Vorschriften“. Darin wurde die Bedeutung der öffentlichen Flächen, die zum Parken genutzt werden, sowie deren wirtschaftlicher Wert und der allgemeine Nutzen für die Bewohner*innen in die Gebührenbetrachtung mit aufgenommen.

In Artikel 2 wurde das Straßenverkehrsgesetz dahingehend ergänzt, dass den Landesregierungen erlaubt wird, Gebührenordnungen für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen zu erlassen. In diesen Ordnungen sollen auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner*innen angemessen berücksichtigt sein.

Die Höhe der möglichen Gebühr wurde ausdrücklich nicht begrenzt. Den Ländern wurde die Möglichkeit eröffnet, die festzulegende Gebührenhöhe direkt an die Kommunen zu übertragen, so dass vor Ort eigene Gebührenordnungen erlassen werden können.

Damit folgte der Bundesgesetzgeber den langjährigen Initiativen von Kommunen und kommunalen Verbänden wie dem deutschen Städtetag. Sie hatten sich für eine Erhöhung des kommunalen Gestaltungsspielraums auch mit Blick auf die Bewertung des öffentlichen Raumes eingesetzt.

Das Bundesland Nordrhein-Westfalen (NRW) übertrug das Bundesgesetz mit der „Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung“ vom 19. Februar 2022 in Landesrecht. Es entschied dabei, den Kommunen die Gestaltungshoheit zu übertragen. In anderen Bundesländern, zum Beispiel in Baden-Württemberg, ist das schon seit längerem gängige Praxis.

Mit dieser Änderung gestattete die Landesregierung den zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden in NRW, selbstständig die Gebührenhöhe für das Bewohnerparken festzulegen und eine Gebührenordnung zu erstellen. Gemäß Paragraf 6 a, Abs. 5a, S. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) können nun neben dem Verwaltungsaufwand auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert und der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner*innen angemessen berücksichtigt werden.

 

www.aachen.de/bewohnerparken

Herausgegeben am 11.04.2025

Pressekontakt

Stadt Aachen
Fachbereich Kommunikation und Stadtmarketing
Markt 39
52058 Aachen
Mail
Team Presse