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Barrierefreies Bauen im öffentlichen Raum

Die Präsenz des Themas Barrierefreies Bauen in den Medien und die Arbeit der Kommission in der Stadt hat in der Verwaltung, in der Öffentlichkeit, bei Fachleuten und Laien Sensibilisierung für die dahinter stehende Problematik bewirkt. Um das Thema den an der Planung und Ausführung von Bauprojekten beteiligten Organisationseinheiten in allen Verwaltungsbereichen und -ebenen näher zu bringen, ist weitere Aufklärungsarbeit vorgesehen.

Stadtplan für Menschen mit Behinderung, AusschnittEin Stadtplan, in den wichtige Informationen zur Barrierefreiheit aufgenommen werden ( u.a. Parkplätze, WC, …) wurde inzwischen veröffentlicht.

Als konkretes Projekt steht neben den laufenden Baumaßnahmen die konsequente Umsetzung fehlender Gehwegabsenkungen an Überwegen an. In Anbetracht begrenzter Haushaltsmittel wurde dazu in einem ersten Schritt das Umfeld von Senioren- und Behinderteneinrichtungen systematisch erfasst und der Bedarf ermittelt. Nächste Prioritätsstufe werden hochfrequentierte Innenstadtbereiche sein.

Die bisher realisierten Projekte stellen mit ihren Standards des barrierefreien Bauens einen Kompromiss dar, bei dem funktionale, bautechnische, gestalterische und ökonomische Aspekte (besonders bei nachträglichem Einbau) in die Abwägung einfließen mussten. Leider sind aus Sicht einzelner Vertreter der Behindertenverbände die bisher realisierten Projekte nicht konsequent genug in ihrer Umsetzung. Darüber hinaus sind sowohl im Straßenbau wie bei städtebaulichen Projekten im öffentlichen Raum zukünftig über die funktionalen Standards der Barrierefreiheit hinaus, bautechnische und gestalterische Elemente, die im Widerspruch zu Elementen der Barrierefreiheit stehen, konsequent auszuschließen. Hierzu gehören beispielsweise die in der Innenstadt vielfach verwendeten Natursteinpflasterbänder quer zu den Gehwegen oder unvermittelte Farb-/Materialwechsel ohne weitere Bedeutung. Der Anspruch der Barrierefreiheit führt in einzelnen Fällen auch zur Abkehr bisher verfolgter Planungsansätze bei der Anordnung von Schilderpfosten, Außengastronomieflächen und Geschäftsauslagen. Barrierefreiheit wird auch in Zukunft mit Kompromisslösungen verbunden sein, die in einem Abwägungsprozess zu suchen sind, der sämtliche funktionale, bautechnische, gestalterische und ökonomische Aspekte berücksichtigt.   

1. Was bedeutet barrierefreies Bauen im öffentlichen Raum?

Definition gem. Behindertengleichstellungsgesetz BGG § 4:
„Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel……sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte  Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.“

Basierend auf dem Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes (2002) und des Landes NRW (BGG NRW) vom 15. Dezember 2003, sowie den UN-Konventionen zum Schutz der Menschen mit Behinderungen, welche seit März 2009 für Deutschland verbindlich sind, ist die Gewährleistung einer gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben sowie die Ermöglichung einer selbstbestimmten Lebensführung, Ziel der Politik.  Hierzu zählt insbesondere auch die Herstellung einer möglichst weitreichenden Barrierefreiheit im öffentlichen Raum.

Konkret wird von blinden und sehbehinderten Menschen die Vorstellung formuliert, sich in allen Städten auch ohne vorherige Begehung mit einem Mobilitätstrainer zurecht zu finden. Dies setzt ein logisches, durchgängiges und selbsterklärendes Orientierungssystem voraus. Die Vorstellung dieses Systems stellt die bisherige Herangehensweise beim Neu- und Umbau des öffentlichen Raums vor eine große Herausforderung und bedeutet sowohl gestalterisch als auch bautechnisch einen völlig neuen Ansatz.

2. Wer kümmert sich um barrierefreies Bauen in Aachen?

Im April  2008 wurde auf Beschluss des  Ausschuss für Soziales, Integration und Demografie die Kommission „barrierefreies Bauen“ eingerichtet, in der Vertreter verschiedener Behindertenverbände und mehrerer Verwaltungseinheiten regelmäßig über grundsätzliche  Fragen und konkrete Projekte diskutieren.

Ziel ist es, die Kriterien einer weitgehenden Barrierefreiheit bereits zu Beginn des Planungsprozesses einzubinden, so dass Fehlplanungen weitestgehend verhindert werden und kein zusätzlicher Aufwand an Kosten und Zeit durch späte Korrekturen entsteht.

Irritation bei Betroffenen verursachen mitunter Projekte, die auf früheren Planungen zurückgehen (wie z.B. der Wettbewerb AM mit Freitreppe und die darauf basierende Ausbauplanung aus dem Jahr 2006) und nur noch in Details modifizierbar sind. I.d.R. wird versucht, die Anforderungen der Behinderten auch noch in laufenden Maßnahmen nachträglich zu berücksichtigen und ggf. dadurch bedingte Mehrkosten in Kauf zu nehmen. Allerdings kann nicht bei jeder Maßnahme den Belangen aller Behinderten Rechnung getragen werden. Schon aufgrund der topografischen Gegebenheiten in Aachen ist an einigen Stellen eine hundertprozentige Barrierefreiheit nicht zu erreichen. In solchen Situationen wird versucht ein vertretbares Optimum zu erzielen.

3. Leitlinien für die Umgestaltung öffentlicher Räume in Aachen

1. Gehwege

Lichter Raum

  • Mindestbreite 1,80, besser 2,00m für den Begegnungsverkehr
  • Mindesthöhe 2,25m
  • max. Querneigung von 2,5%
  • Mindestbreite von 1,00m innerhalb des lichten Raums frei von allen störenden Einbauten.

Bodenbeläge

  • rutschsicheres und möglichst ebenes Material mit geringem Fugenanteil
  • leicht und erschütterungsarm befahrbar, keine durchgehenden Pflasterungen
  • flache Ablaufrinnen, die ohne Probleme mit dem Rollstuhl überquert werden können

2. Hindernisse

  • vermeiden, zumindest aber mit Kontrastfarben deutlich machen.
  • Poller, Blumenkübel, Infopoints, Lampenmaste, Telefonzellen, Werbetafel müssen mindestens 100 cm Abstand voneinander haben (Gehbereich)
  • Die Infopoints sind mit einem „Sockel“ von 3 cm für blinde Menschen zu  kennzeichnen, aber sie müssen noch für Rollstuhlfahrer erreichbar sein
  • Poller mindestens 90 cm hoch (Stolpergefahr für Blinde und Sehbehinderte)
  • Hindernisse mit einem Sockel von 3 cm können auch mit dem  Blindenstock  erfasst werden.

3. Fußgängerfurten und Fußgängerüberwege

  • grundsätzlich Bordsteine auf 3 cm Höhe absenken
  • bei geteilten Überwegen ist ein Nullabsenkung für Rollstuhlfahrer sowie eine Bordsteinkante von 3 cm für die blinden Menschen und Menschen mit Sehbehinderung vorzunehmen
  • bei Straßen mit starker Verkehrsbelastung Stopplinien kontrastreich und ertastbar  gestalten (z.B. an abgesenkten Borden bei Überwegen und Inseln
  • ist grundsätzlich eine Doppelreihe mit Noppen-Platten von min. 20 cm Breite zu verlegen.)
  • lichtsignalgeregelte Überwege möglichst mit Taktgeber und Vibrationsplatte (Blindenampel) zusätzliche Stopplinien (z.B. Noppensteine, Rillenplatten)
  • Bewegungsfläche auf Fußgängerschutzinseln 300 cm breit und 250 cm lang

Weitere Informationen sowie bebilderte Beispiele finden Sie in den Beschlussvorlagen für den Mobilitätsausschuss:

Mobilitätsausschuss 10.12.2009
Statusbericht Oktober 2010