Was ist ein Bürgerbegehren?
Mit einem Bürgerbegehren stellen Bürger*innen einer Kommune den Antrag, in Form eines Bürgerentscheids anstelle des Rates über eine Angelegenheit zu entscheiden. Voraussetzung dafür ist, dass der Rat auch tatsächlich für die Entscheidung in der entsprechenden Angelegenheit zuständig ist.
Einige kommunalpolitische Entscheidungen sind jedoch grundsätzlich dem Rat vorbehalten, z.B. die Haushaltssatzung, kommunale Abgaben, Planfeststellungsverfahren und die Aufhebung von Bauleitplanverfahren. Zu diesen Angelegenheiten ist also kein Bürgerbegehren möglich.
Wer darf ein Bürgerbegehren durchführen?
Alle Personen, die für die Kommunalwahlen in Aachen wahlberechtigt sind, können in Aachen ein Bürgerbegehren durchführen. Wahlberechtigt bei Kommunalwahlen sind Deutsche sowie Staatsangehörige der übrigen 26 EU-Mitgliedstaaten, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in Aachen wohnen oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Was ist zu beachten, wenn ein Bürgerbegehren durchgeführt werden soll?
In einem ersten Schritt muss die Stadtverwaltung schriftlich darüber informiert werden, dass die Absicht besteht, ein Bürgerbegehren durchzuführen. Diese Mitteilung muss die Namen von bis zu drei vertretungsberechtigten Bürger*innen enthalten sowie eine Frage zu der Angelegenheit, über die entschieden werden soll. Die Frage muss mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden können, eindeutig bestimmt sein und begründet werden.
Die Verwaltung teilt den Vertretungsberechtigten eine Einschätzung der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten mit. Mit Erhalt der Kostenschätzung der Verwaltung können die Vertretungsberechtigten Unterschriftenlisten erstellen. Jede Unterschriftenliste muss die zur Entscheidung zu bringende Frage, die zugehörige Begründung, die Vertretungsberechtigten und die Kostenschätzung der Verwaltung enthalten.
In Aachen müssen rund 7700 gültige Unterschriften eindeutig identifizierbarer Personen vorliegen, damit das Bürgerbegehren eingereicht werden kann. Alle Personen, die unterschrieben haben, müssen abstimmungsberechtigt, also für die Teilnahme an den Kommunalwahlen in Aachen zugelassen sein.
Tritt für Maßnahmen ein, auf die sich das Bürgerbegehren bezieht, eine Sperrwirkung ein?
Eine Sperrwirkung tritt ab dem Zeitpunkt ein, zu dem die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens abschließend durch den Rat festgestellt worden ist. § 26 GO NRW Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) Landesrecht Nordrhein-Westfalen formuliert die Sperrwirkung in Absatz 6 wie folgt: „Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens abschließend festgestellt, darf bis zur Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu bestanden (Sperrwirkung des zulässigen Bürgerbegehrens).“
Was ist ein Antrag auf Vorprüfung?
Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens können eine vorzeitige Prüfung der Zulässigkeit des gewünschten Bürgerbegehrens beantragen. Diese frühzeitige Feststellung über die Zulässigkeit erfolgt durch den Rat.
Ein Antrag auf Vorprüfung muss sich in Form und Inhalt des Anliegens an den gleichen Voraussetzungen orientieren wie das Bürgerbegehren selbst. Der Unterschied besteht allein darin, dass die Sammlung der Unterschriften zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt ist. Lediglich 25 Bürger*innen müssen – zusätzlich zu den Vertretungsberechtigten – das Anliegen unterzeichnet haben, damit der Rat innerhalb von acht Wochen die Zulässigkeit des Begehrens prüft und gegebenenfalls feststellt.
Was passiert, wenn der Rat das Bürgerbegehren ablehnt?
Der Rat der Stadt befasst sich nach der Prüfung der eingereichten Unterschriften in seiner nächsten Sitzung mit dem Inhalt eines Begehrens. Lehnt der Rat das Bürgerbegehren mehrheitlich ab, kommt es innerhalb von drei Monaten zum Bürgerentscheid.
Der Bürgerentscheid wird üblicherweise wie eine Wahl durchgeführt. An der Abstimmung können alle zur Kommunalwahl zugelassenen Bürger*innen der Stadt teilnehmen. Bei der Abstimmung können sie die Fragestellung des Bürgerbegehrens nur mit "Ja" oder "Nein" beantworten. Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 10 Prozent der Bürger*innen beträgt. Wird diese Mindestzustimmung nicht erreicht, ist der Bürgerentscheid ungültig.
Wo bekommt man Informationen über die Inhalte des Bürgerbegehrens / Bürgerentscheids?
Kommt es zu einem Bürgerentscheid, hat die Stadt grundsätzlich alle Abstimmungsberechtigten umfassend zu informieren. Die Stadt Aachen hat hierzu die Regelung getroffen, dass alle Abstimmungsberechtigten mit der Benachrichtigung über den Tag der Abstimmung ein sogenanntes "Abstimmungsheft" erhalten.
In diesem finden sich neben Informationen über den Ablauf der Abstimmung auch die Auffassungen der im Rat vertretenen Fraktionen zum Begehren, gegebenenfalls die Auffassung beziehungsweise Sondervoten einzelner Ratsmitglieder, die Haltung der Verwaltung zum Bürgerbegehren und auch die grundlegende Begründung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens. Sobald das Abstimmungsheft für einen Bürgerentscheid vorliegt, wird es auch auf den Internetseiten der Stadt Aachen veröffentlicht.
Weitere Infos zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
Verordnung über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (BürgerentscheidDVO)