FFH-Gebiete
Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, ist eine Naturschutz-Richtlinie der Europäischen Union. Sie dient gemeinsam mit der Vogelschutzrichtlinie im Wesentlichen der Umsetzung der Berner Konvention (völkerrechtlicher Vertrag von 1979 über den Schutz europäischer wildlebender Tiere und Pflanzen)
In der Betreuung des Gemeindeforstamtes befinden sich der Brander Wald und das Paulinenwäldchen.
Naturschutzgebiete (NSG)
Dies sind flächige Schutzgebiete, die im Wesentlichen zum Ziel haben, die dort existierenden Biotope zu erhalten, zu entwickelt und wiederherzustellen. Auch wissenschaftliche oder naturgeschichtliche Gründe, sowie die Seltenheit oder besondere Schönheit eines Gebietes können zu einer Schutzgebietsausweisung führen.
In der Betreuung des Gemeindeforstamtes befinden sich die Naturschutzgebiete Orsbacher Wald, Brander Wald, Klauser Wäldchen / Frankenwäldchen, NSG Freizeitgelände Walheim, der Oberlauf der Inde & der Tallauf Fobisbach sowie kleine Flächen von Bildchen.
Geschütze Landschaftsbestandteile (LB)
Dies sind meist kleinere Areale in der Natur und Landschaft, bei denen der Schutzweck abhebt auf
- die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes
- die Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes oder
- die Abwehr schädlicher Einwirkungen
In den Waldgebieten befinden sich zahlreiche geschützte Landschaftsbestandteile.
Biotope nach § 62 Landschaftsgesetz
Zu dieser Kategorie gehören seltene, in der Regel kleinflächige und hochwertige Biotope wie beispielsweise naturnahe, unverbaute Gewässer, Moore, Quellbereiche, Trockenrasen oder Bruchwälder. In den Waldgebieten befinden sich zahlreiche Biotope nach § 62 LG.