In welcher Weise Sie Ihren verstorbenen Angehörigen bestatten möchten, richtet sich nach dem Willen der verstorbenen Person. In der Regel hat sie diesen Wunsch noch zu Lebzeiten schriftlich oder mündlich geäußert.
Möglicherweise hat die verstorbene Person mit dem Bestattungsunternehmen einen Bestattungsvorsorgevertrag abgeschlossen. Darin wurde die Bestattung in allen Details festgelegt (z. B. Bestattungsart, Trauerfeier, Grabstätte). Liegt keine Willensäußerung vor, bestimmen die Angehörigen die Art der Bestattung. Dabei geht der Wille des Ehegatten dem Willen der anderen Angehörigen vor. Danach folgen, entsprechend der gesetzlichen Erbfolge, die Kinder, die Eltern, die Enkel und die übrigen Verwandten sowie die Verlobten. Sind Angehörige nicht zu ermitteln, wird die Bestattung durch die Gemeinde veranlasst.
Bestattungsarten
Erdbestattung
Die verstorbene Person wird im Sarg in einem Erdreihen- oder Erdwahlgrab auf dem Friedhof beigesetzt. Das Wahlgrab kann als Einzel-, Doppel-, Dreiergrabstelle etc. erworben werden. Ist ein Grab bereits vorhanden, wird geprüft, ob darin noch eine Beisetzung vorgenommen werden kann. Bei der Erdbestattung finden in der Regel eine Aussegnung in der Trauerhalle sowie Ansprachen am offenen Grab statt.
Feuerbestattung
Die verstorbene Person wird mit dem Sarg nach der Trauerfeierlichkeit eingeäschert. Die Urne wird im Allgemeinen 10 bis 14 Tage nach der Trauerfeier auf dem Friedhof beigesetzt. Es ist auch möglich, den Sarg vor der Trauerfeier einzuäschern. Anschließend wird eine sogenannte Urnenfeier abgehalten. Bei dieser Urnenfeier ist die Urne anstelle des Sarges in der Aussegnungshalle aufgebahrt. Im Anschluss an die Urnenfeier wird die Urnenbeisetzung durchgeführt. In Deutschland ist es vorgeschrieben, dass eine Urne auf einem Friedhof oder sonstigen hierfür ausgewiesenen Bereichen bestattet werden muss. Alternativen zur Urnenbestattung sind zum Beispiel Seebestattung, Waldbestattung und Ascheverstreuung.