Gesetzliche Grundlagen zum Petitionsrecht
Durch Art. 17 des Grundgesetzes ist die Möglichkeit, sich mit Petitionen (Bitten und Beschwerden) an die zuständigen Stellen zu wenden, als Grundrecht verfassungsrechtlich garantiert.
Als eines von drei Bundesländern hat das Land Nordrhein-Westfalen das hieraus nachempfundene Anregungs- und Beschwerderecht in seine Gemeindeordnung aufgenommen ( § 24 GO NRW ).
Die Stadt Aachen hat mit § 11 der Hauptsatzung die Behandlung von Anregungen und Beschwerden einem Ausschuss übertragen und hierfür das Bürgerforum gebildet.
Zur Regelung der inneren Angelegenheiten wurde neben der Geschäftsordnung für den Rat, die Bezirksvertretungen und die Ratsausschüsse eine eigene für das Bürgerforum beschlossen.