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Inhalt



Altlastenverdachtsflächenkataster

Bodenschutzrechtliche Grundlagen:
Die Untere Bodenschutzbehörde des Fachbereichs Klima und Umwelt der Stadt Aachen führt auf der Grundlage des § 11 Bundes-Bodenschutzgesetz und der §§ 7 und 8 des Landes-Bodenschutzgesetzes NRW (siehe weiter unten) ein Kataster über Altlasten und altlastverdächtige Flächen. In diesem Kataster werden für das gesamte Stadtgebiet systematisch Daten zu altlastverdächtigen Flächen erfasst, zu denen Altstandorte und Altablagerungen gehören.

Nach § 2 Bundes-Bodenschutzgesetz:

  • Altstandorte sind Grundstücke, auf denen in der Vergangenheit eine gewerbliche Nutzung stattgefunden hat, die möglicherweise zu schädlichen Bodenveränderungen geführt hat (z.B. Tankstellen, Tuchfabriken, chemische Reinigungen).
  • Altablagerungen sind Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert wurden und hierdurch der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung besteht.
  • Schädliche Bodenveränderungen sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.
  • Altlasten sind Altstandorte und Altablagerungen, durch die schädliche Bodenveränderungen hervorgerufen werden.
  •  Altlastverdächtige Flächen sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.


Weitere Informationen

Auskünfte:
Auf Antrag erteilt die Untere Bodenschutzbehörde der Stadt Aachen (Fachbereich Klima und Umwelt) auf Grundlage des Umweltinformationsgesetzes eine grundstücksbezogene Auskunft aus dem Kataster über Altlasten und altlastverdächtige Flächen. Zur Bearbeitung des Antrages ist eine genaue Angabe der betreffenden Adresse (Straße und Hausnummer) und/oder die Angabe von Gemarkung, Flur und Flurstück notwendig.
Für Eigentümer des betreffenden Grundstücks und Antragsteller mit Vollmacht sind keine weiteren Unterlagen erforderlich. Nähere Informationen finden Sie unter: Weitere Rechtliche Grundlagen (siehe weiter unten).

Die Untere Bodenschutzbehörde der Stadt Aachen erteilt Auskünfte zu Grundstücken, die innerhalb des Stadtgebietes Aachen liegen (Gemarkungen Aachen, Brand, Burtscheid, Eilendorf, Forst, Haaren, Kornelimünster, Laurensberg, Lichtenbusch, Richterich, Sief, Walheim). Für Katasterauskünfte zu Grundstücken in den übrigen Städten und Gemeinden im Bereich der Städteregion Aachen  wenden Sie sich bitte an die Untere Bodenschutzbehörde der Städteregion Aachen.

Gebühren:
Die Gebühren richten sich nach dem Umfang der vorliegenden Informationen. Gebühren werden auf Grundlage der Vorgaben des Gebührengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO) erhoben.

Für die Erteilung der Auskunft wird auf der Grundlage des § 5 des Umweltinformationsgesetzes Nordrhein-Westfalen (UIG NRW) vom 29.03.2007 (GV NW 2007 S.142) in Verbindung mit der Tarifstelle 15c.1.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 03.07.2001 (GV. NW. S. 262) in den jeweils geltenden Fassungen eine vom Arbeitsaufwand abhängige Gebühr erhoben. Hierbei wird ein Stundensatz von 70 Euro zugrunde gelegt.

Einfache Auskünfte werden gebührenfrei erteilt. Dies ist der Fall, wenn kein Altlastenverdacht besteht und keine weitere Prüfung erforderlich ist.

In den meisten Fällen ist bei Auskünften mit Altlastenverdacht mit einer Gebühr in Höhe von 70 bis 140 € zu rechnen. Für Auskünfte mit einem sehr umfangreichen und erheblichen Bearbeitungsaufwand können Gebühren von maximal 500,-- € erhoben werden.

Anfragen von Vereinen mit einer Anerkennung nach § 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz (Nachweis erforderlich) und gemäß §§ 7, 8 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen sind gebührenbefreit.

Weitere Rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 2 Umweltinformationsgesetz können jede Bürgerin und jeder Bürger Auskünfte über altlastverdächtige Flächen und Altlasten bei der zuständigen Behörde einholen. Das Landesbodenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen regelt die Führung und Fortschreibung des Katasters.

Datenschutzrechtliche Belange:
Sind Sie Eigentümer*in des betreffenden Grundstückes, so teilen Sie dies in Ihrer Anfrage bzw. im Antragsformular bitte mit. In diesem Fall sind keine weiteren Unterlagen erforderlich.

Sollten Sie als Antragsteller*in nicht Eigentümer*in des betreffenden Grundstücks sein, ist die Beteiligung des jeweiligen Grundstückseigentümers vor Erteilung einer Auskunft aus dem Altlastenverdachtsflächenkataster durch die Untere Bodenschutzbehörden zu prüfen, da die Weitergabe der entsprechenden Informationen im Einzelfall dem Datenschutz unterliegt. Um diesen Prüfvorgang zu verkürzen, sollten Sie dem Antrag auf Auskunft vorzugsweise eine formlose Einverständniserklärung oder Vollmacht der Grundstückseigentümerin bzw. des Grundstückseigentümers beifügen.

Hierzu können Sie z.B. folgende Formulierungshilfe benutzen:
Ich bin Eigentümer*in des oben genannten Grundstücks und erkläre, dass ich mit der Erteilung von Auskünften aus dem Altlastenverdachtsflächenkataster der Stadt Aachen zu dem oben genannten Grundstück einverstanden bin.

Kontakt:

Herr Lürkens

Antrag auf Auskunft aus dem Verdachtsflächenkataster über das Serviceportal der Stadt Aachen

E-Mail: altlastenauskunft@mail.aachen.de

Postanschrift
Stadtverwaltung Aachen
Fachbereich Klima und Umwelt
Untere Bodenschutzbehörde (FB 36/502)
52058 Aachen


Besucheradresse (nur nach Terminvereinbarung)
Fachbereich Klima und Umwelt
Untere Bodenschutzbehörde (FB 36/502)
Maria-Theresia-Allee 38
52064 Aachen