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Inhalt



FAQ

Häufig gestellte Fragen zum Landschaftsplan

A. Fragen von allgemeinem Interesse
B. Eigentümer *innen im Geltungsbereich des Landschaftsplans
C. Eigentümer *innen mit land- oder forstwirtschaftlichem Betrieb
D. Freizeit- und Erholungsaktivitäten im Geltungsbereich LP


A. Fragen von allgemeinem Interesse

1. Was ist ein Landschaftsplan ? 
Was ist der Landschaftsplan ?

Flyer Landschaftsplan

2.Warum wird der Landschaftsplan neu aufgestellt?
Der Landschaftsplan Aachen besteht in seinen Grundzügen seit dem Jahr 1988. Insbesondere Änderungen in der Gesetzgebung sowie Änderungen der Nutzungen im baulichen Außenbereich machen eine Neuaufstellung notwendig.
Vordruck Bürger*inneneingaben, ergänzende Erläuterungen

3. Wer legt die Inhalte fest und beschließt den Plan?
Die Inhalte des Plans richten sich nach den festgestellten Schutznotwendigkeiten der einzelnen Gebiete, ihrer Bedeutung für die Biodiversität, den Biotopverbund und u.a. auch den Klimaschutz. Der Landschaftsplan wird nach den Vorgaben des Bundes- und Landesnaturschutzgesetzes unter intensiver Beteiligung der Öffentlichkeit und aller betroffenen Bürger*innen als kommunale Satzung durch die Gremien der Stadt Aachen beschlossen, siehe auch hier: Was ist der Landschaftsplan, Flyer

4. Wie lange ist der neue Landschaftsplan gültig?
Der neue Landschaftsplan wird voraussichtlich 20 bis 30 Jahre gültig sein. Jedoch kann mittels Änderungsverfahren jederzeit auf aktuelle Entwicklungen und Planungen reagiert werden.

5. Wie genau ist der Plan zu lesen und wie grenzen sich die Flächen in der Örtlichkeit ab (digital und  Papierform 1:10.000)
Der Landschaftsplan ist immer in Kombination von Text und Karte zu lesen. Die jeweiligen Grenzen einer Festsetzung orientieren sich an in der Örtlichkeit soweit möglich gut nachvollziehbaren Grenzen, wie entlang einer Parzelle (Flurstücke), Straßen- und Wegebegrenzungen, Nutzungsänderungen (z.B. Waldgrenzen und topografische Besonderheiten), zu denen beispielsweise Böschungen und Terrassenkanten zählen. Der Maßstab der Satzungskarte beträgt 1:10.000 (d.h. 1cm in der Karte entspricht 100 m in der Örtlichkeit). Die digitale Karte ermöglicht einen Blick bis auf die exakte Flurabgrenzung, dennoch ist neben der kartografischen Abgrenzung auch die inhaltliche Bestimmung zu beachten. Es bedarf einer inhaltlichen und kartografischen Übereinstimmung. So sind z.B. klassifizierte Straßen (Bundes-, Land- und Kreisstraßen) auch wenn sie Teil einer Schutzflächendarstellung sind, von den Schutzfestsetzungen textlich unberührt.

6. Was bedeuten die Entwicklungsziele?
Entwicklungsziele sind behördenverbindlich. Sie legen die Schwerpunkte und Ziele der zukünftigen Landschaftsentwicklung fest und sind bei allen öffentlichen Planungen zu berücksichtigen und mit abzuwägen.  Für z.B. die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung ergeben sich daraus keine direkten Folgen.

7. Welche Schutzgebiete werden im Landschaftsplan Aachen festgesetzt?
Der Landschaftsplan Aachen setzt folgende Schutzgebietskategorien fest:

  • Naturschutzgebiete (NSG), die Festsetzung erfolgt auf der Grundlage des § 23 BNatSchG
  • Landschaftsschutzgebiete (LSG), die Festsetzung erfolgt auf der Grundlage des § 26 BNatSchG
  • Naturdenkmale (ND), die Festsetzung erfolgt auf der Grundlage des § 28 BNatSchG
  • Geschützte Landschaftsbestandteile (LB), die Festsetzung erfolgt auf der Grundlage des § 29 BNatSchG.

8. Was bedeutet die Festsetzung „Naturschutzgebiet“? Was bedeuten die verschiedenen Zonen?

6 Naturschutzgebiet (NSG)
Naturschutzgebiete (NSG) sind ökologisch besonders wertvolle Flächen und stellen Kernflächen des Biotopverbundes sicher; der Schutz und die Entwicklung von Lebensstätten und Lebensgemeinschaften steht im Vordergrund. NSG werden nach rein naturschutzfachlichen Kriterien ausgewiesen. Dazu zählen insbesondere die Bedeutung der Flächen für den Biotopverbund, ökologisch wertvolle und seltene sowie schutzbedürftige Biotope wie auch das Biotopentwicklungspotential. Bei der Ausweisung neuer NSG ist dabei eine fach- und sachgerechte Abwägung aller Belange zu treffen.
Die zulässigen Nutzungen und Handlungen im NSG werden durch allgemeine und gebietsspezifische Ge- und Verbote präzisiert.
Die in einigen NSG dargestellten Zonen stellen Teilräume der NSG dar, die in einer bestimmten Form zu bewirtschaften/pflegen sind. Auf Grundlage der realen Nutzung sind Ziele und Maßnahmen zum Erhalt und zur Entwicklung (Optimierung) eines NSG definiert worden.
In den zonierten NSG wird somit ein abgestufter und differenzierter Schutz mit angepassten Bewirtschaftungseinschränkungen entsprechend den jeweiligen Biotopanforderungen erreicht.

9. Was bedeutet die Festsetzung "Landschaftsschutzgebiet“? Was bedeuten die verschiedenen Maßnahmenräume?

7 Landschaftsschutzgebiete (LSG) 
Landschaftsschutzgebiete (LSG) dienen dem Schutz von großflächigen Gebieten zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Landschaft und ihrer Lebensräume, zur Sicherung der Kulturlandschaft und der Erholungsnutzung.Die zulässigen Nutzungen und Handlungen im LSG werden durch allgemeine und gebietsspezifische Ge- und Verbote präzisiert. Ergänzend werden in einigen LSG Maßnahmenräume festgesetzt, die für einen bestimmten Flächenanteil aufwertende Maßnahmen für den Naturhaushalt wie z.B. Anpflanzungen von Bäumen und Gehölzen oder Nutzungsextensivierungen mit u.a. produktionsintegrierten Maßnahmen vorsehen. Die Maßnahmen können im gesamten Raum umgesetzt werden, auf eine parzellenscharfe Darstellung wird verzichtet. Siehe auch Frage 28.

10. Was bedeutet die Festsetzung „Naturdenkmal“?
8
Naturdenkmale (ND)
Naturdenkmal (ND) sind besondere, außergewöhnliche Einzelschöpfungen der Natur, im Landschaftsplan Aachen ausschließlich besonders bemerkenswerte Bäume.


11. Was bedeutet die Festsetzung „Geschützter Landschaftsbestandteil“?

9 Geschützter Landschaftsbestandteil (LB)
Geschützte Landschaftsbestandteile (LB) schützen bestimmte Objekte bzw. klar abgrenzbare Landschaftsstrukturen mit besonderen hochwertigen ökologischen Funktionen oder besonderer Bedeutung für das Orts- und Landschaftsbild. Hierunter fallen z.B. Streuobstwiesen bzw. -weiden oder kleinere Bachläufe. Die zulässigen Nutzungen und Handlungen im LB werden durch allgemeine und gebietsspezifische Ge- und Verbote präzisiert.

12. Was bedeuten die weiteren Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen?

Die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen umfassen Gehölzanpflanzungen, Pflege von Grünland und Sonderbiotopen sowie die Anlage von Wegen bzw. Erholungslenkungskonzepten. Sie werden stets in Abstimmung mit Nutzern und Flächeneigentümern umgesetzt.
 
13. Wo findet man die Festsetzungen zu den Verboten, Unberührtheiten und Ausnahmen der jeweiligen Schutzgebiete?
Im Band 1 befinden sich die allgemeinen und gebietsspezifischen Verbote, die Unberührtheiten und Ausnahmen zu den jeweiligen Schutzgebieten. Diese wurden zur besseren Übersicht in einem gesonderten Dokument dargestellt, siehe hier Übersicht textliche Festsetzungen LP Entwurf.
Zusätzlich wurden die Verbote, Unberührheiten und Ausnahmen nach den Nutzergruppen „Eigentümer/Pächter – Erholungssuchende - Freizeitanlagen I Betreiber“ in einem gesonderten Dokument dargestellt. 

14. Wo kann ich sehen, wie sich der Landschaftsplan-Entwurf im Vergleich zu dem bestehenden noch rechtswirksamen Landschaftsplan 1988 und zum Vorentwurf des Landschaftsplans geändert hat? siehe hier Synopse

15. Wie finde ich heraus, dass mich die Planung „Landschaftsplan Aachen“ betrifft?
Im Geodatenportal der Stadt Aachen (https://geoportal.aachen.de/extern/) können Sie durch Eingabe der Gemarkung, Flur und Flurstück die Lage Ihres Grundstücks anzeigen lassen. Durch das Einblenden der Festsetzungskarte können Sie dann erkennen ob Ihr Grundstück im Geltungsbereich des Landschaftsplan-Entwurfs liegt und damit von den Planungen betroffen ist. 

16. Wenn ich im Geltungsbereich des Landschaftsplans liege, was bedeutet das?
Liegt Ihr Grundstück im Geltungsbereich, gilt es zu prüfen, welche Schutzgebietskategorie und welche entsprechenden allgemeinen und gebietsspezifischen Festsetzungen und Regelungen im Textband 1 dazu gelten. Die jeweiligen Ziffern in den Schutzgebieten der Festsetzungskarte verweisen dabei auf die jeweiligen Nummern der Schutzgebiete im Band 1. Im Geodatenportal (s. Frage 15) besteht die Möglichkeit, direkt durch einen Klick auf eine Fläche die dazugehörigen allgemeinen und gebietsspezifischen Festsetzungen abzurufen. Beachten Sie bitte, dass es auch Flächen gibt, die ohne Schutzgebietsdarstellung im Geltungsbereich liegen. 

17. An wen kann ich mich wenden, wenn ich weitergehende Fragen habe? 
Ansprechpartner*innen bei Fragen zum Landschaftsplanverfahren:
Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung

Abteilung Stadtentwicklung 61/300
Frau Hermanns | 432 61310
Frau Momen | 432 61322
Herr Dambietz | 432 61311

Ansprechpartner bei Fragen zu fachspezifischen Inhalten:
Fachbereich Umwelt und Klima
Abteilung untere Naturschutzbehörde
Herr Röthke | 432 36424
 
18. Wie kann ich mich in das Verfahren der Neuaufstellung des Landschaftsplans einbringen? 
Innerhalb der Auslegungsfrist können Sie Stellungnahmen, Hinweise und Anregungen geben oder auch Bedenken zum Entwurf äußern. Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift beim Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung (Verwaltungsgebäude am Marschiertor, Lagerhausstraße 20), über das NRW Beteiligungsportal oder an landschaftsplan@mail.aachen.de abgegeben werden können.  

B. Eigentümer *innen im Geltungsbereich des Landschaftsplans
 
19. Was bedeutet es, wenn ich mit meiner Immobilie in einem Landschaftsschutzgebiet liege? Sind Erweiterungen/Umbauten möglich?
Für bestehende und rechtmäßig genehmigte Gebäude besteht ein Bestandsschutz im Landschaftsschutzgebiet (LSG). Bauliche Änderungen, Nutzungsänderungen und Sanierungen innerhalb bestandsgeschützter Gebäude sowie bauliche Änderungen von Fassaden und Dächern inklusive Dachgauben bleiben von den Verboten unberührt, sofern damit keine Neuversiegelung einhergeht (s. Unberührtheit Nr. 18 - Übersicht textliche Festsetzungen LP Entwurf). Für weitergehende Maßnahmen sind daneben für bestimmte Vorhaben Ausnahmen von den Verboten des LSG, die bei der unteren Naturschutzbehörde beantragt werden können, vorgesehen (u.a. für Maßnahmen an Baudenkmälern im Einvernehmen mit der unteren Denkmalbehörde oder für geringfügige und angemessene Erweiterungen eines zulässigerweise errichteten baulichen Bestands). 

20. Was bedeutet es, wenn mein Garten in einem Landschaftsschutzgebiet liegt?
Die gärtnerische Nutzung ist im Landschaftsschutzgebiet nicht ausgeschlossen. Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen und ortsüblichen Nutzung der Hausgärten in bisheriger Art und bisherigem Umfang sind von den Verboten unberührt (s. Unberührtheit Nr. 17 - Übersicht textliche Festsetzungen LP Entwurf). 

21. Was bedeutet es, wenn mein Grundstück in einem Naturschutzgebiet/LB liegt bzw. an ein Naturschutzgebiet angrenzt?
Die Regelungen (Verbote und Gebote) gelten nur für das klar abgegrenzte Schutzgebiet. Sofern Ihr Grundstück im Landschaftsschutzgebiet (LSG) liegt, gelten hier also nur die Regelungen zum LSG. Es ist aber sicherzustellen, dass keine schädlichen Auswirkungen auf das NSG oder LB ausgehen, da ansonsten Festsetzungen des NSG/ LB betroffen sein können.
 
22. Was ist bei einem Naturdenkmal im Hinblick auf Pflege, Rechte, Pflichten, Kontrollen zu beachten?Ein Ein Naturdenkmal ist entsprechend der gesetzlichen Regelungen zu erhalten. Bei einer regelmäßigen Baumkontrolle werden gemeinsam mit dem/der Eigentümer*in die erforderlichen Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen festgesetzt. 

C. Eigentümer *innen mit land- oder forstwirtschaftlichem Betrieb
 
23. Was bedeutet es, wenn ich mit meiner Hofstelle in einem Schutzgebiet liege?
Die Hofstellen liegen im Regelfall im Landschaftsschutzgebiet (LSG). Hier sind die allgemeinen und gebietsspezifischen Regelungen zu beachten. Eine Vielzahl an Unberührtheiten und Ausnahmen stellt aber einen ordnungsgemäßen Betrieb sicher. Schon im noch rechtskräftigen Landschaftsplan von 1988 liegen zahlreiche Hofstellen im LSG. In Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen liegen keine Hofstellen. 

24. Sind Erweiterungen oder Umbauten möglich? (Fahrsilo, Ställe, Geräteunterstände, Altenteiler)
Erweiterungen und Umbauten im Landschaftsschutzgebiet sind bei einer Privilegierung des landwirtschaftlichen Betriebs nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch über eine Ausnahme von den Verboten möglich, sofern diese naturschutzfachlich vertretbar sind. Der Standort für den neuen Baukörper ist daher mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen; u.a. besonders geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) oder § 42 LNatSchG NRW (Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen) sind nicht zu beeinträchtigen. In Naturschutzgebiet und geschützter Landschaftsbestandteil sind solche Ausnahmen grundsätzlich auch vorgesehen. Aufgrund des höheren Schutzwertes dieser Gebiete sind die Hürden für eine Ausnahmegenehmigung entsprechend höher. 

25. Welche Änderungen ergeben sich für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln? Wie sieht die Regelung einer Ausnahme in der Praxis aus?
Seit September 2021 ist es nach der Pflanzenschutzanwendungsverordnung (PflSchAnwV) verboten u.a. in Naturschutzgebieten (NSG), Naturdenkmalen (ND) und in gesetzlich geschützten Biotopen bestimmte Pflanzenschutzmittel (insbesondere Herbizide und Insektizide) einzusetzen. Hinzu kommt das Verbot, Pflanzenschutzmittel (PSM) innerhalb eines Abstands von 10 m zu einem Gewässer bzw. 5 m bei geschlossener Gründecke auszubringen, unabhängig von der Schutzgebietskategorie. Ausnahmen bei der PflSchAnwV sind nur in 3 Fällen durch den Pflanzenschutzdienst NRW (Landwirtschaftskammer) möglich:

1. zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden,
2. zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere vor invasiven Arten und
3. zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit von Schienenwegen.

Ein Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom 01.03.2023 konkretisiert diese Ausnahmefälle. So ist z.B. bei einer Bedrohung schützenswerter Ackerwildkrautgesellschaften wie im geplanten NSG Schneeberg durch den Ackerfuchsschwanz eine Ausnahme nach 2. möglich.

Die untere Naturschutzbehörde plant einen frühzeitigen Austausch mit dem Pflanzenschutzdienst und betroffenen Bewirtschaftenden, um den möglichen Bedarf für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln abzustimmen und somit schnell einem nötigen Ausnahmefall zustimmen zu können. 

Nach § 4 Absatz 1 Nr. 6 LNatSchG NRW (Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen) ist der Einsatz von PSM auf Dauergrünland in NSG seit dem 01.01.2022 verboten. Auch hierzu gibt aber Ausnahmen, die die untere Naturschutzbehörde erteilen kann. Dies gilt für die punktuelle Beseitigung giftiger, invasiver oder bei vermehrtem Auftreten für die Grünlandnutzung problematischen Pflanzenarten. 

26. Was ist bei Düngung zu beachten? Wo finde ich die Regelungen hierzu?
Der Landschaftsplan legt kein allgemeines flächendeckendes Düngeverbot für die Schutzgebiete fest. Es werden jedoch zwingende notwendige Verbote und Beschränkungen zum Biotopschutz gebietsspezifisch insbesondere in den Naturschutzgebieten (NSG) und geschützten Landschaftsbestandteilen (LB) festgesetzt, weiterhin wird auf freiwillige Extensivierungsmaßnahmen gesetzt. Die gute fachliche Praxis und die bereits in der Düngeverordnung geforderte ausgeglichene Nährstoffbilanz, hier auch als Erhaltungsdüngung bezeichnet, bieten die Basis für weitergehende, freiwillige vertragliche Vereinbarungen, die biotopabhängig zur weiteren Reduzierung der Düngung führen sollen. Das bedeutet, dass z.B. auf Weidegrünland (Fettweide) je nach Lage und Schutzzweck in den meisten Fällen weiterhin eine Erhaltungsdüngung erfolgen kann. Gebietsspezifische Ver- und Gebote bei den NSG und LB sind ebenfalls zu beachten. 

27. Was ist bei einem Pflege- und Entwicklungsplan (PEPL) oder Maßnahmenkonzept (MAKO) zu beachten? Was ist das? Wie ist der Prozess?
Die naturschutzfachlichen Pflege- und Entwicklungspläne für Offenlandflächen bzw. Maßnahmenkonzepte für Waldflächen dienen der Konkretisierung der in den Schutzgebieten geplanten Maßnahmen anhand der Schutzzwecke. Als Grundlage wird eine intensive detaillierte Bestandserhebung von Fauna und Flora vorgenommen. Hierauf aufbauend wird der parzellenscharfe Pflegeplan oder das Konzept erstellt. Die Festsetzung der Maßnahmen erfolgt in frühzeitiger Abstimmung mit den Eigentümer*innen und Nutzer*innen der betroffenen Flächen. Als Ergebnis steht dann die vertragliche Vereinbarung zur Umsetzung der Maßnahmen. 

28. Was bedeutet der Maßnahmenraum?
Im Bereich von Landschaftsschutzgebieten werden zum Erreichen der Schutzzwecke Maßnahmenräume festgesetzt. Hier sind auf einem festgelegten Flächenanteil (z.B. auf 10 % der Fläche des gesamten Maßnahmenraums) Maßnahmen zur Anreicherung der Landschaft vorgesehen. Der Verzicht auf eine konkrete Flächenbindung ermöglicht die erforderliche Flexibilität, um entsprechende Maßnahmen einvernehmlich mit den Bewirtschaftenden und Eigentümer*innen auch auf wechselnden Flächen umsetzen zu können. Die inhaltlichen Schwerpunkte der Maßnahmenräume richten sich nach der naturräumlichen Ausstattung des Maßnahmenraums und dem gewünschten Zielzustand. So sollen beispielsweise in ackerbaulich geprägten Räumen produktionsintegrierte Maßnahmen zur Förderung der Arten der offenen Feldflur umgesetzt werden. 

29. Wie sind Einzelmaßnahmen umzusetzen? In welchem Zeitraum sind diese umzusetzen?
Wie alle Maßnahmen des Landschaftsplans werden auch Einzelmaßnahmen vertraglich in Abstimmung mit den Eigentümer*innen und Nutzenden umgesetzt.

30. Wie lange binde ich mich, wenn ich einen Vertrag zur Maßnahmenumsetzung übernehme?
Die Bindung wird vertraglich geregelt.  

D. Freizeit- und Erholungsaktivitäten im Geltungsbereich LP
 
31. Kann ich mit dem Fahrrad querfeldein fahren?
Nein! Fahrradfahren ist nur auf den hierfür gekennzeichneten Wegen erlaubt bzw. auf Wegen auf denen es gestattet ist. 
 
32. Kann ich Drohnen, ferngesteuerte Fahrzeuge etc. außerhalb von hierfür vorgesehenen Arealen in der Landschaft benutzen?

Nein! Drohnen dürfen nur für die ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft sowie die Jagd, für gesetzlich vorgeschriebenen Unterhaltungspflichten oder in Notfällen eingesetzt werden. So dient die Drohnenbefliegung z.B. vor der Mahd dem Auffinden von Rehkitzen. 

33. Ist Wandern, Radfahren und Reiten in den Naturschutzgebieten erlaubt?
Ja, allerdings nur auf den hierfür gekennzeichneten Wegen. Die Wege dürfen dabei nicht verlassen werden. 

34. Was ist bei meinem Spaziergang mit dem Hund zu beachten?
In Naturschutzgebieten, bestimmten geschützten Landschaftsbestandteilen sowie den Maßnahmenräumen Horbacher Börde und Vaalser Lösshügelland besteht eine Anleinpflicht für Hunde aus Gründen des Artenschutzes (z.B. Bejagung oder Störung wildlebender Arten wie Feldvögeln).