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Inhalt

Anforderungen zu Veranstaltungen



 

auf öffentlichen Flächen

Brandschutztechnische Anforderungen bei Straßenfesten, Märkten u.ä.
Einzureichende Lagepläne
Befahrbare Flächen
Zuwegungen
Löschwasserversorgung
Abstände von Verkaufsständen
Elektroinstallationen
Kabel, Schläuche, Seile und ähnliche Leitungen im Bereich von Rettungswegen
Betrieb von Friteusen
Betrieb von Geräten mit Flüssiggas
Aufbewahrung von Abfällen
Brandsicherheitsdienst
Bemessung einer Sanitätsbetreuung
Übersicht der vom Veranstalter für die Feuerwehr bei der Genehmigungsbehörde einzureichenden Unterlagen

Nachstehende Formblätter und Forderungen
sind für das Genehmigungsverfahren notwendig:

Genehmigungsantrag
Veranstaltungsdatenblatt
Bestimmung der Abstände von Verkaufsständen u.ä. zu Gebäudefronten
Einzureichende Lagepläne

Einzureichende Lagepläne

Durch den Veranstalter ist der Feuerwehr, über die Genehmigungsbehörde, ein maßstabsgerechter Lageplan (nicht kleiner als 1:500) vorzulegen, aus dem die Größe und die Aufstellung der Stände, Zelte und Buden sowie deren Abstand zu bestehenden Gebäuden (nach Einhaltung der Vorgaben gemäß Abschnitt "Abstände von Verkaufsständen, Zelten, u.a. zu Gebäudefronten") ersichtlich ist.
Im vorgelegten Lageplan können zusätzliche notwendige Gänge, Feuerwehrzufahrten, Gebäudeabstände, Zugänge und Fluchtwege festgelegt werden.

Die im genehmigten Lageplan ausgewiesenen Flächen sind unbedingt einzuhalten.

Für einige besonders häufig genutzte Veranstaltungsflächen wurden Lagepläne mit den für den Veranstalter zur Verfügung stehenden nutzbaren Flächen durch die Feuerwehr erstellt.
Die in diesen Plänen gelb und grün gekennzeichneten Flächen sind unbedingt von jeglichen Aufbauten freizuhalten.
Die rote Markierung stellt die Begrenzung der Veranstaltungsfläche dar.

Markt
Münsterplatz
Holzgraben
Hühnermarkt
Katschhof
Willy-Brand-Platz
Fischmarkt
Augustinerplatz / Kockerellstraße
Krämerstraße - Hof
Burtscheider Markt
Haarener Markt Variante I
Haarener Markt Variante II

Befahrbare Flächen

  • Die für den Einsatz der Feuerwehr erforderlichen geradlinig geführten befahrbaren Flächen müssen mindestens 4,5 m breit sein und eine 3,5 m lichte Durchfahrtshöhe aufweisen.
    Die lichte Breite bei ausgestellten Klappen der Verkaufsstände muss mindestens 3 m betragen.
  • Bei befahrbaren Flächen, die gleichzeitig als Aufstellfläche der Feuerwehrfahrzeuge dienen, muss die lichte Breite mindestens 5,5m betragen.
  • Aufstellflächen müssen nach oben offen sein.
    Bedenken bestehen nicht bei Lichterketten, Girlanden, Versorgungsleitungen und dgl., wenn diese in einer Höhe von mindestens 4 m angebracht werden und zueinander einen Abstand von mindestens 12 m aufweisen.
  • Die Kurven der befahrbaren Flächen sind entsprechend der Ziffer 5.203 Verwaltungsvorschrift BauO NW auszuführen.
    Der Einsatz der Feuerwehrfahrzeuge wird durch Kurven in Zu- oder Durchfahrten nicht behindert, wenn die in der Tabelle den Außenradien der Kurven zugeordneten Mindestbreiten nicht unterschritten werden. Dabei müssen vor und hinter Kurven auf einer Länge von mindestens 11 m Übergangsbereiche vorhanden sein.

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Außenradien der Kurven    Breite mind.   
10,5 m bis 12 m    5,0 m   
über 12 m bis 15 m    4,5 m   
über 15 m bis 20 m    4,0 m   
über 20 m bis 40 m    3,5 m   
über 40 m bis 70 m    3,2 m   
über 70 m    3,0 m   

Zuwegungen

Feuerwehrzufahrten zu Grundstücken und die unter Abschnitt Befahrbare Flächen genannten befahrbaren Flächen sowie Ausgänge von Gebäuden dürfen durch Stände, Wagen, Fahrzeuge, Anhänger, Abfallbehälter u.ä. nicht eingeengt oder verstellt werden.

Löschwasserversorgung

Alle Löschwasserentnahmestellen (Hydranten) und Löschwassereinspeisestellen, sowie die Absperrschieber für Gas und Wasser sind einschließlich ihrer Kennzeichnungen von Aufbauten und Lagerungen im Umkreis von 1,00 m freizuhalten und müssen jederzeit zugänglich sein.

Der Überflurhydrant auf dem Katschhof darf unter keinen Umständen durch den Veranstalter genutzt werden.

Abstände von Verkaufsständen, Zelten,
u.a. zu Gebäudefronten

Stände müssen in der Regel aus brandschutztechnischen Gründen einen Abstand zu Gebäudefronten einhalten. Diese Abstandsfläche darf nicht überdacht werden.

Der Abstand ist von folgenden Faktoren abhängig:

  • Art des Standes
    z.B. Partyzelt (Baldachin), Marktschirm, Tische, Stände mit Holzkonstruktion, Stände mit Umhüllungen ohne Brandschutzqualität, Stände mit Umhüllungen aus schwerentflammbarem Material (B1-Außenhaut, dieses ist über den Hersteller zu erfahren)
  • Brennbarkeit der Ausstellungsgegenstände
    schwer entflammbar (z.B. Metall-, Tonwaren), mittel entflammbar (z.B.Holzwaren, Schmuck, Kleidung), leicht entflammbar (z.B. Papier, Stafetten, Stoffe, Gewebe)
  • Umgang mit offenem Feuer
  • Vorhandensein einer Nachtwache für den Veranstaltungsbereich

Aufgrund nachfolgendem Berechnungsschema kann eine Klassifizierung von Ständen erfolgen.
Hierbei sind je nach Vorgabe die entsprechenden Bewertungszahlen zu addieren.
Die Summe der Bewertungszahlen wird dann mit der Tabelle Bewertungszahlen verglichen, woraus sich die jeweilige Klassifizierung eines Standes ergibt, mit den dazugehörigen Abstandsflächen sowie Auflagen.

Art des Standes    Bewertungszahl   
 
Zelte in Form von Partyzelten (Baldachin),
Marktschirme, Tische   
100   
Geschlossene Zelte mit einer schwerentflammbaren Umhüllung (B1-Außenhaut nach DIN 1402) z.B. als Kleinzelte oder als Stände mit dreiseitig geschlossener Außenhaut    200   
Stände aus überwiegend brennbaren Baustoffen z.B. Stände mit Holzkonstruktion, Zelte deren Außenhülle keine schwerentflammbare Umhüllung
(B1-Außenhaut nach DIN 1402) aufweist   
300   

Brennbarkeit der Ausstellungsgegenstände    Bewertungszahl   
schwer entflammbar (z.B. Metall-, Tonwaren)    20   
mittel entflammbar (z.B. Holzwaren, Schmuck, Kleidung)    40   
leicht entflammbar (z.B. tdatdier, Stafetten, Stoffe, Gewebe)    60   

Verwendung von Feuer    Bewertungszahl   
ja, z.B. in Form eines Imbisswagens,
Glühweinstandes, Kohlefeuer, Kerzen   
500   
nein    0   

Vorhandensein einer Nachtwache für den Veranstaltungsbereich    Bewertungszahl   
ja    -50   
nein    0   



Berechnungsbeispiel 1:

Art des Standes: Marktschirm    -> Bewertungszahl: 150
Ausstellungsgegenstand: Tonwaren -> Bewertungszahl: 20
Verwendung von offenem Feuer:    nein -> Bewertungszahl: 0
Nachtwache: nein -> Bewertungszahl: 0
Summe der Bewertungszahlen   = 100 + 20 = 120

Daraus ergibt sich nach der Tabelle Bewertungszahlen, dass es sich um einen Stand des Typs A handelt ggf. ohne einzuhaltenden Abstand zu Gebäudefronten.

Berechnungsbeispiel 2:

Art des Standes: Zelt dessen Außenhülle keine schwerentflammbare Umhüllung aufweist -> Bewertungszahl: 300
Ausstellungsgegenstand: Stoffe -> Bewertungszahl: 60
Verwendung von offenem Feuer: nein -> Bewertungszahl: 0
Nachtwache: ja -> Bewertungszahl: -50
Summe   = 300 + 60 -50 = 310

Daraus ergibt sich nach der Tabelle Bewertungszahlen, dass es sich um einen Stand des Typs C handelt mit einer Abstandfläche von 3 m zu Gebäudefronten.

Berechnungsbeispiel 3:

Art des Standes: Zelt mit einer schwerentflammbaren Umhüllung -> Bewertungszahl: 200
Ausstellungsgegenstand: Holzwaren -> Bewertungszahl: 40
Verwendung von offenem Feuer: ja -> Bewertungszahl: 500
Nachtwache: nein -> Bewertungszahl: 0
Summe   = 200 + 40 + 500 = 740

Daraus ergibt sich nach der Tabelle Bewertungszahlen, dass es sich um einen Stand des Typs D handelt mit einer Abstandfläche von 5 m zu Gebäudefronten.

Tabelle Bewertungszahlen

Summe der Bewertungszahlen    Klassifizierung des Standes   
< 161 Typ A
162 - 270 Typ B
280 - 360 Typ C
> 569 Typ D

Kann ein Sicherheitsabstand im Einzelfall nicht eingehalten werden, so sind andere Sicherungsmaßnahmen mit der Abteilung “Vorbeugender Brandschutz” der Berufsfeuerwehr Aachen abzustimmen.

Elektroinstallationen, Elektrogeräte und sonstige elektrisch betriebene Einrichtungen

Elektroinstallationen, Elektrogeräte und sonstige elektrisch betriebene Einrichtungen müssen den gültigen VDE-Bestimmungen entsprechen.
Elektrische Geräte, insbesondere Wärme- und Widerstandsgeräte, sind so aufzustellen und zu betreiben, dass sie keinen Brand verursachen können. Diese Geräte dürfen nur aufgestellt und betrieben werden, wenn zur Vermeidung einer Entzündung ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,50 m (nach allen Seiten) zu brennbaren Stoffen und Gegenständen eingehalten werden kann.
Werden durch den Hersteller größere Sicherheitsabstände vorgeschrieben, sind diese einzuhalten. Der erforderliche Sicherheitsabstand kann reduziert werden, wenn Abschirmungen und Unterlagen aus nichtbrennbaren Materialien verwendet werden die geeignet sind, eine Wärmeübertragung zu verhindern (z.B. Unterlagen aus keramischen Materialien, Brandschutzplatten usw.).

Kabel, Schläuche, Seile und ähnliche Leitungen
im Bereich von Rettungswegen

Diese sind so zu verlegen, dass sie keine Stolpergefahr oder Behinderung darstellen. Sie sind mit Gummimatten o.ä. sichtbar abzudecken. Sofern sie über die Fahrbahn oder Feuerwehrzufahrten gespannt werden, sind gemäß Abschnitt Befahrbare Flächen die Durchfahrtshöhen einzuhalten.

Betrieb von Friteusen

Beim Betrieb von Friteusen ist zur Brandbekämpfung von Entstehungsbränden mind. ein Fettbrandfeuerlöscher

(DIN 14406 / EN 3) in betriebsbereitem Zustand sichtbar und zugänglich vorzuhalten.

Betrieb von Geräten mit Flüssiggas

Es sind die einschlägigen Sicherheitsbestimmungen (Technische Regeln Flüssiggas - TRF- , Technische Regeln Druckgase - TRG-) zu beachten.

Auf folgendes wird besonders hingewiesen:

  • Im Freien aufgestellte Flaschen müssen gegen Zugriff Unbefugter ( z.B. durch abschließbare Flaschenschränke oder -hauben aus nicht brennbaren Baustoffen) gesichert sein. Die Schränke dürfen nicht unmittelbar neben Schächten, Kanaleinläufen, Gebäudeöffnungen usw. stehen.
  • Eine über den Tagesbedarf hinausgehende Bereitstellung von Flüssiggasflaschen ist unzulässig.
  • Leere Flaschen dürfen nicht an den Ständen gelagert werden.

Aufbewahrung von Abfällen

In den Verkaufsbuden und Verkaufsständen sowie dahinter darf keine Aufbewahrung brennbarer Abfälle erfolgen. Abfälle für den täglichen Abtransport sind nach Öffnungszeit in verschließbare Metallcontainer oder Metallbehälter aufzubewahren, so dass Brände durch Zünd- oder Wärmequellen nicht eintreten können.

Brandsicherheitsdienst

Wird durch die Feuerwehr eine Brandsicherheitswache gem. § 7 FSHG angeordnet, ist diese kostenpflichtig nach der Gebührenordnung der Stadt Aachen in seiner gültigen Fassung, die über einen gesonderten Gebührenbescheid erhoben werden.
Im Zuge des Brandsicherheitsdienstes ist die Feuerwehr berechtigt, die Einhaltung der Brandschutz- und Sicherheitsmaßnahmen jederzeit zu prüfen und die Beseitigung festgestellter Mängel zu verlangen. Verantwortlich für die Beseitigung von Mängeln ist der Veranstalter.

Angaben zur Erstellung einer medizinischen Gefährdungsanalyse zur Bemessung einer Sanitätsbetreuung

Nach Vorgabe des Erlasses vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NW vom 25.06.93 ist es erforderlich, dass der Feuerwehr von jedem Veranstalter frühzeitig ein ausgefülltes Veranstaltungsdatenblatt zugesandt wird, welches zur Erstellung einer medizinischen Gefährdungsanalyse dient.

Übersicht der vom Veranstalter für die Feuerwehr bei der Genehmigungsbehörde einzureichenden Unterlagen

Nachstehende Unterlagen sind vom Veranstalter für die Feuerwehr bei der Genehmigungsbehörde einzureichen:

  • Der Feuerwehr ist durch den Veranstalter ein maßstabsgerechter Lageplan (nicht kleiner als 1:500) unter Einhaltung der brandschutztechnischen Anforderungen vorzulegen, aus dem die Größe und die Aufstellung der Stände, Zelte, etc. ersichtlich ist.
  • Nach Vorgabe des Erlasses vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NW vom 25.06.93 ist es erforderlich, dass der Feuerwehr von jedem Veranstalter frühzeitig ein vollständig ausgefülltes Veranstaltungsdatenblatt zugesandt wird, welches zur Erstellung einer medizinischen Gefährdungsanalyse dient.