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Was kann ein Eigentümer tun, der seine Wohnung mit Rauchwarnmeldern ausstatten oder der von ihm übernommenen Betreiberpflicht nachkommen möchte, dem aber der Zutritt vom Mieter verweigert wird?

Nach den Regelungen des BGB (§554) hat ein Eigentümer (Vermieter) ein Betretungsrecht für die Mieträume und der Mieter die Duldungspflicht, den Zugang zur Mietsache zu gewähren. Dies muss der Eigentümer notfalls zivilrechtlich durchsetzen. Duldungsverfügungen der Bauordnungsbehörde kämen grundsätzlich zwar auch in Betracht, allerdings kann die Bauaufsichtsbehörde wegen des Subsidiaritätsgrundsatzes auf den Zivilrechtsweg verweisen.