Wir verwenden Cookies, um für Sie die Benutzerfreundlichkeit der Webseite zu verbessern. OK Weitere Informationen




Inhalt



Wie wird die Bemessung der vorgeschlagenen Übergangsfrist für den Bestand begründet?

Nordrhein-Westfalen hat eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2016 gewählt, damit auch der Wohnungsbestand, der zahlenmäßig wesentlich größer ist als die Neubauten, möglichst zügig mit dem Frühwarnsystem Rauchwarnmelder ausgestattet wird. Bei einer noch kürzeren Nachrüstungsfrist bestünde die Gefahr, dass einerseits Eigentümer von großen Wohnungsbeständen überfordert würden, andererseits Engpässe bei der Beschaffung und eine Verteuerung der Melder eintreten könnten.

Da es in anderen Bundesländern ebenfalls Nachrüstpflichten für den Wohnungsbestand gibt (Hessen bis Ende 2014, Niedersachsen, Bremen und Sachsen-Anhalt bis Ende 2015 und Bayern bis Ende 2017), fällt der Ablauf der Nachrüstfrist in Nordrhein-Westfalen in die Lücke zwischen den anderen Ländern und Bayern.