Satzung über die Festlegung besonderer Merkmale der endgültigen Herstellung für die Erschließungsanlage „Kelmesbergweg von Waldstraße bis Großheidstraße“
Satzung über die Festlegung besonderer Merkmale der endgültigen Herstellung für die Erschließungsanlage „Kelmesbergweg von Waldstraße bis Großheidstraße“ vom 28.Aug.2007
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) und des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), jeweils in der zur Zeit geltenden Fassung, sowie der Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 12.03.1968 (Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Aachen 1968, S. 43) in der Fassung des 7. Nachtrages vom 04.08.1986 (veröffentlicht in den Aachener Tageszeitungen am 28.08.1986) hat der Rat der Stadt Aachen am 22.Aug.2007 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
(1) Diese Satzung gilt ausschließlich für die Erschließungsanlage Kelmesbergweg von Waldstraße bis Großheidstraße.
(2) Die Erschließungsanlage ist in dem beigefügten Lageplan gekennzeichnet. Der Lageplan ist als Anlage Bestandteil dieser Satzung.
§ 2
Für die in § 1 genannte Erschließungsanlage gelten abweichend von § 11 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen folgende besondere Merkmale der endgültigen Herstellung:
Die Erschließungsanlage Kelmesbergweg von Waldstraße bis Großheidstraße gilt als endgültig hergestellt, wenn sie niveaugleich als Mischfläche in Betonsteinpflaster ohne bauliche Abgrenzung von Teileinrichtungen ausgebaut ist.
§ 3
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land NRW und des Baugesetzbuches beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Aachen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aachen, den 28.Aug.2007
D r. L i n d e n
Oberbürgermeister
Herausgegeben am 05.09.2007