Offenlegung der Fortführung des Liegenschaftskatasters
anlässlich der Harmonisierung der Datenbestände der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) und des Automatisierten Liegenschaftsbuchs (ALB) zur Vorbereitung der Datenüberführung in das Amtliche Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS)
Gemarkungen:
Aachen, Brand, Burtscheid, Eilendorf, Forst, Haaren, Kornelimünster, Laurensberg, Lichtenbusch, Richterich, Sief und Walheim.
Gemäß § 13 Abs. 3 und 5 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster in der Fassung vom 1. März 2005 (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW, GV.NRW. 2005 S.174 / SGV.NRW. 7134) in Verbindung mit § 22 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster - DVOzVermKatG NRW - in der Fassung vom 25. Oktober 2006 (GV.NRW. 2006 S.462 / SGV.NRW.7134) erfolgt die Bekanntgabe umfangreicher Fortführungen des Liegenschaftskatasters in den oben genannten Gemarkungen durch Offenlegung in der Zeit
vom 14.09.2009 bis 14.10.2009 einschließlich
bei der Katasterbehörde der Stadt Aachen, Verwaltungsgebäude Am Marschiertor, Lagerhausstraße 20, 52058 Aachen, Zimmer 355 während der nachstehenden Servicezeiten
Montag bis Donnerstag von 8.00 - 15.00 Uhr,
Freitag von 8.00 - 13.00 Uhr.
Während der Offenlegungszeit wird den betroffenen Eigentümern und Inhabern grundstücksgleicher Rechte, wenn ihre Rechte betroffen werden, Gelegenheit gegeben, sich über die Fortführung des Katasternachweises ihrer Grundstücke unterrichten zu lassen und die Fortführungsmitteilungen und Katasterkarten einzusehen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die in der offengelegten Fortführung des Liegenschaftskatasters nachgewiesenen Veränderungen bzw. Berichtigungen kann innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegungsfrist Klage beim Verwaltungsgericht Aachen, Adalberststeinweg 92, 52070 Aachen erhoben werden. Die Klage ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Aachen zu erklären. Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Aachen, 05.09.2009
Stadt Aachen
Der Oberbürgermeister
Fachbereich Vermessung und Kataster
Im Auftrag
H u p p e r t z
Herausgegeben am 05.09.2009