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Gebührenordnung für Parkscheinautomaten im Gebiet der Stadt Aachen

1. Nachtrag zur Gebührenordnung für Parkscheinautomaten im Gebiet der Stadt Aachen (Parkgebührenordnung) vom 17.05.2011

 

Aufgrund des § 6a Absatz 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes und § 1 der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 04.02.1981 über die Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen nach § 6a Absatz 6 und 7 Straßenverkehrsgesetz (GV. NW. S. 48), i. V. mit § 38 Buchstabe b) des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 11.05.2011 folgenden 1. Nachtrag zur Gebührenordnung für Parkscheinautomaten im Gebiet der Stadt Aachen (Parkgebührenordnung) beschlossen:

I.

§ 1 wird geändert in § 1 Absatz 1


II.

§ 1 Absatz 2 wird wie folgt hinzugefügt:

(2) Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung können außer am Parkscheinautomaten auch über weitere zugelassene Systeme (Handsysteme u. a.) zur Bezahlung von Parkgebühren entrichtet werden. Der Beschilderungszusatz „nur mit Parkschein“ bzw. „mit Parkschein frei“ beinhaltet auch die satzungskonforme Nutzung weiterer zugelassener Bezahlsysteme.


III.

§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

§ 2

(1) Die Parkgebühr beträgt für alle öffentlichen Verkehrsflächen nach § 1 in der Tarifzone I  

0,30 € für die ersten 20 Minuten,

dann 0,20 € je 10 Minuten bis 60 Minuten,

dann 0,30 € je 10 Minuten bis 90 Minuten

und darüber hinaus 0,50 € je 15 Minuten.

Tarifzone II

0,25 € für die ersten 30 Minuten,

dann 0,15 € je 10 Minuten bis 90 Minuten

und darüber hinaus 0,20 € je 10 Minuten.


IV.

Dieser 1. Nachtrag tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Die vorstehende Gebührenordnung wird hiermit öffentlich verkündet. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land NRW beim Zustandekommen dieser Gebührenordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) diese Gebührenordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet

oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Aachen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Aachen, den 17.05.2011

 

Marcel Philipp

Oberbürgermeister

Herausgegeben am 25.05.2011