Haushaltssatzung der Stadt Aachen
Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung
1. Haushaltssatzung der Stadt Aachen für das Haushaltsjahr 2012
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW: S.666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV. NRW. S. 685), hat der Rat der Stadt Aachen mit Beschluss vom 21.03.2012, der Schlussverfügung der Bezirksregierung vom 20.04.2012 und durch Beitrittsbeschluss vom 30.04.2012 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt Aachen voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit einem
Gesamtbetrag der Erträge auf 732.960.600 EUR
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 772.904.000 EUR
im Finanzplan mit einem
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 718.735.300 EUR
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 736.425.800 EUR
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der
Finanzierungstätigkeit auf 162.274.600 EUR
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der
Finanzierungstätigkeit auf 182.161.500 EUR
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf 37.378.000 EUR
festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von
Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 23.836.500 EUR
festgesetzt.
§ 4
Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnisplanes wird auf 0,00 EUR
festgesetzt.
Die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnisplanes wird auf 39.943.400 EUR
festgesetzt.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen
werden dürfen, wird auf 350.000.000 EUR
festgesetzt.
§ 6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2012 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 305 v. H.
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 495 v. H.
2. Gewerbesteuer auf 445 v. H.
§ 7
Die Wertgrenze für Investitionen gemäß § 14 Gemeindehaushaltsverordnung wird auf 150.000 € festgesetzt.
§ 8
1. Die im Stellenplan enthaltenen Vermerke
ku – künftig umzuwandeln
kw – künftig wegfallend
werden beim Ausscheiden des bisherigen Stelleninhabers aus dieser Stelle wirksam.
2. Beamte können mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten in die höhere Planstelle eingewiesen werden, soweit sie während dieser Zeit die Obliegenheiten eines verliehenen oder eines gleichartigen Amtes tatsächlich wahrgenommen haben und die Planstellen, in die sie eingewiesen werden, besetzbar waren. *)
*) Nur und in dem Maße anwendbar, wie aus Gründen der Übergangswirtschaft (82 GO NRW) eine Beamtenbeförderung in das erste Beförderungsamt der Laufbahngruppen des mittleren und gehobenen Dienstes nicht nach Ablauf der Wartezeit von drei Jahren zum dafür vorgesehenen Zeitpunkt ausgesprochen werden konnte.
§ 9
1. Zweckgebundene Erträge sind auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen beschränkt. Wenigererträge reduzieren die Aufwandsermächtigung. Mehrerträge können nach Zustimmung der Kämmerin für entsprechende Mehraufwendungen verwandt werden.
2. Die Aufwendungen der Produkte innerhalb eines Dezernates sind mit Ausnahme der Personalaufwendungen, der Aufwendungen aus bilanziellen Abschreibungen, der Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen und den Aufwendungen für Festwerte gegenseitig deckungsfähig. Die gegenseitige Deckungsfähigkeit über die Produktgruppen hinweg darf nur mit Zustimmung der Kämmerin in Anspruch genommen werden. Über Dezernatsgrenzen hinaus unterliegt die Deckungsfähigkeit den Regelungen der Erheblichkeitsgrenzen der Hauptsatzung.
3. Die Personalaufwendungen und die Versorgungsaufwendungen sind produktübergreifend gegenseitig deckungsfähig. Gleiches gilt jeweils für die Aufwendungen aus bilanziellen Abschreibungen, die Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen und die Aufwendungen für Festwerte.
4. Die für die Teilergebnispläne ausgewiesenen Vermerke gelten analog für die Veranschlagungen der laufenden Verwaltungstätigkeit des Finanzplanes.
2. Bekanntmachung der Haushaltsatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2012 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Abs. 5 GO der Bezirksregierung in Köln mit Schreiben vom 26.03.2012 angezeigt worden.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme ab 07.05.2012 bei der Stadt Aachen, Verwaltungsgebäude Hackländerstraße 5, Zimmer 414 öffentlich aus und wird dort bis Ende der Auslegung der Jahresrechnung 2012 zur Einsichtnahme bereitgehalten und ist im Internet unter der Adresse
veröffentlicht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sein denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aachen, 30.04.2012
P h i l i p p
Oberbürgermeister
Herausgegeben am 05.05.2012