Genehmigung von insgesamt sieben Windenergieanlagen im Münsterwald
Öffentliche Bekanntmachung
über die Genehmigungen von insgesamt sieben Windenergieanlagen für die juwi Energieprojekte GmbH in 55286 Wörrstadt, Energieallee 1, Az.: 313.0011/13/1.6.2-313-hdoum bis 313.0017/13/1.6.2-313-hdoum
Gemäß § 10 Abs. 7 und 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1275) i. V. m. § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren -9. BImSchV-) vom 29.05.1992 (BGBl. I S. 1001) sowie § 9 Abs. 2 UVPG in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94) in den jeweils geltenden Fassungen wird hiermit Folgendes öffentlich bekannt gemacht:
I Verfügender Teil der Bescheide (Tenor)
Aufgrund der §§ 4, 6 und 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), in Verbindung mit den §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV), sowie Nr. 1.6.2, Verfahrensart V des Anhanges 1 dieser Verordnung, erteile ich der
juwi Energieprojekte GmbH
Energieallee 1, 55286 Wörrstadt
auf ihre Anträge vom 11.07.2013 die Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von insgesamt sieben Anlagen zur Nutzung von Windenergie (Windenergieanlagen –WEA) mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 m auf den Flächen der Wind-Konzentrationszonen Aachen Münsterwald (52076 Aachen, Himmelsleiter).
Es handelt sich um Anlagen der Firma Vestas, Typ V-112 mit einer Nennleistung von 3.300 kW, einer Nabenhöhe von 140,00 m, einem Rotordurchmesser von 112 m und einer Gesamthöhe von 196 m. Die exakte Ausführung der WEA kann dem Register 5 –Technische Beschreibung der Vestas V112 entnommen werden.
Die Errichtung der Anlagen erfolgt in der Stadt Aachen, Gemarkung Walheim, Flur 9 auf folgenden Flurstücken mit folgenden UTM Koordinaten:
Nr. Az. Flurstück Ostwert Nordwert
1 0011/13 321 299967 5617659
2 0012/13 321 300249 5616472
3 0013/13 321 300599 5616264
4 0014/13 321 300780 5616952
5 0015/13 321 300945 5616695
6 0016/13 323 301459 5616947
7 0017/13 323 301536 5616426
Die Genehmigungen werden unbeschadet der privaten Rechte Dritter und der behördlichen Entscheidungen, die nach § 13 BImSchG nicht von den Genehmigungen eingeschlossen werden, nach Maßgabe der mit ihnen verbundenen und nachstehend unter Abschnitt II aufgeführten Antragsunterlagen erteilt, soweit in dem Abschnitt III -Nebenbestimmungen- keine abweichende Regelung getroffen ist.
Die Genehmigungen werden außerdem unter dem Vorbehalt erteilt, dass abweichende Anforderungen an die Errichtung der Anlage gestellt werden können, wenn aufgrund der Prüfung der bautechnischen Nachweise eine wesentliche Änderung eines oder mehrerer Bauvorhaben erforderlich wird.
Die Genehmigungen umfassen die Errichtung und den Betrieb der vorstehend aufgeführten WEA bis einschließlich zum Transformator. Aus diesem Grund ist die Kabeltrasse zur Fortleitung des erzeugten Stromes bis zum Umspannwerk Krauthausen nicht Bestandteil dieser Genehmigung.
In diesen Bescheiden sind folgende Entscheidungen eingeschlossen:
- Baugenehmigung(en) gemäß § 63 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung / BauO NRW),
- Waldumwandlungsgenehmigung gemäß § 9 Bundeswaldgesetz (BWaldG) in Verbindung mit § 39 Landesforstgesetz NRW (LFoG),
- Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsplanes der Stadt Aachen gemäß § 67 Bundes-Naturschutzgesetz (BNatschG) in Verbindung mit § 69 Landschaftsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LG NRW) und Ziffer 3.6 des Landschaftsplanes der Stadt Aachen,
- Luftrechtliche Zustimmung gemäß §§ 14 Abs. 1 und 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG),
- Straßenrechtliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG).
Die Anlagen dürfen von Montag 0.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr betrieben werden.
Die sofortige Vollziehung der Genehmigungsbescheide für alle sieben WEA, einschließlich der unter Ziffer IV aufgeführten Nebenbestimmungen wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
II Nebenbestimmungen
Zur Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen (§ 6 BImSchG) wurden die Genehmigungen gemäß § 12 Abs. 1 unter Maßgabe der in Abschnitt III der Bescheide aufgeführten Nebenbestimmungen erteilt.
III Auslegung und Anforderung des Bescheides
Eine Ausfertigung der Genehmigungsbescheide liegt vom 02.12.2015 bis zum 15.12.2015 an folgenden Stellen aus und an den nachstehend angegebenen Zeiten eingesehen werden:
- Stadtverwaltung Aachen
Dienstgebäude Reumontstraße 1, 52064 Aachen, Zimmer 002
montags bis donnerstags von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr und
freitags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr - Bezirksamt Kornelimünster / Walheim
Schulberg 20, 52076 Aachen, Sitzungssaal (1. Etage)
montags bis freitags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und
mittwochs von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr - Gemeindeverwaltung Roetgen
Hauptstraße 55 (Rathaus), 52159 Roetgen, Zimmer 20
montags bis freitags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und
dienstags von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr bzw. donnerstags von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr - Gemeindeverwaltung Raeren
Hauptstraße 30 (Bauamt), B-4730 Raeren, Büro Umwelt –Frau Peters-
montags, dienstags, donnerstags und freitags 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr,
dienstags besteht nach vorheriger Vereinbarung die Möglichkeit der Einsichtnahme bis 20.00 Uhr
Die Antragsunterlagen (Anhang 2 der Bescheide) können bei der unter 1 angegebenen Stelle bis zum Ende der Auslegungsfrist eingesehen werden.
Mit Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid – auch Dritten gegenüber, die keine Einwendungen erhoben haben – gemäß § 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG als zugestellt.
Bis zum Ablauf der Klagefrist (siehe IV Rechtsbehelfsbelehrungen) kann eine Ausfertigung der Bescheide (ohne Antragsunterlagen) gemäß § 10 Abs. 8 Satz 6 BImSchG von den Personen, die form- und fristgerecht Einwendungen erhoben haben, bei der
Stadtverwaltung Aachen, Fachbereich Umwelt, Reumontstr. 1, 52064 Aachen
schriftlich angefordert werden.
IV Rechtsbehelfsbelehrungen
Für jede der sieben Windenergieanlagen wird ein separater Genehmigungsbescheid erteilt, der mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann.
Gegen jeden der Genehmigungsbescheide können Dritte innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung, Klage erheben.
Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen (Justizzentrum) schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erklären.
Sie kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG) vom 7.November 2012 (GV. NRW 2012 S. 548) erhoben werden.
Falls die Frist durch das Verschulden eines beauftragten Bevollmächtigten versäumt werden sollte, wird dessen Verschulden dem Vollmachtgeber zugerechnet.
Hinweis:
Da die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen angeordnet wurde, hat eine Klage gegen den jeweiligen Genehmigungsbescheid keine aufschiebende Wirkung.
Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, die aufschiebende Wirkung wieder herstellen.
Diese Bekanntmachung und die Genehmigungsbescheide werden zusätzlich im Internet unter www.aachen.de/bekanntmachungen veröffentlicht.
Aachen, den 26.11.2015
Im Auftrag
gez. H. Doum
Veröffentlicht in: Aachener Zeitung / Aachener Nachrichten und Grenzecho Eupen (Belgien) am 01.12.2015
PDF-Dokument (ab 02.12.2015 freigeschaltet, zeitgleich mit der Auslegung):
Genehmigungsbescheide der Stadt Aachen vom 23.11.2015 - Windenergieanlagen Aachen-Münsterwald
PDF-Dokument:
Öffentliche Bekanntmachung über die Genehmigung von insgesamt sieben Windenergieanlagen Aachen-Münsterwald
Herausgegeben am 03.12.2015