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Hinweise für Auslandsdeutsche

Deutsche, die nicht in Deutschland gemeldet sind, bezeichnet man als Auslandsdeutsche.

Wollen Auslandsdeutsche an den Europawahlen teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Zuständig ist die Gemeinde, in der Auslandsdeutsche vor ihrem Fortzug zuletzt gemeldet waren.

Neben den übrigen Wahlrechtsvoraussetzungen - 16 Jahre alt, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen - müssen diese Auslandsdeutsche

  • entweder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres, das heißt vom Tage ihres 14. Geburtstages an, mindestens 3 Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben, wobei dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegen darf, oder
  • aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sein.


Die notwendige Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland muss im Einzelfall persönlich aufgrund eigener Erfahrung und unmittelbar erworben worden sein. Eine rein passive Kommunikationsteilnahme, etwa durch Konsum deutschsprachiger Medien im Ausland, genügt nicht.

Beispiele für die Wahlberechtigung von Auslandsdeutschen sind auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin zu finden.

Der Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche kann hier heruntergeladen oder beim Bereich Wahlen angefordert werden.
Telefon: 0241-432-1609
E-Mail: wahlen@mail.aachen.de

Der Antrag ist persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen und im Original mit Erst- und Zweitschrift postalisch an den Bereich Wahlen zu übersenden. Eine Übermittlung per Fax oder Email ist nicht ausreichend.
Der Antrag muss spätestens am 21. Tag vor der Wahl, 19. Mai 2024, bei der zuständigen Gemeinde eingegangen sein, an der Sie vor dem Wegzug aus der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft gemeldet waren. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Die zuständige Gemeinde entscheidet über die Wahlberechtigung. Gegen diese Entscheidung kann schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch bei der Gemeindebehörde eingelegt werden. Gegen die sodann ergehende Entscheidung der Gemeindebehörde kann Beschwerde an bei der Stadtwahlleiterin eingelegt werden.


Auslandsdeutsche, die ihr Wahlrecht in Aachen ausüben, dürfen in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union an der Wahl teilnehmen und keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland stellen.


Briefwahlunterlagen können erst nach endgültiger Zulassung der Wahlvorschläge und anschließendem Druck der Stimmzettel ausgegeben oder versandt werden. Dies kann frühestens etwa sechs Wochen vor der Wahl erfolgen.
Über die Wahlberechtigung entscheidet die zuständige Gemeinde, bei der auch gegebenenfalls Einspruch einzulegen ist.

Senden Sie Ihren Antrag (Erst- und Zweitausfertigung) an:
Stadt Aachen
Bereich Wahlen
Blücherplatz 43
52068 Aachen
Weitere Informationen gibt es unter www.bundeswahlleiterin.de.

 

09.06.2024