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Inhalt

Wer braucht Indirekteinleitergenehmigung?



 

Wissenswertes

Im Gewerbe und Industrie fällt Abwasser an, das aufgrund seiner Inhaltsstoffe nicht ohne weiteres in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden darf. Diese Inhaltsstoffe führen zu Schädigungen der oberirdischen Gewässer, Reinigungsprozesse in der Kläranlage werden beeinträchtigt und die Entsorgung des  Klärschlammes wird erschwert.

Die einzuhaltenden wasserrechtlichen Anforderungen sind differenziert nach Herkunftsbereichen bundeseinheitlich in den Anhängen der Abwasserverordnung AbwV) festgelegt. Hierzu gehören beispielsweise mineralölhaltiges Abwasser, Metallbearbeitung, Zahnbehandlung. Ziel ist es, bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik, die Konzentration/Fracht soweit zu reduzieren, das die oben genannten Beeinträchtigungen ausbleiben. Dies ist teilweise nur möglich mit einer speziellen Abwasserbehandlungsanlage.

Eine Indirekteinleitung von Abwasser unterliegt der Genehmigung der unteren Wasserbehörde, soweit das Abwasser aus einem der Herkunftsbereiche der Abwasserverordnung (AbwV) stammt.

Ist zusätzlich zur Einhaltung von Grenzwerten aus der AbwV eine Abwasserbehandlungsanlage erforderlich, so müssen Anlagenbau und -betrieb ebenfalls durch die untere Wasserbehörde genehmigt werden.


Unterlagen zur Indirekteinleitung

Fettabscheider (Merkblatt)

Abwasserbehandlungsanlagen (Merkblatt)

Indirekteinleitung (Merkblatt)

Indirekteinleitung amalgamhaltiges Abwasser (Antrag)

Indirekteinleitung mineralölhaltiges Abwasser (Antrag)