Zum Thema Asbest finden Sie hier folgende Informationen:
I. ASBEST AKTUELL
Asbest in Putzen und Spachtelmassen - Vorgehensweise des Gebäudemanagements der Stadt Aachen
Zu den "üblichen" Schadstoffen und bekannten Asbestverwendungen ist ein neues Thema gekommen - asbesthaltige Putze und Spachtelmassen, ein in der Bauwelt erst seit kurzem bekanntes Problem. Hier finden Sie Erläuterungen zur systematischen Bearbeitung der Problematik und wie das Gebäudemanagement in Gebäuden unter seiner Obhut damit umgeht.
Gefahrstoffschutzpreis
Am 13. November 2018 fand im Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in Berlin unter dem Motto „Erfolgreich gegen Asbest“ die Verleihung des 12. deutschen Gefahrstoffschutzpreises statt.
Informationen zu dem Gefahrstoffschutzpreis finden Sie unter:
>> Neue Ideen gesucht - Hervorragende Lösungen gefunden: 12-mal Deutscher Gefahrstoffschutzpreis
>> 12. Deutscher Gefahrstoffschutzpreis für innovative Lösungen – Ideen zum Schutz vor Asbest ausgezeichnet
• 1. Rolle des Gebäudemanagements
• 2. Bisheriges Vorgehen
• 3. Neue Lage durch Asbest in Putzen und Spachtelmassen
• 4. Die Konsequenzen: Erarbeitung einer strukturierten Vorgehensweise
• 5. Stand der Dinge und Prognose
>> Broschüre ASBEST des Gebäudemanagements der Stadt Aachen (2017)
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II. ASBEST allgemeine INFORMATIONEN:
• 1. Einführung
Was ist Asbest, wo ist es zu erwarten und was kann es bewirken?!
• 2. Gefährdungspotential und Verwendungsbeispiele
Unterschiedliche Arten, Gefahrenpotential (was ist wie gefährlich?!) und konkrete Verwendungsbeispiele
• 3. Vorschriften und Regelung
Hier finden Sie die Informationen zu den rechtlichen Grundlagen, nach denen sich Gebäudeeigentümer (z. B. die Stadt), Bauherren und Baufachfirmen richten müssen. Außerdem zugehörige Ansprechpartner und überwachende Behörden.
• 4. Verhaltenshinweise für Gebäudeeigentümer
Hier ist erläutert, wie Eigentümer (auch das Gebäudemanagement der Stadt Aachen als "Eigentümer" diverser öffentlicher Bauten) mit betroffenen Gebäuden, Arbeiten oder Risiken umgehen müssen.
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I ASBEST AKTUELL:
Asbest in Putzen und Spachtelmassen: Koordinierter Umgang mit einer bisher unbekannten Problematik
1. Rolle des Städtischen Gebäudemanagements als Eigentümer und Bauherr
Gebäudemanagement als fachkundiger Bauherr:
Das Städtische Gebäudemanagement (E 26) ist als „fachkundiger Bauherr“ erfahren im Umgang mit Schadstoffen – so auch mit Asbest.
Die Funktion als Eigentümer, Bauherr und Vermieter beinhaltet die besondere Pflicht, gesundheitliche Risiken für die Nutzer, die Bürgerinnen und Bürger, sowie die Mitarbeiterschaft soweit wie möglich und auf Handlungsgrundlage der öffentlich-rechtlichen Vorschriften auszuschließen.
Darüber hinaus sieht sich das Städtische Gebäudemanagement (GM) als Sachwalter, Partner und versierter Ansprechpartner der Beteiligten, Nutzergruppen und Betroffenen in Bezug auf den sach- und fachgerechten Umgang mit dem Thema „Asbest“.
Ohne das „Dazutun“ des fachkundigen Bauherrn stellt sich der Erfolg der Risikovorsorge und Gefährdungsminimierung im Umgang mit Schadstoffen in Gebäuden nicht ein!
Oberstes Ziel: Alle Beteiligten schützen
Nicht zuletzt: Neben den Nutzern gilt es in gleicher Weise, die eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Baufacharbeiter der beauftragten Fachunternehmen - also die Gruppen, die während der Abwicklung der Baumaßnahmen am stärksten den Risiken ausgesetzt sind, da sie unmittelbar an der Schadstoffmaterie arbeiten und den direkten Kontakt nicht meiden können - zu schützen.
Diese Pflicht nimmt das Gebäudemanagement der Stadt Aachen entsprechend ernst.
Sicherstellung im Umgang mit Schadstoffen - Fortbildung und Kooperation:
Zur Sicherstellung des fach- und sachgerechten Umgangs mit Schadstoffen hält das Gebäudemanagement in den eigenen Reihen Qualifikationen vor, die den komplexen Aufgaben entsprechend gerecht werden. Dabei arbeitet es eng mit externen Schadstoffspezialisten, Sachverständigen und unabhängigen Laboren und Instituten zusammen und hält sich durch regelmäßige Fortbildungen auf dem aktuellsten Stand der Erkenntnisse.
Zusätzlich werden enge Kontakte zum städteregionalen Gesundheitsamt gepflegt - insbesondere für gesundheitsfachliche Beurteilungen - sowie zu Dachverbänden, Fachbehörden und –gremien und Regelsetzern.
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2. Bisheriges Vorgehen im Umgang mit Asbest
1989 bis Anfang 2000er Jahre:
Seit 1989, Jahre vor dem allgemeinen Verwendungsverbot in Deutschland (1993) und der EU (2005) und als eine der ersten Städte oder Kommunen, holte das Gebäudemanagement - streng nach den jeweils aktuellen Vorschriften und Ständen der Technik - Asbest (und andere Schadstoffe) aus den öffentlichen Gebäuden und minimierte damit Gesundheitsrisiken.
Dies geschah strukturiert, nach fachlichen Prioritäten und Notwendigkeiten, in Abstimmung mit den Bedarfsträgern, Nutzern und beteiligten Fachleuten, ohne große Einschränkungen für die Nutzer und mit hohem Erfolg:
Sämtliche nach dem jeweiligen Sachstand bekannten „schwach gebundenen“ Asbest-Bauteile wurden bis Anfang der 2000er Jahre vorschriftsmäßig entfernt, saniert oder (in wenigen Fällen) eingekapselt.
Für die sog. „fest gebundenen“ Asbest-Bauteile gab es bereits damals aufgrund der mangelnden Gesundheitsgefährdung kein Sanierungsgebot.
Etwa 25 Jahre nach Beginn der Arbeiten zur Asbestsanierung bzw. –minimierung wähnte man die Aufgabe als getan,
gelungene Gefahrenabwehr und Risikominimierung zum Wohle der Bürger, Nutzer und Mitarbeiterschaft – ohne negative Ereignisse und Nutzungseinschränkungen.
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3. Neue Befundlage und Konsequenzen im Handeln: Asbest in Putzen und Spachtelmassen
Bisher unbekannt: Asbest in Putzen und Spachtelmassen
Über vereinzelte Berichterstattung in der Fachpresse wurde E26 auf eine neue, in der Fachwelt bisher unbekannte Befundlage und Anwendung aufmerksam: Asbest in Putzen und Spachtelmassen!
Erster Befund 2013:
Der erste positive Befund von Asbest in Putzen und Spachtelmassen in Aachen wurde 2013 in der Musikschule im Rahmen einer der letzten großen Schadstoffsanierungen eines öffentlichen Gebäudes bestätigt.
Von der Sachlage mitten in der Abwicklung der Baumaßnahme überrascht, wurde in diesem Einzelfall von der Betriebsleitung entschieden, die betroffenen Trockenbaukonstruktionen mit asbesthaltigen Spachtelmassen komplett zu entfernen und zu erneuern – eine Maßnahme, die der heutigen Sachlage aufgrund der mangelnden Gesundheitsgefährdung nicht mehr gerecht wird und überzogen erscheint.
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4. Konsequenzen:
Strukturierte Vorgehensweise: Untersuchung ALLER Gebäude
In der Abwägung, wie mit dieser neuen Befundlage insgesamt umzugehen ist und was fachlich getan werden muss, entschied die Betriebsleitung in Abstimmung mit den beteiligten Fachleuten nach dem
Prinzip der „Klarheit und Wahrheit“:
In einem strukturierten Vorgehen werden - geordnet nach Prioritäten – sämtliche öffentliche Gebäude der Stadt Aachen auf den Neubefund „Asbest in Putzen und Spachtelmassen“ hin untersucht und gesundheitsfachlich bewertet.
Prioritäten der Untersuchungen:
1.) Kindertagesstätten und Schulen
2.) Verwaltungsgebäude
3.) sonstigen Gebäude
Eingriffe: Untersuchung bis Nutzungsfreigabe
Immer dann, wenn in einem Objekt baufachlich in die Substanz eingegriffen werden muss (Umbau, Erweiterung, Instandsetzung), veranlasst das Gebäudemanagement vorab grundsätzlich die Beprobung der betroffenen Bereiche bzw. des Objektes. Erst nach Bestätigung des „Negativ-Befundes“ erfolgt die Nutzungsfreigabe.
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5. Stand der Dinge und Prognose
Zeichen setzen:
Wichtige Signale des Gebäudemanagements durch das oben erläuterte Vorgehen - im Auftrag für alle Nutzer und Beteiligten:
• Aufklärungswille: "Wir wollen wissen, was mit unseren Gebäuden los ist und was ist drin?!"
• Minimierung Gesundheitlicher Risiken: "Wir reden die Risikien nicht weg, sondern minimieren sie soweit möglich"
• Verwantwortungübernahme: "Wir verstecken nicht, wir vermeiden die öffentliche Diskussion nicht: Wir legen offen. Wir kümmern uns".
• Professionelle Aufgabenbewältigung: „Wir haben das Problem nicht gemacht, aber wir gehen es professionell an und erarbeiten - gemeinsam mit anderen - Lösungen!“
Dieses konsequente und kompromisslose Vorgehen ist NRW-weit in der kommunalen Gebäudewirtschaft bisher nicht üblich – vermutlich durch zu erwartende Konkretisierungen der Vorschriften bald aber allgemein angeraten. (Quelle: Verein Deutscher Ingenieure e.V./Gesamtverband Schadstoffsanierung e.V.: „Asbesthaltige Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber in Gebäuden“, Diskussionspapier zu Erkundung, Bewertung und Sanierung, Berlin, Juni 2015)
Überblick:
Durch das frühe Handeln hat die Stadt Aachen in den wichtigsten Nutzungsbereichen einen umfangreichen Überblick über diese besondere, bei nutzungsgerechten Verhalten aber nicht gesundheitsgefährdende „Befundlage“:
Status Quo der Gesamtuntersuchungen:
Voraussichtlich noch in 2017 sind die Gebäude der ersten Priorität untersucht. Damit liegen die Befunde vor für
1. alle Kindertagesstätten,
2. alle Schulen und
3. einige weitere Gebäude
Prognose:
Ein vollständiges Bild über den gesamten Gebäudebestand wird wahrscheinlich erst innerhalb der nächsten zwei Jahre zu erreichen sein.
Bereits jetzt wird das Handeln der Stadt Aachen zum Maßstab für andere Städte und Kommunen, wird stark beachtet und in der Fachwelt als hochprofessionell wahrgenommen.
Das Städtische Gebäudemanagement wird ungewollt zum gefragten Ansprechpartner für die kommunale Gebäudewirtschaft im Umgang und Vorgehen mit Asbest in Putzen und Spachtelmassen.
>> Broschüre ASBEST des Gebäudemanagements der Stadt Aachen (2017)
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II. ASBEST allgemeine INFORMATIONEN:
1. Einführung:
Asbest ist ein faserförmiges Mineral:
Asbest (altgriechisch: „asbestos “ =unvergänglich) ist ein Sammelbegriff für eine Gruppe natürlich vorkommender, faserförmiger Mineralarten. Diese wurden Jahrzehnte lang aufgrund ihrer besonderen Eigenschaften gegenüber Hitze, Säuren und mechanischer Belastung in Baumaterialien/-produkten in und an Gebäuden eingesetzt.
Gefahr durch Einatmung:
Die Gefahr besteht darin, dass lungengängige Fasern in die Raumluft freigesetzt werden können. Durch Einatmen gelangen diese in das Lungengewebe und zum Rippenfell. Dort können sie Asbestose, Lungenkrebs oder Zwerchfellkrebs hervorrufen.
Das Gefährdungspotenzial von Asbestprodukten hängt u.a. von der Faserbindung, dem Faseranteil im Material sowie vom Grad der mechanischen oder thermischen Belastungen ab. Das Gesundheitsrisiko durch freie Asbestfasern wird außerdem durch die Asbestfaserkonzentration in der Raumluft und die Dauer, in der man solchen Faserkonzentrationen ausgesetzt ist beeinflusst.
Die vorhandene Asbestfaserbelastung in der Umwelt (Außenluft) liegt heute bei ca. 100 Fasern pro Kubikmeter. (Quelle: BBSR-Bericht KOMPAKT „Gefahrstoff Asbest“[Bericht] / Verf. BBSR-Kompakt Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung. 2/2010)
Oberstes Ziel: Gefährdungsminimierung
Das bedeutet: Überall sind wir Asbestfasern ausgesetzt, auch an der frischen Luft. Eine asbestfreie Raumluft ist daher nicht erreichbar. Oberstes Ziel aller Maßnahmen ist deshalb eine Gefährdungsminimierung.
Kernzeit 50er bis 70er, Einbau-Verbot seit 1993:
Die Hauptverwendungszeit von Asbest beim Bauen liegt in den 1950er bis 1970er Jahren. Verwendung und Herstellung von Asbestprodukten wurde in Deutschland seit Beginn der 1980er Jahre schrittweise verboten. Ein generelles Herstellungs- und Verwendungsverbot für Asbest existiert in Deutschland seit 1993 (In der EU gilt dieses umfassende Verbot erst seit 2005!).
Kein Entfernungsgebot:
Ein Entfernungsgebot für Asbest in Gebäuden bzw. gebäudetechnischen Anlagen gibt es nicht. Daher sind auch heute noch Asbestprodukte in und an Gebäuden vorzufinden.
Gebäude aus anderer Entstehungszeit:
Auch Gebäude, deren Entstehungszeit weit vor der „Hauptverwendungszeit“ liegt, können Asbest enthalten, da z.B. bei Instandsetzungen nach dem Krieg oder durch regelmäßige Renovierung die jeweils marktüblichen Baumaterialien verwendet wurden.
Private Gebäude:
Übrigens: Asbest ist nicht nur Thema bei öffentlichen Gebäuden. Auch private Bauherrschaften und Eigentümer sind betroffen.
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2. Gefährdungspotential und Verwendungsbeispiele:
Gefährdungspotential: Schwach- und festgebundene Formen:
Hinsichtlich des Gefährdungspotenzials unterscheidet man zwischen Asbestfasern in festgebundener und schwachgebundener Form, wobei vom letzteren größere Gefahren ausgehen. Im Umgang mit Asbestprodukten ist generell Vorsicht angeraten, allerdings ist auch Panik zu vermeiden! Einmalige geringe private, dienstliche oder häusliche Belastungen sind nicht mit hohen und ständig wiederkehrenden beruflichen Belastungen gleich zu setzen. Das dadurch bedingte Erkrankungsrisiko ist dementsprechend gering. Typische Verwendung fanden u.a. folgende Materialien:
Verwendungsbeispiele festgebundene Asbestbauprodukte:
Asbestanteil < 15%, hoher Bindemittelanteil. Festgebundene Asbestprodukte stellen kein Risiko für die Gesundheit dar, solange sie in intaktem Zustand und keiner thermischen oder mechanischen Beanspruchung ausgesetzt sind.
• Asbestzementplatten oder -tafeln für Fassaden- und Balkonverkleidungen
• Asbestzementfensterbänke, Asbestzemetblumenkästen
• Asbestzementrohre für Abwasser- und Regenwasser- ableitungen (Toiletten, Bäder, Küchen)
• Asbestzementkanäle für Luftschächte, Kamine, Müllabwurfschächte
• Fugen- und Fensterkitte
• Fussboden-Platten (Flex-Platten, Vinyl-Asbestboden- platten), asbesthaltige Boden- und Fliesenkleber
• Putz- und Spachtelmassen (Asbestanteil <5% / Rohdichte > 1200 kg/m3)
Verwendungsbeispiele schwachgebundene Asbestbauprodukte:
(Asbestanteil von 25-60%, geringer Bindemittelanteil)
• Asbesthaltige Spritzputze und Gipse (Brandschutz), z.B. auf Stützen und Trägern aus Stahl oder Stahlbeton
• Asbesthaltige Brandschutz-Bauplatten, z.B. Leichtbau- platten „Sokalit“ oder „Promasbest-Platten“
• Bestimmte Fußbodenbeläge: Cushion-Vinyl-Beläge, Novilon, Asbesthartfliesen, Asphalt-Tiles
• Dichtungsmaterialien bzw. Dichtschnüre als Heizungsisolationen, in Rohrleitungsverbindungen
• Dämmungen von Heizkesseln
• Auskleidungen von Nachtstrom-Speicheröfen (älter 1980)
• Brandschutzdämmungen in Feuerschutztüren und Brandschutzklappen
• Asbestpappen, z.B. hinter Heizkörpern oder unter Fensterbrettern
Wegen des hohen Risikos bei schwachgebundenen Asbestprodukten, Fasern freizusetzen, wurde 1989 die „Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwachgebundener Asbestprodukte in Gebäuden (Asbestrichtlinie)“ als bauordnungsrechtliche technische Baubestimmung eingeführt.
Sie enthält Vorgaben zur Bewertung des Gefährdungspotentials, der Sanierungsdringlichkeit und zu Sanierungsmethoden. Die Asbestrichtlinie gilt uneingeschränkt für alle baulichen Anlagen unabhängig von deren Nutzungsart.
Ausführliche Informationen zum Thema finden Sie unter >> http:\\www.infopool-bau.de
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3. Vorschriften und rechtliche Regelungen
Wichtig vorweg:
Die Vorschriften richten sich in erster Linie an die Gebäudeeigentümer, die Bauherrschaft und professionelle Baufachunternehmen. Aber auch die Bedarfsträger, Arbeitgeber, Mieter und Nutzer eines Gebäudes oder Gebäudeteils sind betroffen und können durch ihr Verhalten Risiken vermeiden.
Breite Rechtsgrundlage:
Der Umgang mit Asbest in Gebäuden - vom eingebauten Zustand, über Sanierung, Reinigung und Instandhaltung bis zur Entsorgung – berührt unterschiedliche Rechts- und Handlungsfelder und wird eng umrahmt von geltenden bauordnungsrechtlichen, arbeitsschutzrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen und abfallrechtlichen Vorschriften und Zuständigkeiten.
Überwachung der Vorschriften:
Verschiedene „Regelsetzer“ überwachen übergeordnet die Einhaltung der mit Asbest zusammenhängenden Vorschriften:
• Bauaufsichtsbehörde (Bauordnungsrecht)
• Umweltbundesamt
• BAuA - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
• Bezirksregierung (Arbeitsschutz)
• Unfallkasse NRW
Alle Rechtsbereiche stehen gleichwertig nebeneinander und gelten für die dort jeweils geregelten Handlungsfelder.
Es können mehrere Behörden gleichzeitig zuständig sein. Eine einheitliche Anlaufstelle zu allen Asbestfragen gibt es nicht.
Asbest gefunden ?! Verantwortung trägt jeder:
Bevor Sie sich an die Behörden wenden: Die Einschaltung der Behörden ersetzt nicht privatrechtliche Maßnahmen zur Einhaltung vertragsrechtlicher Vereinbarungen.
D. h.: Hinweise über beschädigte asbesthaltige Bauteile oder Kenntnisse über unzulässige Arbeiten an Asbest zeigen Sie umgehend - am besten schriftlich - auch der verantwortlichen Eigentümerin oder dem Eigentümer bzw. der Vermieterin oder dem Vermieter an.
Es existiert KEIN Ausbau- oder Entfernungsgebot für Asbestprodukte.
Das Vorhandensein von intakten festgebundenen oder nach der Asbestrichtlinie sanierten und gekennzeichneten schwachgebundenen Asbestprodukten stellt grundsätzlich keinen Verstoß gegen die Vorschriften dar.
?!Fragen?!
Ansprechpartner Stadt Aachen:
• für baufachliche Fragen: Städtisches Gebäudemanagement E26 (= Eigentümer, technischer Betreiber, Bauherr)
• für organisatorische Fragen: Nutzender Fachbereich, z. B. Fachbereich Kinder, Jugend und Schule FB45 (= Bedarfsträger, Nutzer, Organisatorischer Betreiber, Arbeitgebervertreter)
• für Fragen zum Arbeits – und Gesundheitsschutz: Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz, Soziales (B17/AGS)
• für gesundheitliche Fragen/Nutzergefährdung: Gesundheitsamt der Städteregion A53: Fachaufsicht Gesundheitsrecht, Gesundheitsfachliche Bewertung, Risikoabschätzung
außerdem
• Untere Bauaufsichtsbehörde: Bauordnungsrecht, Baugenehmigung
• Fachbereicht Umwelt: Immissionsschutz, Abfallrecht
• Strafverfolgungsbehörden (z. B. LKA): Strafrecht
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Als Eigentümer und Bauherr vieler öffentlicher Gebäude der Stadt Aachen richtet sich das Gebäudemanagement der Stadt Aachen nach den im folgenden aufgeführten Handlungsanweisungen:
4. Verhaltenshinweise für die Eigentümer von Gebäuden
Allgemein:
Eigentümer von Gebäuden bzw. die Bauherrschaft haben über die gesamte Lebensdauer eines Gebäudes aufgrund des § 3 BauO NRW besondere Pflichten. So ist nach dem Bauordnungsrecht ein Gebäude so instand zu halten, dass „insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden“. In Bezug auf den Umgang mit Asbest in Gebäuden bedeutet das:
Die Eigentümer müssen reagieren:
Zur Vermeidung von Risiken aus schwachgebundenem Asbest ist bereits seit 1989 bei einer begründeten Vermutung auf Asbest im Gebäude die o.g. Asbestrichtlinie ausnahmslos von jeder Eigentümerin und jedem Eigentümer oder deren Verfügungsberechtigten - unabhängig von der Gebäudenutzung - anzuwenden, auch von Privaten. Unter die Bewertungs- und ggf. Sanierungspflicht fallen auch bauliche Anlagen wie Garagen, Gartenlauben und Schuppen.
Unzulässige Arbeiten verhindern:
Nach Bauordnungsrecht (§ 53 Bauordnung NRW) ist die Bauherrin bzw. der Bauherr für eine ordnungsgemäße Durchführung von Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen verantwortlich. Bei der Planung von Sanierungs-, Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen in oder an Gebäuden fallen der Bauherrschaft Informations- und ggf. Ermittlungspflichten gegenüberden entsprechenden Auftragnehmern zu.
Das Vorhandensein von intakten festgebundenen oder nach der Asbest-RiLi sanierten und gekennzeichneten schwachgebundenen Asbestprodukten stellt grundsätzlich keinen Verstoß gegen geltende Vorschriften dar. Kritisch sind aber alle Arbeitsverfahren, bei denen fest gebundene Asbestprodukte zerstört oder mechanisch bearbeitet werden (bohren, sägen, schleifen, fräsen, brechen oder zerschlagen der Asbestmaterialien). Dabei können Asbestfasern freigesetzt werden, was es unbedingt zu vermeinden gilt! Die Produkte oder belasteten Materialien dürfen nicht beschädigt werden und müssen fachgerecht (ausschließlich durch zertifizierte Firmen) transportiert und entsorgt werden.
Strenge Auflagen:
Nach Arbeitsschutzrecht und insbesondere der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sind Arbeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden verboten. Besondere Regelungen, u.a. die TRGS 519, zu Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten beinhalten strenge Auflagen. Die Pflicht zur Anzeige der Asbestarbeiten ist zu beachten!
Unzulässige Arbeiten: Gefährdung "messen"
Wurden Arbeiten an asbesthaltigen Teilen unzulässiger Weise oder nicht ordnungsgemäß oder nicht mit den erforderlichen Schutzvorkehrungen durchgeführt, muss die Bauherrschaft gegebenenfalls unter Einbindung von Sachverständigen und Fachlaboren feststellen, ob die Innenraumluft eventuell so belastet ist, dass eine unbedenkliche Nutzung von Räumen im Sinne des Bauordnungsrechts nicht gewährleistet ist.
Soweit notwendig sind Maßnahmen zu veranlassen (z.B. Reinigen durch Fachunternehmen, umgehende Information über mögliche Nutzungseinschränkungen, o.ä.)
Maßnahmen bei Beschädigung festgebundener Asbestprodukte:
Beschädigte festgebundene Asbestprodukte sind in Anlehnung an die Asbestrichtlinie zu bewerten. Maßgeblich für ein mögliches Gefährdungsrisiko sind der Grad der Zerstörung bzw. die Art der nutzungsbedingten Beanspruchung, z.B. der Zerstörungsgrad von Vinyl-Asbestplatten und die Häufigkeit, mit der brüchige Stellen begangen werden.
Nach Erfordernis sind entsprechende - bauliche und/oder betriebliche Maßnahmen empfohlen, z.B.:
• sofortige temporäre Maßnahmen, wie loses Abdecken
• zur dauerhaften Gefahrenbeseitigung: Instandsetzung kleiner Schadstellen, Ausbau
Zertifizierete Fachfirmen:
Für Instandsetzungsarbeiten sind zertifizierte Fachfirmen zu beauftragen. Auch vorläufige Maßnahmen sind nach den einschlägigen Vorschriften durchzuführen.
Erhöhte Achtsamkeit auch bei intakten festgebundenen Asbestprodukten
Soweit intakte festgebundene Asbestbaustoffe nicht bearbeitet oder ausgebaut werden, sind keine Gefahren zu erwarten und sie unterliegen keiner besonderen ordnungsrechtlichen Regelung.
Dennoch ist eine erhöhte Aufmerksamkeit bei der Instandhaltung von Gebäuden erforderlich.
Empfehlung: Sachkundige Bewertung des Ist-Zustands
Besteht bei einem Gebäude wegen des Baualters die Vermutung, dass festgebundener Asbest verwendet wurde, sollen Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. deren Bevollmächtigten Sachverständige einbinden. Diese stellen den Zustand und die Sanierungsdringlichkeit von Asbestprodukten fest und dokumentieren diese.
Aufklärung
Sind in Gebäuden intakte festgebundene oder regelkonform sanierte Asbestprodukte vorhanden, sollten sämtliche Nutzer bzw. Mieter über damit verbundene Verhaltensregeln informiert werden.
>> Broschüre ASBEST des Gebäudemanagements der Stadt Aachen (2017)
>> Gesundes Bauen - Vorgehensweise des Gebäudemanagements
>> www.umweltbundesamt.de zum Thema Asbest
• Gebäudemanagement Stadt Aachen: Langjährige Erfahrung mit Asbest, Fachkompetenz, ständige Fortbildung
• Oberstes Ziel: Schutz aller Beteiligten
• Bisher: Bekannte Gefahren durch Asbest wurden bis Anfang der 2000er Jahre bereits minimiert
• Neue Erkenntnisse: Asbest auch in Putzen und Spachtelmassen
• Konsequenz: Systematische Untersuchung und Bewertung aller Gebäude. Untersuchungen laufen.
• Vorsichtsmaßnahmen: Vor jeglichem baulichen Eingriff professionelle Begutachtung - bei positiven Befund: Arbeiten durch zertifizierte Fachfirmen
• Stand Dez. 2016: Globale Untersuchungen für Kitas, Schulen und Verwaltungen voraussichtlich in 2017 abgeschlossen.
• Das Gebäudemanagement der Stadt Aachen ist mit Vorgehensweisen im interkommunalen Vergleich maßstabsgebend.
• für baufachliche Fragen: >> Städtisches Gebäudemanagement Projektmanager Schadstoffe und Baubiologe: >> Hr. Lenzen-Gasper
• für organisatorische Fragen: Nutzender Fachbereich, z. B. >> Fachbereich Kinder, Jugend und Schule FB45
• für Fragen zum Arbeits – und Gesundheitsschutz: >> Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz, Soziales (B17/AGS)
• für gesundheitliche Fragen: >> Gesundheitsamt der Städteregion A53 >> Fr. Dr. Corinna Bank