Wissenswertes
Nach § 95 Landeswassergesetz sind die fließenden Gewässer sind im Rahmen der Gewässeraufsicht durch die zuständige Behörde zu schauen. Dabei ist z.B. festzustellen, ob
- die Gewässer ordnungsgemäß nach den gesetzlichen Vorgaben unterhalten werden,
- die Gewässerstruktur verbessert werden kann,
- Gefahrenstellen vorhanden sind,
- unbefugte Einleitungen vorhanden sind,
- Anlagen am Gewässer unbefugt neu errichtet worden sind,
- Müll, Unrat oder Grünschnitt zu beseitigen ist.
Den zur Gewässerunterhaltung Verpflichteten, den Eigentümer*innen und Anliegern des Gewässers, den zur Benutzung des Gewässers Berechtigten, den Fischereiberechtigten und der unteren Landschaftsbehörde ist Gelegenheit zur Teilnahme zu geben. Die Schautermine werden zwei Wochen vorher ortsüblich öffentlich bekannt gegeben, da eine Vielzahl von privaten Grundstücken betreten werden. Daher kann nicht jede*r einzelne Grundstückseigentümer*in vorab ermittelt und benachrichtigt werden.
Durch die gemeinsame Begehung mit der Wasserbehörde können vor Ort Zuständigkeitsfragen schnell und unbürokratisch gelöst werden. Im Zuge der Gewässerschau können die Träger*innen der Unterhaltungslast auch Anforderungen an die Unterhaltung am Gewässer, z. B. Gehölzpflegearbeiten für die Verkehrssicherungspflicht, vor Ort feststellen und später diese Arbeiten einleiten.
Festgestellte Missstände werden dokumentiert und im Nachgang zur Gewässerschau protokolliert Die Verfolgung und Beseitigung der Mängel dieser regelt sich je nach den jeweiligen Feststellungen.
Besonders auffällig ist die häufige Entsorgung des Grünschnitts privater Hausgärten in und am Gewässerufer. Diese Entsorgungsmöglichkeit ist nicht zulässig; es handelt sich um eine Entsorgung von Abfall. Darüber hinaus kann ein Abschwemmen des Grünschnitts in der Summe am nächsten Straßendurchlass zu einer Verstopfung und Überschwemmung führen. Die Wartungsarbeiten können möglicherweise lebensbedrohlich für das Mitarbeiter der Unterhaltungsfirma sein. Bitte führen Sie daher Ihren Grünschnitt an die dafür vorgesehenen Sammelstellen der Stadt Aachen zu.
Die Gewässerschauen werden in der Regel im Frühjahr und im Herbst durchgeführt. Die Auswahl und die Häufigkeit der Gewässerbegehungen hängt von der Anzahl der Beanstandungspunkte der vorherigen Gewässerschau ab.
Zuständige Behörde