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Gesetze

Artikel 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

Der Artikel 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland garantiert die Gleichheit vor dem Gesetz, die Gleichberechtigung der Geschlechter und verbietet Diskriminierung und Bevorzugung aufgrund bestimmter Eigenschaften. Damit handelt es sich um ein Gleichheitsrecht.

Zum Gesetzestext

 
§ 5 Gemeindeordnung NRW – Gleichstellung von Frau und Mann

Die Gleichstellung von Mann und Frau in den Kommunen. Die Gleichstellungsbeauftrage ist keinen Weisungen unterlegen und kann innerhalb ihres Tätigkeitsfeldes frei entscheiden.

Zur Gemeindeordnung


Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Unternehmen und Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz – BGleiG)

Das Bundesgesetz für die Gleichstellung von Männern und Frauen in Unternehmen des Bundes (z.B. Ministerien) und Bundesgerichten. Es soll Benachteiligungen der Geschlechter verhindern.

Zum Gesetzestext


Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz - LGG)   

Das Gegenstück vom Bundesgleichstellungsgesetz. Beschreibt die Aufgaben und Befugnisse einer Gleichstellungsbeauftragten auf Landesebene und in den Kommunen. Zudem sind Handlungsweisen für die gesamte Verwaltung wiedergegeben (z.B. Formulierungen in gendergerechter Sprache.)

Zum Gesetzestext

 
Erläuterungen zum Landesgleichstellungsgesetz

Erklärungen, häufig gestellte Fragen und Handlungsrichtlinien zum Landesgleichstellungsgesetz werden vorgegeben.

Zu den Erläuterungen


Weitere Informationen

Gleichstellungsbüro

Johannes-Paul-II.-Straße 1

52062 Aachen

gsb@mail.aachen.de

Tel.: 0241 432-7313