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Inhalt



Bauen von A bis Z (A-D)

A-D  E-H  I-L  M-P  Q-T  U-Z

Abbruch

Abbruch ist die vollständige oder teilweise Beseitigung einer baulichen Anlage. Wegen der eventuell damit verbundenen Gefahren ist der Abbruch von Gebäuden über 300 Kubikmetern umbauten Raum genehmigungspflichtig. Handelt es sich um ein an- bzw. eingebautes Gebäude oder Gebäudeteil, welches abgerissen werden soll, ist ggf. der Nachweis eines Statikers erforderlich, der die Unbedenklichkeit der Maßnahme für die angrenzenden Bauteile bescheinigt.

Formular Beseitigung von Anlagen
Fachinformation Abbruchanzeigen

Abgeschlossenheitsbescheinigung/ Teileigentum/ Wohnungseigentum

Eigentum an Gebäuden oder Grundstücken muss nicht immer deren Gesamtheit betreffen, sondern kann sich auch lediglich auf bestimmte Anteile beziehen. Teileigentümer von Gebäuden- (z.b. Wohnungseigentümer) sind im Grundbuch eingetragen. Voraussetzung für diese Eintragung ins Grundbuch ist eine Bescheinigung der Bauaufsicht inkl. geprüfter Bauzeichnungen über die vorliegende Abgeschlossenheit der jeweiligen Wohnung. Eine in sich abgeschlossene Wohnung muss eigenständig funktionieren (Bad und Küche besitzen) und über einen eigenen Zugang (Wohnungstür) verfügen. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung kann formlos beantragt werden.

Kontakt sowie Merkblatt

Ablöseverträge für Stellplätze

Können notwendige Stellplätze z.b. aufgrund der spezifischen Grundstücksverhältnisse nicht hergestellt werden, kann in bestimmten Fällen durch Zahlung eines Ablösebeitrages an die Stadt auf diese Verpflichtung verzichtet werden. Die Voraussetzungen und die jeweils zu zahlenden Ablösesummen sind in der Stellplatzsatzung der Stadt Aachen geregelt. Erst nach Abschluss eines Ablösevertrages und Zahlung der entsprechenden Geldmittel kann eine Baugenehmigung erteilt werden. Die eingegangenen Beträge werden z. B. für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) oder zur Herstellung öffentlicher Stellplätze verwendet.

Abstandflächen / Grenzabstände

Abstände zwischen Gebäuden und zu Grundstücksgrenzen sind nicht nur aus städtebaulichen Gründen erforderlich, sondern dienen insbesondere auch der Sicherung einer ausreichenden Belichtung und Belüftung von Räumen, dem Brandschutz und dem Schutz der Privatsphäre. Daher sind nach Landesbauordnung NRW vor Außenwänden von Gebäuden Flächen von Bebauung freizuhalten. Die Tiefe der freizuhaltenden Flächen werden nach der jeweiligen Höhe und Länge der betroffenen Außenwand ermittelt.

Abweichung

Liegt eine spezielle atypische Grundstückssituation oder ein besonderer Einzelfall vor, kann die Bauaufsicht Abweichungen von den Anforderungen der Landesbauordnung NRW zulassen. Der Erteilung einer Abweichung wird jedoch nur dann zugestimmt, wenn dem Sinn des jeweiligen Gesetzes auf andere Weise entsprochen wird, ggf. sind Kompensationsmaßnahmen vorzunehmen. Nachbarlichen Interessen und öffentlichen Belangen sind dabei immer zuberücksichtigen. Die Erteilung einer Abweichung ist gebührenpflichtig.

Angrenzer

Eigentümer von Grundstücken, die an ein Baugrundstück angrenzen gelten als Angrenzer. Bei genehmigungsfreien Wohngebäuden, Garagen und Stellplätzen müssen die Bauherren die Angrenzer vor Baubeginn über das Bauvorhaben informieren. Wenn Befreiungen oder Abweichungen erforderlich werden, welche die nachbarlichen Belange beeinträchtigen, sind die Angrenzer regelmäßig zubeteiligen. (siehe auch Nachbarn und Abweichung)

Ansicht

Das Aussehen eines Gebäudes, die genaue Ausgestaltung des Baukörpers und eventuell sein Anschluss an bestehende Nachbargebäude werden in den sogenannten „Ansichten“ vom Architekten zeichnerisch dargestellt. Die Bauantragszeichnungen werden überwiegend im Maßstab 1:100 erstellt und zeigen auch den Anschnitt der geplanten und der vorhandenen Geländeoberfläche. Diese Höhenangaben sind auch für die Berechnung der Abstandflächen relevant.

Antragsvordrucke

Für alle genehmigungspflichtige Verfahren stellt ihnen der Fachbereich Bauaufsicht der Stadt Aachen spezielle Antragsvordrucke zur Verfügung. Alle erforderlichen Vordrucke sind direkt beim Fachbereich Bauaufsicht der Stadt Aachen, Lagerhausstr. 20 Zimmer 201 oder hier zum Herunterladen erhältlich.

Architekt*innen / Entwurfsverfasser*innen

Architekt*innen bzw. Entwurfsverfasser*innen bereiten das jeweilige Bauvorhaben vor. Sie fertigen einen vollständigen Entwurf, Einzelzeichnungen und Einzelberechnungen an und sorgen dafür, dass das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Die Architekt*innen bzw. Entwurfsverfasser*innen sind für die Koordinierung der verschiedenen Fachplanungen verantwortlich. Bauanträge sind in der Regel von einem*einer Entwurfsverfasser*in zu stellen.

Aufstellungsbeschluss

Das Bauleitplanverfahren beginnt zwar häufig mit dem Aufstellungsbeschluss, doch geht diesem Beschluss in aller Regel eine Vorlaufphase mit den ersten Anregungen und Überlegungen zur Planung voraus. Der Aufstellungsbeschluss wird ortsüblich bekannt gemacht. Von diesem Zeitpunkt an kann die Gemeinde zur Sicherung der Planungsziele Baugesuche bis zu einem Jahr zurückstellen oder eine Veränderungssperre erlassen.

Außenbereich

Der Bundesgesetzgeber unterteilt die vorhandenen Bodenflächen in drei verschiedene Bereiche:

  1. Gebiete, für die die Stadt einen Bebauungsplan erlassen hat.
  2. Gebiete, die „unbeplant“ sind, die aber trotzdem eine gewachsene städtebauliche Gebäudestruktur aufweisen (unbeplanter Innenbereich)
  3. die „freie Landschaft“, die vorwiegend land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, sowie als Erholungsgebiet für die gesamte Bevölkerung dient, den so genannten Außenbereich..

Gem. Baugesetzbuch (BauGB) soll der „Außenbereich“ möglichst von Bebauung freigehalten werden. Bestimmte Bauvorhaben, die z.b. land- und forstwirtschaftlichen Betrieben dienen, sind jedoch „privilegiert“ und dürfen errichtet werden. Alle anderen Bauvorhaben müssen sich den strengen gesetzlichen Vorgaben über die Zulässigkeit einer Bebauung im Außenbereich unterordnen.
Außenbereichserlass des Landes Nordrhein-Westfalen

Auskunft / Bauberatung

Allgemeine baurechtliche Auskünfte erteilen die zuständigen Sachbearbeiter*innen des jeweiligen Baubezirkes (Zuständigkeit nach Straßen). Eine umfassende Auskunft unter Hinzuziehung eventuell betroffener Belange einzelner Fachämter erhalten sie als besonderen Service der Stadt Aachen im Bauservice, Lagerhausstraße 20, Zimmer 242. Hier sind Mo., Mi. und Fr. von 8.30 – 12.00 Uhr; Mi. auch von 13.30 – 16.30 Uhr zusätzlich zum Fachbereich Bauaufsicht, die städtische Brandschutzdienststelle (Feuerwehr), der Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen und der Fachbereich Umwelt vertreten. Das direkte Gespräch mit den verschiedenen beteiligten Dienststellen trägt dabei entscheidend zur schnelleren Abwicklung des Baugenehmigungsverfahrens bei.

Bauantrag

Zur Prüfung der Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens ist ein formeller Antrag beim Fachbereich Bauaufsicht zu stellen. Die erforderlichen Antragsvordrucke erhalten sie beim Fachbereich Bauaufsicht der Stadt Aachen, Lagerhausstrasse 20, Zimmer 201 oder hier. Im sogenannten „Bauantrag“ muss das Vorhaben baurechtlich vollständig und prüfbar dargestellt sein. Deshalb müssen i. d. R. folgende Bauvorlagen beigefügt werden:

  • Bauantragsformular,
  • Baubeschreibung (Antragsvordruck),
  • Betriebsbeschreibung (Antragsvordruck, nur bei gewerblichen oder landwirtschaftlichen Vorhaben),
  • Lageplan Maßstab 1:500,
  • Abstandflächenberechnung,
  • Auszug aus der Liegenschaftskarte / Flurkarte Maßstab 1:500,
  • Auszug aus der Deutschen Grundkarte (bei Vorhaben, die nicht im Bereich eines Bebauungsplanes liegen),
  • Bauzeichnungen Maßstab 1:100,
  • Berechnung umbauter Raum,
  • Berechnung m² Nutzfläche,
  • Berechnungsmaß der baulichen Nutzung GRZ/ GFZ (nur im Bereich eines Bebauungsplanes),
  • Nachweis der Höhe des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über Gelände,
  • Herstellungskosten für die beantragte Baumaßnahme,
  • Nachweis der Standsicherheit (Statik) und andere bautechnische Nachweise, wie Wärme- und Schallschutz (im vereinfachten Verfahren erst bei Baubeginn einzureichen, im Vollverfahren bereits bei Antragsstellung).

Baubeginn

Will der Bauherr nach erteilter Baugenehmigung mit dem Bauen beginnen, muss er dies dem Fachbereich Bauaufsicht mindestens 1 Woche vor Baubeginn mitteilen. Diese Mitteilung ist auch bei genehmigungsfreien Gebäuden nach §67 BauO NRW. erforderlich. Den Vordruck „Baubeginnanzeige“ erhalten Sie als Anlage zum Baugenehmigungsbescheid.

Baugrundstück

Ein Baugrundstück ist das Grundstück, auf dem ein beantragtes Gebäude errichtet werden soll oder bereits besteht. Nicht jedes Grundstück im Stadtgebiet ist automatisch ein Baugrundstück, auf dem Gebäude oder bauliche Anlagen errichtet werden dürfen. Was, wo und in welcher Größe auf einen Baugrundstück gebaut werden darf, richtet sich nach den Regelungen im Bebauungsplan, im Baugesetzbuch, in der Baunutzungsverordnung und in der Bauordnung NRW.

Bauherr*in

Der*die Antragsteller*in eines Bauantrages wird auch Bauherr*in genannt. Der*die Bauherr*in muss dabei nicht zwangsläufig Grundstückseigentümer*in sein. Bauherr*in kann jede*r sein, der*die eine Entscheidung über die Zulässigkeit eines bestimmten Bauvorhabens begehrt. Die Bauherr*innen sind Ansprechpersonen für die Baugenehmigungsbehörde, ihnen werden Schriftwechsel, Genehmigungs- und Gebührenbescheide zugestellt. Für die Abwicklung des Baugenehmigungsverfahrens kann auch jemand bevollmächtigt werden (z.B. der*die Entwurfsverfasser*in). Für die Durchführung des Bauvorhabens beauftragen die Bauherr*innen in der Regel Entwurfsverfasser*innen, Bauleitung und Unternehmer*innen, die über die erforderliche Sachkenntnis und Erfahrung verfügen. Diese haben für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften Sorge zu tragen.

Baulast

In vielen Fällen ist es dem Bauwilligen/Grundstückseigentümer wegen ungünstiger Lage oder schlechten Zuschnitts seines Grundstückes nicht möglich, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf seinem Grundstück einzuhalten. So kann z. B. die Einrichtung von Stellplätzen unmöglich sein, es fehlt an der gesicherten Erschließung oder die Abstandflächen können nicht auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen werden. In vielen Fällen ist es dann jedoch möglich, durch die Übernahme von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen auf Nachbargrundstücken die Einhaltung der baurechtlichen Belange auf Dauer zu sichern. Dies geschieht dann durch die Eintragung einer Baulast. Hierfür bedarf es jedoch der Zustimmung des Eigentümers des Nachbargrundstückes, einen Anspruch auf Eintragung einer Baulast gibt es jedoch nicht. Die Baulast wird gegenüber der Bauaufsichtsbehörde abgegeben, sie wird in das Baulastenverzeichnis eingetragen.

Bauleiter*in

Die Bauherr*innen müssen für die Durchführung genehmigungspflichtiger Bauvorhaben Bauleiter*innen beauftragen. Die Bauleiter*innen haben darüber zu wachen, dass die Baumaßnahmen dem öffentlichen Baurecht und den Bauvorlagen entsprechend durchgeführt werden. Sie haben auf den sicheren Betrieb der Baustelle, auf die Koordinierung der Arbeiten und auf die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen zu achten.

Bauliche Anlagen

Bauliche Anlagen sind alle Anlagen, die im weitesten Sinne etwas Gebautes darstellen, also in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden sind oder durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruhen. Als bauliche Anlagen gelten außerdem auch: Aufschüttungen und Abgrabungen, Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze, Camping- und Wochenendplätze, Sport- und Spielflächen, Stellplätze, Gerüste sowie Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen.

Baustelle

Wer Baustellen einrichtet, muss darauf achten, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert oder abgebrochen werden können und Gefahren sowie vermeidbare Belästigungen vermieden werden. Falls erforderlich, muss die Baustelle durch einen Bauzaun abgegrenzt, durch Warnzeichen gekennzeichnet und beleuchtet sein. Bäume und Sträucher, die erhalten werden müssen, gilt es während der Bauzeit entsprechend zu schützen. Bauabfälle und Bodenaushub sollten so gering wie möglich anfallen.

Baugenehmigung

Grundsätzlich ist für die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung oder den Abbruch baulicher Anlagen eine Baugenehmigung erforderlich. Die Baugenehmigung wird erteilt, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, sie kann jedoch Bedingungen, Auflagen und Nebenbestimmungen enthalten. Mit der Bauausführung darf erst nach Zugang der Baugenehmigung begonnen werden. Die Baugenehmigung ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter. Wenn nicht innerhalb von drei Jahren mit dem Bauvorhaben begonnen wird, verliert die B. ihre Gültigkeit, sie kann jedoch auf Antrag um jeweils ein Jahr verlängert werden.

Baustellenschild

Bei genehmigungspflichtigen und freigestellten Bauarbeiten ist an der Baustelle ein Baustellenschild anzubringen, das von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein muss. Es enthält die Bezeichnung des Bauvorhabens, Name und Anschrift der Entwurfsverfasser, des Unternehmers und des Bauleiters.

Bautechnische Nachweise

Bautechnische Nachweise sind Berechnungen und Pläne zur Standsicherheit (Statik), zum baulichen Brandschutz und zum Schall- und Wärmeschutz. Außer bei Wohngebäuden geringer Höhe sowie eingeschossigen Gebäuden geringer Höhe müssen die Nachweise von einem staatlich anerkannten Sachverständigen aufgestellt oder geprüft sein.

Bauüberwachung

Während der Ausführung eines Bauvorhabens prüft die Bauaufsichtsbehörde über Stichproben, ob das Vorhaben entsprechend den genehmigten Unterlagen ausgeführt wird. Darüber hinaus wird geprüft, ob die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden und die am Bau Beteiligten ihre Pflichten, auch bezüglich der öffentlichen Sicherheit und des Arbeitsschutzes, erfüllen.

Örtliche Bauvorschriften / Satzungen

Städte und Gemeinden können zu bestimmten Fragen Satzungen als örtliche Bauvorschriften erlassen. Der Rat der Stadt Aachen hat dabei eine Stadtbildsatzung, die Stellplatzsatzung, eine Baumschutzsatzung sowie eine Spielplatzsatzung beschlossen.

Bauzeichnungen

Die Bauzeichnungen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) sind ein wichtiger Bestandteil der Bauvorlagen. Sie werden für die baurechtliche Prüfung i.d.R. im Maßstab 1:100 von den Entwurfsverfassern angefertigt. Die Anforderungen an die Bauzeichnungen sind in der Verordnung über bautechnische Prüfungen fetsgelegt.

Bauzustandsbesichtigung zur Fertigstellung des Rohbaus / Rohbauabnahme

Die Bauzustandsbesichtigung zur Fertigstellung des Rohbaus wird von der Bauaufsichtsbehörde durchgeführt. Die Fertigstellung des Rohbaues ist der Bauaufsichtsbehörde jeweils eine Woche vorher anzuzeigen, um der Bauaufsichtsbehörde eine Besichtigung des Bauzustandes zu ermöglichen. Mit der Fortsetzung der Arbeiten darf erst nach dem in der Anzeige genanntem Zeitraum begonnen werden. Der Rohbau ist fertig gestellt, wenn die tragenden Teile, Schornsteine, Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zur Besichtigung des Rohbaues sind die Bauteile, die für die Standsicherheit und, soweit möglich, die Bauteile, die für den Brand- und Schallschutz wesentlich sind, derart offen zu halten, dass Maße und Ausführungsart geprüft werden können.Die erfolgreiche Rohbauabnahme wird von der  Bauaufsicht bescheinigt.

Bauzustandsbesichtigung zur abschließenden Fertigstellung / Schlussabnahme

Bei der Schlussabnahme prüft der Fachbereich Bauaufsicht, ob das Vorhaben im Wesentlichen entsprechend Baugenehmigung und in Übereinstimmung mit den baurechtlichen Vorschriften errichtet wurde. Die abschließsende Fertigstellung ist der Bauaufsicht eine Woche vorher anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die Bescheinigungen bzw. Überwachungsberichte der staatlich anerkannten Sachverständigen vorzulegen.Bauliche Anlagen dürfen erst genutzt werden, wenn die Schlußabnahme erfolgreich durchgeführt wurde, frühestens jedoch eine Woche nach Anzeige der Fertigstellung.

Bebauungsplan

Der Bebauungsplan ist eine gemeindliche Satzung, die regelt, wie ein bestimmter Teil des Stadtgebietes bebaut werden darf (verbindliche Bauleitplanung). Der so genannte qualifizierte Bebauungsplan trifft dazu Festsetzungen zur Art und Maß der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksfläche, der Bauweise und der Verkehrsflächen, ggfs. auch gestalterische Anforderungen. Dem gegenüber steht der einfache Bebauungsplan, der insbesondere im Zusammenhang mit weiteren Bestimmungen des Baugesetzbuches zum Innen- (§34) bzw. zum Außenbereich (§35) zu betrachten ist.

Befreiungen

Eine Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes kann gewährt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und entweder Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde. Zusätzlich muss der Nachweis erfolgen, dass die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Behindertengerechtes Bauen

Gebäude, die einem allgemeinen Besucherverkehr dienen, müssen so errichtet werden, dass sie auch von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt und barrierefrei erreicht werden können. Auch in Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein sowie den Belangen von Rollstuhlfahrer*innen genügen.

Brandschutz

Gebäude sind so zu errichten, dass der Entstehung eines Brandes sowie der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird. Außerdem müssen im Brandfall die Rettung von Menschen und wirksame Löscharbeiten möglich sein. Die wesentlichen Anforderungen an den Brandschutz sind in der Bauordnung NRW festgelegt, weitere Anforderungen können sich aus der Sonderbauverordnung ergeben. Bei Sonderbauten sind durch Sachverständige Brandschutzkonzepte aufzustellen.

Bußgeld

Wer ordnungswidrig handelt (zum Beispiel ohne Baugenehmigung baut), ob vorsätzlich oder fahrlässig, kann mit einer Geldbuße bis zu 250.000 € bestraft werden.

Denkmalschutz

Baudenkmale sind insbesondere bauhistorisch bedeutende Gebäude, die in der Denkmalliste eingetragen sind. Veränderungen eines Denkmales unterliegen der besonderen Genehmigungspflicht der Unteren Denkmalbehörde. Ihr Ansprechpersonen für diese Fragen ist die Abteilung Denkmalpflege des Fachbereichs Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen der Stadt Aachen.
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