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Inhalt



Parkausweise für Personen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde

Antragsunterlagen:

  • Schwerbehinderten-ausweis Merkmal "aG" oder "Bl"
  • Personalausweis
  • Passfoto
  • Gebühr 5,– €
  • alter Parkausweis zusätzlich bei Verlängerung

Antragstellung

Die Ausnahmegenehmigung wird unter Vorlage des Schwerbehindertenausweises, des Personalausweises und eines Passfotos beim Fachbereich Mobilität und Verkehr beantragt.
Aus Datenschutzgründen ist die Antragsstellung persönlich vorzunehmen, kann aber zur Vereinfachung gerne
auch per E-Mail erfolgen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Beantragung per E-Mail keine datenschutzrechtlich sichere Variante darstellt. Ein etwaiger Datenfluss kann dabei nicht verbindlich ausgeschlossen werden.

Parksonderrechte für Schwerbehinderte

Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sowie Blinde erhalten auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung (EU-einheitlicher Parkausweis). Auch Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, die keine Fahrerlaubnis besitzen, und Blinden, die sich nur mit fremder Hilfe bewegen können, kann diese Ausnahmegenehmigung erteilt werden.Örtlich zuständig ist die Stadtverwaltung am Hauptwohnsitz.

EU- einheitlicher Parkausweis für Schwerbehinderte

Der Parkausweis gilt im Rahmen der jeweiligen nationalen Regelungen innerhalb der gesamten Europäischen Union. Der Ausweis wird mit einem Passfoto versehen, ist nicht auf andere Personen übertragbar und darf immer eingesetzt werden, wenn die behinderte Person fährt oder gefahren wird.

Der Ausweis wird bei Vorliegen der Voraussetzungen sofort ausgestellt, gilt in der Regel drei Jahre und umfasst im Bereich der Bundesrepublik Deutschland neben der Möglichkeit, Behindertenparkplätze zu benutzen, folgende Regelungen:

  • an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist (Zeichen 286 StVO), bis zu drei Stunden zu parken
  • im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 StVO) die zugelassene Parkdauer zu überschreiten
  • an Stellen, die durch Zeichen "Parkplatz" (Zeichen 314 StVO) oder "Parken auf Gehwegen" (Zeichen315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken
  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken
  • an Parkuhren und Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung
  • auf Parkplätzen für Anwohner bis zu 3 Stunden zu parken
  • in verkehrsberuhigten Bereichen (Z.325StVO)außerhalb der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden

Ausnahmegenehmigung für Gehbehinderte außerhalb der aG-Regelung

Hiernach kommt eine Genehmigung nur für folgende Personen in Betracht:

  • Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen G (Gehbehindert) und B (ständige Begleitung ist erforderlich) und einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80 allein für die Funktionseinschränkungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)
  • Schwerbehinderte mit dem Markzeichen G und B und einem GdB von mindestens 70 allein für die Funktionseinschränkungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von mindestens 50 für die Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsorgane,
  • Morbus-Crohn-Kranke und Colitis-Ulkerosa-Kranke mit einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mind. 60%
  • Schwerbehinderte mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von mindestens 70 vorliegt.

Das zuständige Versorgungsamt stellt fest, ob der Antragsteller einer der genannten Personengruppen zugerechnet werden kann.
Das Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen wird mit dieser Genehmigung jedoch nicht gestattet.

Auskünfte geben wir Ihnen auch gerne telefonisch.